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VwGGNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Der Vorwurf, "das als 'Mahnung' getarnte erpresserische Schreiben der BH ... da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen der Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne mit Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes ... verwirklicht werden können", stellt eine Ausdrucksweise dar, welche den gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden verletzt, zumal sie mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung einer Behörde in keinerlei Zusammenhang mehr zu bringen ist; diese Ausdrucksweise rechtfertigte daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe gem § 34 Abs 3 AVG 1950 durch den VwGH. (Hinweis auf E vom 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1967)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100199.X02Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020