RS OGH 2020/9/24 1Ob153/20m

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Norm

UbG §4 Abs2
UbG §10
UbG §11

Rechtssatz

Die Betreiberin der Krankenanstalt ist im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufnahmeuntersuchung und der Entscheidung über die Unterbringung eines Patienten nach dem UbG nicht selbst Organ.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 153/20m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 153/20m
    Beisatz: Entscheidungsträger und damit Organ des Bundes ist der Abteilungsleiter bzw. sein Stellverteter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133300

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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