Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell sowie die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 27. März 1996, Zl. 102.563/0-I/2/96, betreffend einen Berichtigungsbescheid i.A. von Verwendungszulagen und Hereinbringung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundeskanzleramt, wo sie im Bereich der Sektion Zentrale Personalverwaltung höherwertig verwendet wird.
Da die Beschwerdeführerin Dienste einer höheren Verwendungsgruppe (B), die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können (Dienstklasse VII) zu leisten hatte, erhielt sie als Beamtin der Besoldungsgruppe "Allgemeine Verwaltung" (Dienstklassenschema) bescheidmäßig letztlich mit Bescheiden vom 7. Jänner 1994, eine Verwendungszulage, und zwar sowohl in Form einer Verwendungsgruppen- als auch einer Dienstklassenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GG) zuerkannt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 trat die erste Etappe der Besoldungsreform, durch die u.a. Beamte der Verwendungsgruppen C bis E die Möglichkeit hatten, gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 durch Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Funktionszulagenschema) zu bewirken, in Kraft.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin eine Dienstgebermitteilung ausgehändigt, aus der ihre besoldungsrechtliche Stellung zum 1. Jänner 1995 für den Fall ihrer Überleitung wie folgt ersichtlich war:
"v o r h e r : n a c h h e r :
AV/C/IV/03 1. 1.1996 VWGR/Funktgr.: A3/8 1. 1.1996
GHST/Funktst.: 13/2
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Gehalt 18.259,0 Gehalt 20.507,0
Verwalt.DZ § 120 GG 1.627,0 Funktionszl. § 30(1) 4.386,0
Verwend.Z1 §121(1)1 848,0 Verwend.Zl § 34 GG 3.098,0
Verwend.Z1 §121(1)2 1.267,5
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Gesamtsumme 22.001,5 Gesamtsumme 27.991,0
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Verwendungszulage gebührt erst ab 1.1.1996"
Mit dem Überleitungsbescheid EZ. 102.563/0-I/2/95, vom 12. Oktober 1995 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Auf Grund Ihrer am 19. September 1995 eingelangten Erklärung werden Sie, da der von Ihnen besetzte Arbeitsplatz gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr.333, der Verwendungsgruppe A3 mit der Funktionsgruppe 8 zugeordnet ist, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 gemäß § 254 des vorgenannten Gesetzes in die Verwendungsgruppe A3 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Funktionsgruppe 8 übergeleitet.
Auf Grund dieser Überleitung gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 gemäß § 134 Abs. 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Verwendungsgruppe A3 die Gehaltsstufe 13 mit n.V. 1. Jänner 1996 und gemäß § 30 des vorgenannten Gesetzes die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 2 sowie gemäß § 39 Abs.6 Gehaltsgesetz 1956 eine Verwendungszulage in der Höhe von S 2.115,50.
Gemäß § 140 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, führen Sie den Amtstitel Fachoberinspektorin."
Dieser Bescheid enthielt gemäß § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung und blieb unbekämpft.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mündlich, der Personalvertretung schriftlich mit, es sei anläßlich ihrer Überleitung in den allgemeinen Verwaltungsdienst ein Übergenuß von "ca. 17.745,--" entstanden, der von der Beschwerdeführerin zu ersetzen sei und einbehalten werde.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 im wesentlichen vor, mit dem Überleitungsbescheid vom 12. Oktober 1995 sei ausdrücklich ausgesprochen worden, daß ihr eine Verwendungszulage von S 2.115,50 zustehe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit, Deutlichkeit und Verständlichkeit dieses Bescheidabspruches zu zweifeln, zumal ihr bisher kein Abänderungsbescheid zugegangen sei. Erst bei Vorliegen eines solchen Abänderungsbescheides werde sie in der Lage sein, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Änderung eines rechtskräftigen Bescheides zu prüfen und hiezu eine konkrete Stellungnahme abzugeben.
Die Personalvertretung äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Der Bescheid GZ 102.563/0-I/2/95 wird gemäß § 62 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51, insofern geändert, daß Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 gemäß § 134 Abs.1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54, in der Verwendungsgruppe A3 die Gehaltsstufe 13 mit n. V. 1. Jänner 1996 und gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 2 sowie gemäß § 39 Abs.6 Gehaltsgesetz 1956 eine Verwendungszulage in der Höhe von S 848,-- gebührt.
Gemäß § 13a Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54, wird festgestellt, daß Sie durch die Bezugsanweisungen der Besoldungsstelle der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 zu Unrecht eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs.1 Ziff. 2 Gehaltsgesetz 1956 bezogen haben, die Sie nicht im guten Glauben empfangen haben und daher dem Bund zu ersetzen ist.
Gemäß § 13a Abs.2 des vorgenannten Gesetzes wird dieser Übergenuß in monatlichen Raten zu je S 1.000,-- sowie einer Ausgleichsrate durch Abzug von Ihren Bezügen hereingebracht."
Zur Begründung wird nach Hinweis auf den berichtigten Überleitungsbescheid weiter ausgeführt, gemäß § 134 Abs. 1 Z. 3 GG gebühre der Beschwerdeführerin in der Verwendungsgruppe A 3 die Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1996 und gemäß § 30 des vorgenannten Gesetzes die Funktionszulage der Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 2, sowie gemäß § 39 Abs. 6 eine Verwendungszulage in der Höhe von S 848,--. Im Überleitungsbescheid vom 12. Oktober 1995 sei auf Grund einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit die Verwendungszulage mit einem Betrag in der Höhe von S 2.115,50 ausgewiesen gewesen.
Der Differenzbetrag zwischen der der Beschwerdeführerin monatlich zustehenden Verwendungszulage in der Höhe von S 848,-- (brutto) und der im Überleitungsbescheid ausgewiesenen monatlichen Verwendungszulage in der Höhe von S 2.115,50 (brutto) ergebe daher einen Betrag in der Höhe von monatlich S 1.267,50 (brutto). Daraus resultiere ausgehend vom Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 insgesamt ein Übergenuß in der Höhe von "ca. S 17.745„--". Dieser Übergenuß sei dem Bund zu ersetzen; er werde unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in monatlichen Raten zu je S 1.000,-- sowie einer Ausgleichsrate durch Abzug von ihren Bezügen hereingebracht.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern jederzeit von Amts wegen vornehmen. Im Hinblick auf die dienstliche Stellung der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Sachverhalt sei ihr guter Glaube beim Empfang der in Rede stehenden Leistungen ausgeschlossen.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin insoweit, als damit ausgesprochen wird, daß ihr ab 1. Jänner 1995 nach § 39 Abs. 6 GG eine Verwendungszulage nur in der Höhe von S 848,-- (anstatt richtig weiterhin eine Verwendungszulage in Höhe von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse IV/3) sowie ihr die Rückerstattung der darüber hinaus zugeflossenen Beträge an Verwendungszulage als Übergenuß auferlegt wird; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gebührende Verwendungszulage gemäß § 39 Abs. 6 GG mit dem rechtskräftigen Überleitungsbescheid vom 12. Oktober 1995 mit monatlich 2.115,50 S festgesetzt hat. Sie stützt den ersten Teil des bekämpften Bescheidabspruches auf die nach § 62 Abs. 4 AVG gegebene Berichtigungsmöglichkeit, wobei die Abänderung nur mit dem letzten Halbsatz des Berichtigungsbescheidabspruches vorgenommen wird, in dem sie ausspricht, daß die der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 6 GG zustehende Verwendungszulage (- anstelle von S 2.115,50 nur -) S 848,-- beträgt. Ausgehend von dieser Berichtigung wird mit dem zweiten Teil des Bescheidabspruches festgestellt, daß die Beschwerdeführerin zu Unrecht und nicht in gutem Glauben eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 2 GG (Dienstklassenzulage) bezogen hat.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diese "apodiktische" Festlegung der Verwendungszulage mit S 848,--, die sich jedenfalls nicht so aus dem Gesetz ergebe, womit - im Falle der Berechtigung dieses Vorbringens - jedenfalls auch dem zweiten Abspruch über den Übergenuß gemäß § 13a GG die Grundlage entzogen werde.
Ungeachtet dieses an sich an der inhaltlichen Frage des Anspruches auf Verwendungszulage ausgerichteten Beschwerdevorbringens erweisen sich die von der Beschwerde bekämpften Teile des Berufungsbescheides aber schon aus folgenden Überlegungen als inhaltlich rechtswidrig:
Gemäß § 62 Abs. 4 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die (zunächst zu prüfende) Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides somit zweierlei voraus, nämlich 1. (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und 2. deren Offenkundigkeit. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat. § 62 Abs. 4 AVG gestattet jedoch lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf somit jedenfalls der Inhalt dieses Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0136, mit weiterer Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung der Höhe der Verwendungszulage der Beschwerdeführerin sowohl darauf, daß die im berichtigten Überleitungsbescheid vom 12. Oktober 1995 enthaltene Feststellung über die Höhe der Verwendungszulage auf eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zurückzuführen sei, als auch darauf, daß sie Schreib- und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Richtigerweise gebührte der Beschwerdeführerin nur eine Verwendungszulage von S 848,--, wobei diese Behauptung - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - jeder Begründung entbehrt. Worin der Schreib- oder Rechenfehler oder das Versehen der belangten Behörde bei der Erlassung des Überleitungsbescheides gelegen gewesen sein soll, wird genauso wenig dargelegt wie eine Aussage über die für die Berechtigung einer solchen Berichtigung ebenfalls erforderliche Offenkundigkeit getroffen wird.
Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, daß für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinne ohne Belang ist, daß weder die Rechtmäßigkeit einer Berichtigung des Bescheides hinderlich, noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist. Der rechtswidrige Bescheid unterscheidet sich in seiner Bestandkraft insoweit nicht vom rechtmäßigen Bescheid (wenn man von den durch § 68 Abs. 4 AVG iVm § 13 DVG gezogenen Grenzen absieht). Wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG, nämlich, daß durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt, ist die im übrigen fehlende Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde behaupteten) Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides aber gar nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Da die Einrichtung des § 62 Abs. 4 AVG nicht dazu dient, jeglichen Irrtum der Behörde beseitigen zu können und die belangte Behörde diesbezüglich die Rechtslage verkannt hat, erweist sich die vorgenommene Berichtigung des Überleitungsbescheides (Spruchteil I des angefochtenen Bescheides) als inhaltlich rechtswidrig. Damit ist aber auch dem Abspruch über den Übergenuß und dessen Hereinbringung die Grundlage entzogen. Da die mit der Berichtigung der Höhe der Verwendungszulage der Beschwerdeführerin vorgenommene Neufassung der Überleitung und der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin inhaltlich mit dem Abspruch im Überleitungsbescheid ident ist, der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex tunc-Wirkung zukommt und daher der berichtigte (Überleitungs-)Bescheid wieder in seiner ursprünglichen Form dem Rechtsbestand angehört, kommt dem Abspruch über die Einstufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid keine normative Bedeutung zu. Der angefochtene Bescheid konnte daher zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120195.X00Im RIS seit
20.11.2000