Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0241 E 24. Juni 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. Mai 1997, Zl. 55 5730/6-II/15/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Sektionschef i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er gehört zum Personenkreis nach § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 an das Bundesrechenamt beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die rechtliche Zulässigkeit der unter dem Titel "Beitrag" erfolgten Kürzung seiner Pension um 1,5 %. In diesem Antrag verlangte der Beschwerdeführer auch "bescheidmäßige Klärungen der Rechtsfragen der verfassungsrechtlichen Grundlage, des rechtlichen Charakters und der Zweckbindung dieses als Beitrag bezeichneten Abzuges". Der Beschwerdeführer wies dabei auf den Umstand hin, daß die (verfassungs)rechtlichen Grundlagen und der rechtliche Charakter des Abzuges aus dem Wortlaut des § 13 a PG 1965 und § 5 a NGZG nicht eindeutig erkennbar seien und daher auch nicht hinreichend beurteilt werden könnten; es seien daher diese klärungsbedürftigen Rechtsfragen als die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge im Wege eines Feststellungsbescheides zu beantworten.
Mit Bescheid vom 8. August 1996 sprach das Bundesrechenamt aus, daß vom Ruhebezug des Beschwerdeführers nach § 13 a PG 1965 und von seiner Nebengebührenzulage nach § 5 a NGZG, beide in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, ein Beitrag einzubehalten sei, der ab 1. Juni 1996 1,5 % der Bemessungsgrundlage betrage.
Lediglich unter "Sonstige Hinweise" - so das Beschwerdevorbringen - sei festgestellt worden: "Weiters wird mitgeteilt, daß es nicht Angelegenheit des Bundesrechenamtes ist, rechtspolitische und verfassungsrechtliche Überlegungen zu treffen, da ein ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz von der dazu berufenen Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist, solange es dem Rechtsbestand angehört."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - wie sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Beschwerde ergibt - vorbrachte, es seien im bekämpften Bescheid bloß die Bestimmungen des § 13 a PG 1965 und des § 5 a NGZG sowie das ab 1. Juni 1996 geltende Ausmaß des dort geregelten Beitrages genannt worden. Diese Daten seien aber bereits in seinem Antrag vom 30. Juli 1996 von ihm selbst angesprochen worden. Im Wege des Feststellungsbescheides sei jedoch nicht seinem Antragsbegehren, nämlich Klärung der aufgezeigten Rechtsfragen im Wege eines Feststellungsbescheides, Rechnung getragen worden. Die unter der Bezeichnung "Sonstige Hinweise" nach der Rechtsmittelbelehrung beigefügten Ausführungen, die offensichtlich keinen der Rechtskraft fähigen Bestandteil des Bescheides bildeten, seien insofern unzutreffend, als für die ordnungsgemäße Vollziehung einer gesetzlichen Regelung die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsgrundlagen unerläßlich sei und dabei ein fundamentales Element wie die verfassungsgesetzlichen Grundlagen nicht außer acht gelassen werden dürften. Dies gelte insbesondere auch für die einer Behörde übertragene Vollzugsaufgabe der Erlassung von Feststellungsbescheiden, zumal in einem diesbezüglichen Begehren zur Klärung der Rechtslage in einer bestimmten Angelegenheit ausdrücklich diese Rechtsgrundlagen angesprochen worden seien. Schließlich gehe die Bemerkung, daß es nicht Aufgabe des Bundesrechenamtes sei, rechtspolitische und verfassungsrechtliche Überlegungen zu treffen, völlig ins Leere, weil der Antrag des Beschwerdeführers solche Wünsche überhaupt nicht enthalte. Der Beschwerdeführer beantrage daher, die in seinem Antrag vom 30. Juli 1996 aufgezeigten Rechtsfragen in der Berufungsentscheidung zu klären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Einleitung eines Säumnisverfahren durch den Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof
(vgl. VwGH-Zl. 97/12/0067) - die Berufung als unzulässig zurück.
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter aus, die Berufung des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Der Berufungsantrag enthalte vielmehr das Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Rechtsfragen wie z.B. die verfassungsrechtliche Grundlage für die einfachgesetzlich normierte Beitragspflicht oder den abgabenrechtlichen Charakter des Beitrages u.a. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu klären, ob bzw. in welchen Fällen überhaupt ein Feststellungsbescheid erlassen werden dürfe. Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts könne Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen. Wohl könne auch eine rechtserhebliche Tatsache Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, allerdings nur in den Fällen, in denen dies die Rechtsordnung besonders vorsehe. Ein solches Vorgehen sei aber in den für das Bundesrechenamt (jetzt: Bundespensionsamt) zu vollziehenden Gesetzen, wie etwa dem Pensionsgesetz 1965 oder dem Nebengebührenzulagengesetz, nicht vorgesehen. Überdies handle es sich bei einer solchen Feststellung einer Tatsache nicht um eine rechtsfeststellende Absprache im Sinne des von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Bescheidbegriffes.
Im Lichte dieser Ausführungen habe das Bundesrechenamt daher völlig zu Recht keinen Feststellungsbescheid über die vom Beschwerdeführer angesprochenen "klärungsbedürftigen Rechtsfragen" erlassen. Da aber aus dem Antrag des Beschwerdeführers ersichtlich sei, daß er offenbar rechtliche Bedenken gegen die im Strukturanpassungsgesetz getroffenen Maßnahmen habe, habe das Bundesrechenamt einen Feststellungsbescheid über das Ausmaß des von den Ruhebezügen des Beschwerdeführers einbehaltenen Beitrages nach § 13 a PG 1965 bzw. § 5 a NGZG erlassen. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis sei, sei nämlich nicht nur dann zulässig, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, der Feststellungsbescheid aber für die Partei ein notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sei und insofern im Rechtsinteresse der Partei liege.
Da der erstinstanzliche Bescheid gar nicht über den Gegenstand des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers abgesprochen habe, enthalte der Berufungsantrag somit das Begehren nach Entscheidung in einer anderen Sache. Dazu komme noch, daß das Berufungsbegehren des Beschwerdeführers auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Tatsachen bzw. Rechtsfragen gerichtet sei, was - wie bereits ausgeführt - unzulässig sei. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, daß dem Anbringen des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 3 AVG - mangels Vorliegens eines zulässigen Berufungsantrages - der Charakter einer zulässigen Berufung fehle, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich inhaltlich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit des unter dem Titel "Beitrag" erfolgten Abzuges vom Ruhegenuß nach § 13 a PG 1965 und § 5 a NGZG verletzt. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß entgegen § 59 Abs. 1 AVG über seinen Antrag gar nicht abgesprochen worden sei.
Im Beschwerdefall ist daher primär entscheidend, ob die Berufung tatsächlich gegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet war, und weiters strittig, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf die von ihm begehrte Feststellung, nämlich die Darlegung des rechtlichen Hintergrundes für die auf Grundlage des Strukturanpassungsgesetzes tatsächlich vorgenommene Pensionsverminderung, hat.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde - ungeachtet der Wortwahl und des Begehrens des Beschwerdeführers auf Feststellung - von der Behörde erster Instanz unter Bezugnahme auf das Verlangen des Beschwerdeführers bescheidmäßig die im Strukturanpassungsgesetz einfachgesetzlich verankerte Verpflichtung individuell konkretisiert. Diesem Bescheid kommt daher - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - der Charakter eines Leistungsbescheides zu. Die Behörde erster Instanz hat damit rechtlich zutreffend entsprechend der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden, für die dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist
(vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Slg. N. F. Nr. 12.455/A, oder vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137), dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung als Begehren auf bescheidmäßige Individualisierung der erfolgten Abzüge in der rechtlich zulässigen Form entsprochen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit rechtstheoretischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen neuerlich zur Berechtigung der gesetzlich vorgesehenen Verminderungen - das alles aber neuerlich gerichtet auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides - argumentiert, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich dabei um ein im vorliegenden Fall unzutreffendes Berufungsbegehren gehandelt hat, das auch nicht in dem durch den Spruch des Bescheides erster Instanz abgesteckten Verfahrensgegenstand gedeckt war. Da der Beschwerdeführer - soweit seiner Beschwerde zu entnehmen ist - also in seiner Berufung "die Erledigung der im Feststellungsantrag an das Bundesrechenamt gestellten Anträge in der Hauptsache, auf die im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen worden war", beantragte und sich damit daher nicht gegen den Bescheidabspruch erster Instanz wendete, sondern vielmehr einen Abspruch über seinen ursprünglichen Feststellungsantrag vom 30. Juli 1996, der nach seinem Vorbringen noch immer nicht erledigt war, begehrte, ist er durch den angefochtenen Bescheid, mit dem dieses Berufungsbegehren zurückgewiesen worden ist, nicht in Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher ohne Einleitung des Vorverfahrens und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120240.X00Im RIS seit
25.01.2001