RS Vwgh 2020/10/12 Ra 2020/19/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Aus den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ergibt sich nicht, dass allen Personen mit den genannten Profilen asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr ist die Gefahr einer solchen Verfolgung im Einzelfall zu prüfen (vgl. die genannten UNHCR-Richtlinien, S 62 und 97: "abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles"; vgl. auch VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190230.L01

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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