TE Bvwg Beschluss 2020/7/14 L510 2228480-1

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L510 2228480-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 03.04.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK), nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Standort XXXX (im Folgenden ÖGK), vom 03.04.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Beitragsnachweisung für Februar 2017 der Kasse nicht vorgelegt, wozu er aber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15. des Folgemonats verpflichtet sei.

2. Mit Schreiben vom 29.05.2017, welches am 31.05.2017 bei der GKK einlangte, erhob der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er erhebe „Einspruch gegen die Forderung von Euro 160“ und er habe die Meldung immer bis zum 15. eines jeden Monats beim Steuerberater abgegeben und dieser habe sie dann unverzüglich an die GKK übermittelt.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.06.2017 forderte die GKK den Beschwerdeführer auf, zu konkretisieren, gegen welchen Bescheid sich die eingebrachte Beschwerde richte, da es an einer Bezeichnung jenes Bescheides mangele. Weiters enthalte die Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diesen Verbesserungsauftrag.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die GKK an das Bundesverwaltungsgericht samt Abgabe einer Stellungnahme (OZ 1).

5. Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte die ÖGK, nach Aufforderung, mit, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid einfach postalisch versendet worden sei, weshalb kein Rückschein vorhanden sei (OZ 2). Die ÖGK gab weiters gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass nicht gesagt und auch nicht ermittelt werden könne, wann der gegenständlich angefochtene Bescheid zur Post gegeben worden sei (OZ 3).

6. Mit Schreiben vom 31.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, wann er den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhalten habe (OZ 6). Mit Schreiben vom 02.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen drei Wochen übermittelt (OZ 7). Der Beschwerdeführer reagierte bis dato nicht auf die hg. Aufforderungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 03.04.2017 von der GKK erstellt. Er wurde per Post an den Beschwerdeführer versendet. Eine Sendung mit Rückschein wurde nicht veranlasst, sondern wurde der Bescheid mit „einfachem Brief“ verschickt. Dies wurde bei der GKK automatisiert über eine zentrale Poststraße veranlasst.

1.2. Der genaue Zeitpunkt der Versendung jenes „einfachen Briefes“ ist nicht mehr feststellbar. Es ist aber sehr wahrscheinlich und plausibel, dass dieser Brief ohne unnötigen Aufschub, somit unmittelbar nach Erstellung des Bescheides über die Poststraße, versendet wurde.

1.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde am 29.05.2017 erstellt und langte am 31.05.2017 bei der GKK ein.

2. Beweiswürdigung

2.1. Das Erstelldatum des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Aufdruck des Datums am Bescheid. Die einfache postalische Übersendung über eine zentrale Poststraße und der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Versendung nicht mehr feststellbar ist, ergeben sich aus der von der ÖGK erteilten Auskunft vom 10.02.2020 (OZ 3). Das Erstell- sowie das Einlangedatum der Beschwerde ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Beschwerde und der Kopie des dazugehörigen Kuverts.

2.2. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es aus mehreren Gründen als sehr wahrscheinlich und plausibel, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid direkt nach seiner Erstellung versendet wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Interesse der GKK/ÖGK liegt, den Mehraufwand verspäteter Zahlungen so rasch wie möglich finanziell auszugleichen. Es liegt dem gegenständlich angefochtenen Bescheid auch weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige Rechtsfrage zugrunde, die es nahelegen würden, dass der Bescheid, nach Erstellung, noch von einem weiteren Mitarbeiter geprüft hätte werden müssen oder sollen. Auch die am Bescheid angebrachte Amtssignatur und die Verwendung einer zentralen Poststraße legen es nahe, dass der Bescheid direkt nach dessen Erstellen verschickt wurde, da ein Ausdrucken und ein händisches Unterfertigen nicht erforderlich waren.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustellG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

Nach der Zustellfiktion von drei Tagen nach Übergabe einer Sendung an das Zustellorgan, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid, wenn er am 03.04.2017 (Montag) über die Poststraße abgefertigt wurde, dem Beschwerdeführer am 06.04.2017 (Donnerstag) zugestellt. Unter Hinzurechnen einer allfälligen Verzögerung zwischen Erstellung und Abfertigung von zwei Tagen, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.04.2017 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit spätestens am 08.05.2017. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Die mit Schreiben vom 29.05.2017 (bei der GKK eingelangt am 31.05.2017) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der GKK erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 03.04.2017 ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Insofern die GKK dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilte, da sie der Auffassung war, dass die Beschwerde mangelhaft sei, da der angefochtene Bescheid darin nicht bezeichnet worden sei und die Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung aufgewiesen habe, so wird diese Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Zutreffend ist zwar, dass die Geschäftszahl des Bescheides im, vom unvertretenen Beschwerdeführer verfassten, „Einspruch“ nicht angeführt ist. Nichtsdestotrotz ergibt sich bereits aus der Anführung der geforderten Summe („Einspruch gegen die Forderung von Euro 160“) zweifelsfrei, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet. Auch die Rechtsprechung verlangt betreffend die Bezeichnung des Bescheides in einer Beschwerde keinen übertriebenen Formalismus, sondern ist es „nur“ erforderlich, jede Verwechslung über den angefochtenen Bescheid ausschließen zu können (vgl. VwGH 24.01.2018; Ra 2017/09/0055; 28.05.2019, Ra 2019/05/0008). Dass die GKK jede Verwechslung ausschließen hätte können, ergibt sich aus den eigenen Angaben der GKK in der Beschwerdevorlage, aus denen sich ergibt, dass es nur einen (Zahlwort) Bescheid gibt, mit dem vom Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,00 gefordert wurde.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass er die Meldung immer bis zum 15. des Folgemonats bei seinem Steuerberater abgegeben habe und dieser die Meldung an die GKK umgehend veranlasst haben würde, ist die Beschwerde auch begründet. Durch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwar bereit sei EUR 80,00 zu bezahlen, nicht aber die höheren „Strafen“, ist auch das Beschwerdebegehren, nämlich entweder überhaupt keinen Beitragszuschlag bezahlen zu müssen oder zumindest eine Reduktion der geforderten EUR 160,00, zweifelsfrei erkennbar. Eine Verbesserung der eingebrachten Beschwerde war daher nicht erforderlich.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2228480.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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