TE Vfgh Erkenntnis 2020/10/1 G272/2020 ua, V469/2020 ua (G272/2020-11)

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §1, §4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 207/2020 §6 Abs1, Abs4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 231/2020 §6 Abs5
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Abstandsregelung zwischen Verabreichungsplätzen verschiedener Besuchergruppen in Gastgewerbebetrieben sowie Gesetzwidrigkeit der Voraussetzungen für den Einlass von Besuchergruppen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Spruch

I. 1. §6 Abs1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 207/2020 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

II. 1. §6 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 231/2020 war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

IV. Die Behandlung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020 wird abgelehnt.

V. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

VI. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.224,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

Mit ihren auf Art139 Abs1 Z3 B-VG sowie Art140 Abs1 "Z3" (gemeint wohl: Z1 litc) B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 als verfassungswidrig und §6 Abs1, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – im Folgenden: COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 als gesetzwidrig aufheben sowie feststellen, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, idF BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020, §6 Abs1 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 und §6 Abs1, 4 und 5 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020 und BGBl II 239/2020 gesetzwidrig waren.

II. Rechtslage

1. Rechtslage zu §4 Abs2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, in der hier angefochtenen Fassung BGBl I 23/2020 (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1.1. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz lautete in der Stammfassung BGBl I 12/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.2. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag nicht genannten – Fassung BGBl I 16/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.3. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag zitierten – Fassung BGBl I 23/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. Rechtslage zu §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020 in den angefochtenen Fassungen BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 lautete in der Stammfassung BGBl II 96/2020 wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice."

2.2. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, wurde mit – den ebenfalls angefochtenen – BGBl II 110/2020 und BGBl II 112/2020 nicht geändert.

2.3. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 lautete in der Fassung BGBl II 130/2020 wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird."

2.4. Mit den ebenfalls angefochtenen BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 wurde §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 nicht geändert.

2.5. Gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020 ist die Verordnung mit Ablauf des 30. April 2020 zur Gänze außer Kraft getreten.

3. Rechtslage zu §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, in den angefochtenen Fassungen BGBl II 197/2020, BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020, BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

3.1. §6 COVID-19-LV lautete in seiner Stammfassung BGBl II 197/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice."

3.2. §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lautet(e) in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 207/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

3.3. §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lautete in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 231/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs4 möglich.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

3.4. Mit den angefochtenen BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 wurde §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 nicht geändert.

3.5. Nach Einbringung der vorliegenden Anträge am 12. Juni 2020 erfolgten mit BGBl II 266/2020 und BGBl II 287/2020 weitere Änderungen des §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020. §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lautete nach den Novellen idF BGBl II 287/2020 sohin wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien seien Betreiber von Gastronomiebetrieben und hätten auf Grund der angefochtenen Bestimmungen Verdiensteinbußen in der Höhe von circa € 29.000,– bis € 246.000,– erlitten.

1.1. Zur Zulässigkeit bringen die antragstellenden Parteien auf das Wesentliche zusammengefasst vor, sie seien Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen, zumal sich das Betretungsverbot bzw die Beschränkungen in Bezug auf Gastronomiebetriebsstätten und die Strafnormen direkt an die Inhaber der Betriebsstätten richten würden. Gemäß §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz sei die Anwendung der Entschädigungsbestimmungen nach dem Epidemiegesetz für die antragstellenden Parteien ausgeschlossen, sie seien daher jedenfalls auch Normadressaten dieser Bestimmung. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde in unterschiedlicher Intensität (durch die Betretungsverbote, die einer Betriebsschließung gleichkommen würden, schwerer als durch die Beschränkungen) unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien, insbesondere in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht sowie das Recht auf Vergütung des Verdienstentganges, eingegriffen. Die antragstellenden Parteien orten ferner eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da gewisse Einrichtungen (wie etwa zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen) von den verordneten Betretungsverboten bzw Beschränkungen ausgenommen worden seien. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß durch die angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen eindeutig bestimmt, weitere Konkretisierungen oder Ermessensspielräume seien nicht vorgesehen. §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz verweise zwar auf eine zu erlassende Verordnung, diese sei jedoch durch §1 COVID-19-Maßnahmengesetz genau bestimmt. Da das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl 23/2020 sowie die COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 zum Antragszeitpunkt noch in Kraft stehen, seien die antragstellenden Parteien aktuell in ihren Rechten verletzt. Aber auch die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen würden nach wie vor eine unmittelbare Wirkung entfalten, zumal die antragstellenden Parteien auf Grund des Betretungsverbotes die ihnen für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 15. Mai 2020 zustehende Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht beantragen könnten. Die angefochtenen Bestimmungen seien für die antragstellenden Parteien nicht erst durch eine individuelle Norm wirksam geworden. Ein anderer zumutbarer Weg stehe ihnen nicht zur Verfügung, so biete das Zivilverfahren keine Möglichkeit, das Betretungsverbot bzw die Beschränkungen zu bekämpfen und die Vergütung des Verdienstentganges geltend zu machen. Eine Möglichkeit zur Erwirkung eines Bescheides bestehe ebenfalls nicht und die Provozierung eines Strafverfahrens sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar. Die Erwirkung eines zurückweisenden Bescheides nach dem Epidemiegesetz und dessen Bekämpfung im Rechtsmittelweg sei den antragstellenden Parteien nicht zumutbar, zumal sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine Normenprüfung lediglich anregen könnten. Zudem sei der Rechtsweg mit hohen Kosten verbunden und würde auch wegen eines damit verbundenen Zeitverlustes erhebliche Nachteile nach sich ziehen.

1.2. Ihre Bedenken begründen die antragstellenden Parteien wie folgt:

1.2.1. Die angefochtenen Bestimmungen würden die antragstellenden Parteien in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG, persönliche Freiheit gemäß Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG und im Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG verletzen.

1.2.2. Die verordneten Betretungsverbote würden schwerwiegend, die Beschränkungen erheblich in das auch vermögenswerte Privatrechte umfassende Recht auf Eigentum sowie das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit – der Erwerb werde gänzlich versagt bzw stark eingeschränkt – eingreifen. Zwar mögen die Eingriffe dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dienen, doch seien sie nicht verhältnismäßig.

1.2.3. Weiters sei gemäß Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG die Einschränkung der persönlichen Freiheit wegen Krankheit nur dann zulässig, wenn Grund für die Annahme bestehe, dass der Einzelne eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit sei. Wenn eine Person nicht medizinisch nachgewiesen eine Gefahrenquelle darstellt, dürfe kein allgemeines Betretungsverbot verhängt werden. Ausreichend sei es, sogenannte "Risikogruppen" bzw nachgewiesen infizierte Personen vom Betreten der Betriebsstätte abzuhalten.

1.2.4. Ferner stelle die unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen eine den Gleichheitssatz verletzende Regelung dar, zumal auch in diesen Einrichtungen – anders als in Krankenanstalten – eine Selbstversorgung möglich sei. Auch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz sei gleichheitswidrig, weil der Rechtsanspruch auf eine Entschädigung lediglich davon abhänge, ob mit Verordnung gemäß §20 Epidemiegesetz eine Betriebsschließung oder mit Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz ein Betretungsverbot angeordnet wird. Wenn eine Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wird, stehe allenfalls nur ein geringer Betrag aus einem Hilfsfonds zu. Die Entscheidung, ob eine Betriebsschließung oder ein Betretungsverbot verhängt wird – sohin die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung zusteht – sei der Exekutive vorbehalten und stelle einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung dar.

1.2.5. Im Übrigen verstoße §1 COVID-19-Maßnahmengesetz gegen die Gewaltenteilung, das Legalitätsprinzip sowie den Bestimmtheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Gemäß §1 leg. cit. könne ein Organ der Exekutive per Verordnung die Geltung eines Gesetzes (konkret: Bestimmungen des Epidemiegesetzes) aussetzen. Die Bestimmung sei auch – vor allem im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit – zu unbestimmt und eröffne der Verwaltung zu große Handlungsspielräume.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die in den Verfahren G180/2020, G195/2020 und G224/2020 erstatteten Äußerungen zur Gänze zur Äußerung erhoben und ergänzend Folgendes dargetan wird:

Die von den antragstellenden Parteien im Hinblick auf die Gewaltenteilung, das Bestimmtheitsgebot und das Legalitätsprinzip vorgebrachten Bedenken würden sich auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz beziehen, der jedoch nicht vom Anfechtungsumfang der Anträge erfasst sei. Nicht dargelegt werde, warum §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoße. Ferner hätten die antragstellenden Parteien ihre Bedenken betreffend den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht ausreichend dargelegt.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf die zu den Zahlen V350-354/2020 vorgelegten Verordnungsakten verwiesen, die in den Verfahren zu den Zahlen V405/2020 und V429/2020 erstatteten Äußerungen zur Gänze zur Äußerung erhoben und ergänzend dargetan, dass in den betreffend §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gestellten Anträgen sowohl die aktuelle als auch die behauptete unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Norm fehle; im Übrigen werde auf die Äußerung der Bundesregierung zu G272/2020 verwiesen.

IV. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

2. Zu den Anträgen auf Aufhebung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020:

2.1. Die antragstellenden Parteien äußern Bedenken gegen "§4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020". §4 Abs2 leg. cit. wurde jedoch mit BGBl I 16/2020 zuletzt geändert. Dieser Mangel schadet aber nicht, zumal insbesondere in Punkt 3.1. der Anträge der Wortlaut der angefochtenen Bestimmung wiedergegeben und insofern unzweifelhaft ist, dass die antragstellenden Parteien die Aufhebung der Bestimmung in der Fassung BGBl I 16/2020 beantragen (vgl VfGH 24.2.2020, G249/2019 ua; 14.7.2020, G202/2020 ua).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 26.2.2018, G122/2017).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg  15.193/1998, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.3. Die antragstellenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020, da sich die Bestimmung auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz beziehe, der gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Ferner verstoße §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2.4. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.7.2020, G202/2020 ua; 14.7.2020, V411/2020) lässt das Vorbringen der antragstellenden Parteien die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G202/2020 ua, festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Wenn sich der Gesetzgeber – statt dem bestehenden Regime des §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 – für ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket entscheidet, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG nicht entgegenzutreten. Der Umstand, dass auf Grundlage des §20 Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 Epidemiegesetz 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.

2.4.2. Die Bedenken gegen §4 Abs2 iVm §1 COVID-19-Maßnahmengesetz gründen auf der unzutreffenden Annahme, §1 COVID-19-Maßnahmengesetz sei verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat aber bereits mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V411/2020, ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen §1 COVID-19-Maßnahmengesetz im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG hegt.

2.5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozesserfordernisse geprüften – Anträge betreffend §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

3. Zur Zulässigkeit der Anträge gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG:

3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechun

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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