Entscheidungsdatum
16.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2152091-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. 1118954205/160846902, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 15.03.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt (V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise verfügt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit zur Zl. W105 2152091-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1118954205/160846902, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 07.12.2018 aufgrund einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung gemäß § 207 (1) StGB eine Anklage gegen seine Person erhoben worden sei.
Mit Bescheid vom 06.05.2019 hat das BFA gemäß § 68 Absatz 2 AVG seinen Bescheid vom 15.03.2017, Zl. 1118954205/160846902, in seinen Spruchpunkten IV. bis VII. von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt IV.), und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien mit dem – derzeit im Beschwerdeverfahren befindlichen – Bescheid vom 15.03.2017 keine Rechte eingeräumt worden, weshalb die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG auch „grundsätzlich“ anwendbar sei. Der Vollständigkeit halber werde auch ausgeführt, dass die Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), II. (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (keine Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und VII. (Verlust des Aufenthaltsrechts) der Entscheidung von der gegenständlichen Abänderung nicht betroffen seien.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Verwandtschaft, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Mit der Rückkehrentscheidung werde somit auch nicht in sein Familienleben ungerechtfertigt eingegriffen. Er verfüge über kaum Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Sonstige nennenswerte private Bindungen in Österreich habe er nicht. Er befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich weshalb besondere private Beziehungen und Bindungen auch gar nicht anzunehmen seien. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder ausreichend Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst relativ kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er alleine schon mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Seine strafrechtliche Verurteilung verstärke das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeenden Maßnahme. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z. FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wie bereits im Bescheid 1118954205/160846902 vom 15.03.2017 dargelegt worden sei, habe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine derartige Gefährdung ergeben. Der Beschwerdeführer sei am 19.03.2019 vom LG Wien zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er schuldig gesprochen worden sei, gegen § 27 Abs. 2a SMG verstoßen zu haben. Sein Delikt richte sich gegen ein bestimmtes Rechtsgut, weshalb ihm eine schädliche Neigung sowie ein Charaktermangel angelastet werden könne. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seiner (näher dargestellten) persönlichen Umstände daher gerechtfertigt und notwendig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2017 unzulässig wäre, da eine Beschwerde erhoben worden sei, über die noch nicht entschieden worden wäre. Die amtswegige Abänderung des Bescheides vom 15.03.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG sei im Falle des Beschwerdeführers unzulässig und rechtswidrig. Der neu erlassene Bescheid enthalte den Beschwerdeführer belastende Abänderungen, da damit ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Diese Vorgangsweise sei mit dem Bestimmungsinhalt des § 68 Abs. 2 AVG nicht vereinbar. Sollte sich das Gericht der dargelegten Rechtsauffassung nicht anschließen, sei erneut darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes sei auszuführen, dass es das BFA unterlassen habe, eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese sehr. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht anzunehmen, dass er weitere Straftaten verüben werde. Aus diesen Gründen erweise sich die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes im Falle des Beschwerdeführers als rechtswidrig und sei somit zu beheben, in eventu auf angemessene Dauer herabzusetzen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. allenfalls zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
II. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
zu Spruchpunkt A.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Bestimmung des § 68 AVG lautet hinsichtlich ihrer Absätze 1 und 2 wie folgt:
„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Daraus geht hervor, dass eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung für der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheide nur für Bescheide, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist“, in Betracht kommt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0029 m.w.H., wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten – wie im vorliegenden Fall – die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG nicht ausschließt).
Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei u.a. – wie im vorliegenden Fall – abgewiesen oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG zwar niemandem ein Recht erwachsen. Eine Abänderung bzw. Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG ist allerdings auch hier nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den abgeänderten bzw. aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1993, 90/10/0209; vom 27. April 2000, 98/10/0317; vom 9. September 2016, 2013/12/0196; vom 27. Mai 2014, 2011/10/0197 u.v.m. sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 81 ff zu § 68, Stand 1.3.2018, rdb.at).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihren den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid vom 15.03.2017 hinsichtlich der darin ebenfalls ausgesprochenen Rückkehrentscheidung insofern abgeändert, als sie diese durch ein Einreiseverbot ergänzt hat.
Damit wurde die Rechtsposition des Beschwerdeführers aber unzweifelhaft ungünstiger als im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung gestaltet, weshalb die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtslage zur gegenständlichen amtswegigen Aufhebung und Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG – wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt hat – nicht berechtigt war.
Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG keine Grundlage für die gegenständliche Abänderung bilden konnte, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehende Abänderung stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. zu alldem BVwG 27.11.2018, W256 2180929).
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides amtswegige Abänderung Behebung der Entscheidung Bescheidabänderung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2152091.2.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020