TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 96/03/0012

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §29b Abs3;
StVO 1960 §43 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Mag. A in W, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Dezember 1995, Zl. MD/I-7294/1995, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 2 sowie § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall in Verbindung mit § 89a Abs. 7 StVO 1960 der Ersatz der Kosten der am 23. Juni 1995 um ca. 11.47 Uhr erfolgten Entfernung seines nach dem Kennzeichen bestimmten PKWs in Innsbruck und anschließender Aufbewahrung in Höhe von S 1.524,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer, der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei, dieses im Halte- und Parkverbot auf einem Behindertenparkplatz abgestellt habe, sodaß eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO 1960 gegeben gewesen sei. Es sei daher zu Recht die Entfernung des PKWs durch die Anordnung der Abschleppung nach § 89a Abs. 2 StVO veranlaßt und dem Beschwerdeführer die Kostentragung vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer führt als Beschwerdegrund aus, daß die belangte Behörde die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung unzulässigerweise ausschließlich auf die Zweckwidmung der gegenständlichen Verkehrsfläche als "Behindertenzone" gestützt habe. Er rügt, daß die belangte Behörde weder auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen noch Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchen Gründen zur Zeit und am Ort der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit einer Beeinträchtigung des Verkehrs der Fahrzeuge behinderter Personen konkret zu rechnen gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Beschwerdeausführungen kommt in Ansehung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu.

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung u. a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. d StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der Beschwerdeführer keinen Behindertenausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 oder 5 an seinem Fahrzeug nach § 29b Abs. 3 StVO 1960 angebracht und trotzdem unbestrittenermaßen seinen PKW auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz in Innsbruck abgestellt hat. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO 1960 ist erkennbar, daß der Gesetzgeber das Abstellen eines Fahrzeuges, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz einer dadurch bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung von vornherein gleichsetzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daraus folgt, daß die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne die Feststellung einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges veranlassen durfte. Als Zulassungsbesitzer ist der Beschwerdeführer daher gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 verpflichtet, die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung seines Fahrzeuges zu bezahlen.

Es ergibt sich somit, daß die bescheidmäßige Kostenfestsetzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt ist, sodaß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030012.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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