Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
L510 2174498-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 30.06.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK), nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Standort XXXX (im Folgenden ÖGK), vom 30.06.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 280,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Beitragsnachweisung für Mai 2017 der Kasse nicht vorgelegt, wozu er aber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15. des Folgemonats verpflichtet sei.
2. Mit E-Mail vom 09.08.2017 erhob der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch gegen den oben bezeichneten Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die Meldungen über ELDA selber machen wollen. Der Erwerb eines Buchhaltungsprogrammes, die Anmeldung und Freisschaltung von ELDA sowie weitere Schritte würden lange gedauert haben. Er sei erst jetzt in der Lage, Meldungen über ELDA zu senden.
3. Mit Schreiben vom 24.10.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die GKK an das Bundesverwaltungsgericht samt Abgabe einer Stellungnahme (OZ 1).
4. Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte die ÖGK, nach Aufforderung, mit, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid einfach postalisch versendet worden sei, weshalb kein Rückschein vorhanden sei (OZ 2). Die ÖGK gab weiters gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass nicht gesagt und auch nicht ermittelt werden könne, wann der gegenständlich angefochtene Bescheid zur Post gegeben worden sei (OZ 3).
5. Mit Schreiben vom 31.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, wann er den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhalten habe (OZ 6). Mit Schreiben vom 02.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen drei Wochen übermittelt (OZ 7). Der Beschwerdeführer reagierte bis dato nicht auf die hg. Aufforderungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 30.06.2017 von der GKK erstellt. Er wurde per Post an den Beschwerdeführer versendet. Eine Sendung mit Rückschein wurde nicht veranlasst, sondern wurde der Bescheid mit „einfachem Brief“ verschickt. Dies wurde bei der GKK automatisiert über eine zentrale Poststraße veranlasst.
1.2. Der genaue Zeitpunkt der Versendung jenes „einfachen Briefes“ ist nicht mehr feststellbar. Es ist aber sehr wahrscheinlich und plausibel, dass dieser Brief ohne unnötigen Aufschub, somit unmittelbar nach Erstellung des Bescheides über die Poststraße, versendet wurde.
1.3. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde am 09.08.2017 vom Beschwerdeführer an die GKK per E-Mail gesendet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Das Erstelldatum des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Aufdruck des Datums am Bescheid. Die einfache postalische Übersendung über eine zentrale Poststraße und der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Versendung nicht mehr feststellbar ist, ergeben sich aus der von der ÖGK erteilten Auskunft vom 10.02.2020 (OZ 3). Die Versendung der Beschwerde am 09.08.2017 ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Beschwerde-E-Mail.
2.2. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es aus mehreren Gründen als sehr wahrscheinlich und plausibel, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid direkt nach seiner Erstellung versendet wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Interesse der GKK/ÖGK liegt, den Mehraufwand verspäteter Zahlungen so rasch wie möglich finanziell auszugleichen. Es liegt dem gegenständlich angefochtenen Bescheid auch weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige Rechtsfrage zugrunde, die es nahelegen würden, dass der Bescheid, nach Erstellung, noch von einem weiteren Mitarbeiter geprüft hätte werden müssen oder sollen. Auch die am Bescheid angebrachte Amtssignatur und die Verwendung einer zentralen Poststraße legen es nahe, dass der Bescheid direkt nach dessen Erstellen verschickt wurde, da ein Ausdrucken und ein händisches Unterfertigen nicht erforderlich waren.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustellG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
Nach der Zustellfiktion von drei Tagen nach Übergabe einer Sendung an das Zustellorgan, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid, wenn er am 30.06.2017 (Freitag) über die Poststraße abgefertigt wurde, dem Beschwerdeführer am 05.07.2017 (Mittwoch) zugestellt. Unter Hinzurechnen einer allfälligen Verzögerung zwischen Erstellung und Abfertigung von zwei Tagen, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit spätestens am 04.08.2017. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Die mit E-Mail vom 09.08.2017 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der GKK erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 30.06.2017 ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B)
Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2174498.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020