RS Vwgh 1984/9/17 84/10/0199

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Veröffentlicht am 17.09.1984
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
VwGG §62 Abs1

Rechtssatz

Der Vorwurf, "das als 'Mahnung' getarnte erpresserische Schreiben der BH ... da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen der Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne mit Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes ... verwirklicht werden können", stellt eine Ausdrucksweise dar, welche den gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden verletzt, zumal sie mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung einer Behörde in keinerlei Zusammenhang mehr zu bringen ist; diese Ausdrucksweise rechtfertigte daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe gem § 34 Abs 3 AVG 1950 durch den VwGH. (Hinweis auf E vom 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1967)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100199.X02

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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