TE Vwgh Beschluss 1984/9/17 84/10/0199

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Veröffentlicht am 17.09.1984
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in der Beschwerdesache des Franz B in W, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 31. Juli 1984, Zl. 6/99-11546-1983, betreffend Aufforderung zum Erlag von Geldstrafen in Verwaltungsstrafsache wegen der Übertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 EGVG 1950, den Beschluss gefaßt:

Spruch

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Über den Beschwerdeführer wird wegen seiner beleidigenden Schreibweise in der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG 1965 eine Ordnungsstrafe von S 500,-- verhängt; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Ordnungsstrafe wird über den Beschwerdeführer Haft von 36 Stunden verhängt.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Mai 1984, Zl. 6/99-11546-1983, wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1und Z. 2 EGVG 1950 Geldstrafen in der Höhe von S 400,-- und von S 600,-- verhängt und die Ersatzarreststrafen mit 48 Stunden und 3 Tagen festgesetzt. Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde ihm am 25. Mai 1984 ausgefolgt. Mit einem EDV-Ausdruck vom 31. Juli 1984 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Zahlung der Geldstrafen aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung die Zwangsvollstreckung (gerichtliche Pfändung) oder bei Uneinbringlichkeit der Vollzug der Ersatzarreststrafe angedroht.

Diese Aufforderung bekämpft der Beschwerdeführer mit folgendem Wortlaut:

Beschwerde gegen das als ‚Mahnung getarnte erpresserische Schreiben d. BH Sbg.-Umgebung ….

Es wird Bezug genommen auf den ‚rechtskräftigen Bescheid v. 18.5.84‘ obiger Zahl, v. dem mir nichts bekannt ist. Da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen d. Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne m. Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes - wie die Erfahrung zeigt - verwirklicht werden können, ist als Motiv die Ablenkung v. willkürl. Führerscheindiebstahl bzw. eine Verzögerung seiner Rückgabe anzunehmen.“

1. Die Aufforderung zur Zahlung der in einem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe unter Androhung der Zwangsvollstreckung und für den Fall deren Erfolglosigkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1979, Slg. N. F. Nr. 9814/A, zur Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe).

Die Beschwerde gegen das erwähnte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist daher nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

2. Durch die Worte in der Beschwerde „das als ‚Mahnung‘ getarnte erpresserische Schreiben d. BH Sbg-Umgebung .... da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen d. Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne mit Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes ... verwirklicht werden können“, hat sich der Beschwerdeführer einer Ausdrucksweise bedient, welche den gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden verletzt, zumal die von ihm gewählte Ausdrucksweise mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung einer Behörde in keinerlei Zusammenhang mehr zu bringen ist. Wegen dieser beleidigenden Schreibweise war über den Beschwerdeführer daher vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates dieses Gerichtshofes vom 23. September 1969, Slg. N. F. Nr. 7641/A) auf Grund der zitierten Gesetzesstellen eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Die Höhe dieser Strafe war unter Bedachtnahme auf das Maß der Anstandsverletzung, welche sich aus der zitierten beleidigenden Schreibweise entnehmen läßt, und die Stellung des Beschwerdeführers (Hauptschuloberlehrer in Ruhe) mit S 500,--, die Ersatzhaftstrafe entsprechend mit 36 Stunden festzusetzen.

Wien, am 17. September 1984

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100199.X00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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