Entscheidungsdatum
13.07.2020Norm
AlVG §24Spruch
L525 2125809-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 6.4.2016, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000558-09, zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2016 dahingehend abgeändert, als dass der Spruch zu lauten hat:
"Der angefochtene Bescheid vom 6.4.2016 wird ersatzlos behoben"
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.4.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Ried (im Folgenden: "belangte Behörde" bzw. "AMS") aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe ab dem 1.3.2016 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit (Anm.: gemeint wohl "arbeitswillig") und verwies auf den Bescheid vom 23.12.2014. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 16.3.2016 das Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2015 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Folgend sei das Erkenntnis des BVwG behoben worden und sei die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtlich aufrecht. Somit sei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit (dem) nicht ausgebezahlten Monat einzustellen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.4.2016. Am 9.5.2016 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
Mit Beschluss des BVwG vom 1.6.2016, L513 2125809-1/5Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid des AMS vom 23.6.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das AMS in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der VwGH die Entscheidung des BVwG vom 3.6.2015 aufgehoben habe. Daher bestehe rechtlich nach wie vor die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 15.12.2014 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Aufgrund dieser Entscheidung gebühre dem Beschwerdeführer seit 15.12.2014 keine Notstandshilfe mehr. Dass das AMS dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 15.12.2014 weiter gezahlt habe, sei auf das Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2015 zurückzuführen gewesen, mit dem die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 behoben worden sei. Diese Entscheidung des BVwG existiere jedoch nicht mehr, da sie mit Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016 aufgehoben worden sei. Somit sei die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 rechtlich wieder existent, weshalb das AMS die Gewährung der Notstandshilfe aufgrund des bestehenden Verfahrensstandes mit 1.3.2016 mit Bescheid vom 6.4.2016 eingestellt habe. Die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers sei als nicht gegeben zu werten und habe der Beschwerdeführer bis dato keine Nachweise über das Vorliegen von Arbeitswilligkeit erbracht.
Mit Schriftsatz (wohl fälschlicherweise datiert mit 24.4.2016), beim AMS eingelangt am 27.6.2016, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er nachweislich ca. 350-400 Bewerbungen verschickt habe. Zum Nachweis legte er Screenshots von E-Mail-Postfächern sowie des eAMS-Kontos vor. Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Behinderung sei er nicht in der Lage, an einer öffentlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies habe jedoch nichts mit seiner Arbeitswilligkeit zu tun.
Am 30.6.2016 wurde der Akt dem BVwG neuerlich vorgelegt.
Mit Beschluss des BVwG vom 4.10.2016, L513 2125809-1/8E, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
Zu den vorangegangenen Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 28.8.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in XXXX zugewiesen. Die Annahme dieser Stelle lehnte der Beschwerdeführer mit dem Argument ab, sie sei für ihn – aus gesundheitlichen Gründen, aber etwa auch aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer für die vorgesehenen handwerklichen Tätigkeiten unbegabt sei – nicht geeignet. Mit Bescheid vom 18.9.2014 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 8.9.2014 bis 19.10.2014 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da er eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung durch das AMS vom 9.12.2014, mit Erkenntnis vom 9.2.2015, L513 2016547 als unbegründet ab.
Am 20.10.2014 – somit unmittelbar nach Ablauf der ersten Sperrfrist – wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe gesundheitliche und sittliche Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle. Mit Bescheid vom 21.10.2014 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2014 bis 14.12.2014 mangels Arbeitswilligkeit verloren habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung durch das AMS vom 9.12.2014, mit Erkenntnis vom 9.2.2015, L513 2016551, als unbegründet ab.
Am 15.12.2014 – wiederum unmittelbar nach Ablauf der (zweiten) Sperrfrist – wurde dem Beschwerdeführer ein drittes Mal die Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in XXXX zugewiesen. Mit Bescheid vom 23.12.2014 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 38 AlVG ab dem 15.12.2014 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in XXXX anzunehmen. Da es sich bereits um die dritte Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung innerhalb eines Jahres gehandelt habe, sei die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit einzustellen gewesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung durch das AMS vom 2.2.2015, mit Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2015, L503 2100639-1/3E, stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 23.12.2014 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 ersatzlos behoben. Begründend führte das BVwG in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis nur die Annahme einer einzigen Stelle abgelehnt habe und kein Hinweis darauf bestehe, dass dem Beschwerdeführer jemals eine andere Stelle zugewiesen worden sei, deren Annahme er vereitelt hätte, sodass nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100-13, wurde dieses Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass es sich, was die dreimalige Zuweisung einer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX betreffe, sehr wohl um drei verschiedene Vereitelungshandlungen handle, zumal es diesbezüglich unerheblich sei, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe Beschäftigung gehandelt habe. Das BVwG hätte sich vielmehr – nach Durchführung einer Verhandlung – mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Auch im zweiten Rechtsgang gab das BVwG der Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.1.2017, L503 2100639-1/33E, statt und behob den Bescheid des AMS vom 23.14.2014 ersatzlos. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte im Ergebnis damit, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei. Das AMS sei somit zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.7.2019 wurde vorgebracht, dass das Verfahren L513 2125809-1 ihrer Ansicht nach immer noch offen sei, zumal der damals zuständige Richter nicht inhaltlich entschieden hätte. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung L525 endgültig zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS jeweils am 28.8.2014, am 20.10.2014 und am 15.12.2014 eine Stelle als Hilfskraft (Transitmitarbeiter) beim Dienstgeber XXXX in XXXX zugewiesen. Die Annahme dieser Stelle lehnte der Beschwerdeführer stets mit der Begründung, sie sei ihm nicht zumutbar, ab. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kam es zunächst zu zwei temporären Bezugssperren gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, ehe die Notstandshilfe mit Bescheid vom 23.12.2014 ab 15.12.2014 eingestellt wurde. Der Bescheid vom 23.12.2014 wurde (nach Abweisung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015) mit Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2015 ersatzlos behoben. Aufgrund dieses Erkenntnisses zahlte das AMS auch nach dem 15.12.2015 weiterhin Notstandshilfe aus. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zl. Ra 2015/08/0100 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2015 seinerseits aufgehoben, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 wieder in Kraft trat. Aufgrund dieses Umstandes erließ das AMS den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.4.2016, mit dem die Notstandshilfe ab 1.3.2016 eingestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Zur Einstellung der Notstandshilfe ab 1.3.2016 mangels Arbeitswilligkeit:
§ 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Dem angefochtenen Bescheid vom 6.4.2016 ist konkret zu entnehmen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei (offenbar gemeint: arbeitswillig sei), siehe dazu den Bescheid vom 23.12.2014. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 16.3.2016 (Anm.: Zl. Ra 2015/08/0100) das hg Erkenntnis vom 3.6.2015 (Anm.: Zl. L503 2100639-1/3E) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Folgend sei das Erkenntnis des BVwG behoben und die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015 mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei rechtlich aufrecht. Somit sei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit nicht ausbezahltem Monat einzustellen.
Dabei übersieht die belangte Behörde aber, dass über die Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers durch die Behörde im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen worden war. Zur Entfaltung der an Bescheide regelmäßig geknüpften Rechtswirkungen ist das Vorliegen eines Bescheids wesentlich. Die typischen Bescheidwirkungen sind die Unanfechtbarkeit, auch formelle Rechtskraft genannt, die Unwiderrufbarkeit des Bescheides, die Unwiederholbarkeit des Bescheides, die Verbindlichkeit und die Vollstreckbarkeit des Bescheides (vgl. dazu grundlegend Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 451ff). Die Unwiederholbarkeit, also die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt gemäß § 68 Abs. 1 iVm Abs 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides ein (im Mehrparteienverfahren an die erste Partei) ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die entschiedene Sache ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung von der Möglichkeit gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch macht – das Verfahren nicht nochmal aufnehmen und eine neue Entscheidung treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 68 Rz 21). Aus dem Prinzip der Unwiederholbarkeit ergibt sich aber auch, dass die in erster Instanz zuständige Behörde während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht nochmals über die Sache entscheiden darf (vgl. dazu bereits VwGH vom 17.5.1991, Zl. 89/06/0087 aber auch vom 21.9.2005, Zl 2003/12/0026 bzw. auch vom 27.2.2013, Zl. 2010/05/0168, mwN).
Das Gleiche muss auch hier gelten:
Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 6.4.2019 – rechtsrichtig – aus, dass durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.6.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof am 16.3.2016 das Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht wieder anhängig war. Gegenstand dieses Verfahrens war der Ausschluss des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 15.12.2014. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde auf den exakt gleichen Sachverhalt wie im hg Verfahren L503 2100639-1, in welchem sie dem Beschwerdeführer vorwarf, dass er arbeitsunwillig sei, da er im Jahr 2014 drei vermittelte Arbeitsangebote nicht angenommen habe. Damit sprach die belangte Behörde allerdings ein zweites Mal in der exakt gleichen Sache ab, was ihr aber aufgrund der oben dargestellten Rechtsgrundsätze verwehrt war. Warum die belangte Behörde den Bescheid vom 6.4.2016 überhaupt erlassen hat, obwohl sie selbst davon ausging, dass das Verfahren über die Arbeitsunwilligkeit noch (bzw. wieder) am BVwG anhängig war, erhellt nicht. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus fest, dass auch die unterschiedlichen Zeiträume ab wann der Beschwerdeführer nun vom Bezug ausgeschlossen war, gegenständlich keinen Unterschied machen. Die belangte Behörde sprach im Bescheid vom 23.12.2014 aus, der Beschwerdeführer werde ab dem 15.12.2014 vom Bezug ausgeschlossen, über ein Ende der Sperre wurde damit aber nicht abgesprochen. Gegenständlich sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer werde ab dem 1.3.2016 vom Bezug ausgeschlossen, stützte sich dabei aber auf den Sachverhalt des hg Verfahrens, das unter L503 2100639-1 weiter im Beschwerdestadium anhängig war und führte die belangte Behörde auch nicht aus, dass die Arbeitsunwilligkeit bis zum 1.3.2016 nicht mehr vorlegen sei. Eine Sachverhaltsänderung ist darin nicht erkennbar, die die Erlassung eines neuen Bescheides möglich machen würde. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist und stand für das erkennende Gericht bereits nach Sichtung der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Arbeitsunwilligkeit Notstandshilfe Rechtswidrigkeit Rechtswirkung WiederholungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2125809.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020