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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0017 E 26. Februar 2020 RS 1Stammrechtssatz
Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200001.L01Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020