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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Auf die Wiederaufnahme eines nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik abgeschlossenen Verfahrens waren seit dem Inkrafttreten des BDG 1977 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darin rezipierten Verfahrensbestimmungen des AVG 1950 und sind jetzt die Vorschriften des BDG 1979 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982090165.X01Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020