Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Eine geänderte rechtliche Beurteilung, wonach jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, rechtfertigt nicht die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (vgl. - dort zu einer geänderten Beweiswürdigung - VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190111.L02Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020