RS Vwgh 2020/10/5 Ra 2020/19/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0093
Ra 2020/19/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0145 E 28. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190092.L02

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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