Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W109 2179440-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.01.2016 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren, er habe nie die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, sein Wohnort sei zwei Jahre zuvor von den Taliban eingenommen worden. Sie hätten viel Macht dort und den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Die Menschen, die nicht für sie kämpfen würden, würden getötet. Er wolle nicht für die Taliban kämpfen und nicht durch sie sterben.
Am 20.10.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Taliban seien gekommen und hätten ihre Schafe genommen. Sie hätten sich Waffen gekauft, um sich zu verteidigen, die Regierung habe das genehmigt und gesagt, dass sie sie unterstützen könnten. Eines nachts hätten die Taliban das Dorf gestürmt und den Onkel gezielt getötet. Die Regierung habe sie nicht unterstützt und er habe die Gegend verlassen müssen. Er sei nach Maimana und habe gesehen, dass die Taliban auch dort Leute umbringen würden, er sei dann weiter nach Mazar-e Sharif. Wenn er in das Dorf zurückgekehrt wäre, hätten ihn die Taliban getötet. Er sei an mehreren Konflikten mit den Taliban beteiligt gewesen, er habe immer eine Waffe mitgehabt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017, zugestellt am 16.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III,), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Vorfall widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert. Der Beschwerdeführer könne sich in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen und von seiner Familie unterstützt werden.
3. Am 11.12.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt und versucht, durch die Vorlage von Dokumenten zur Feststellung seiner Identität beizutragen. Der Beschwerdeführer habe seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zur Familie und wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Davon, dass sie ihn unterstützen könne, sei daher nicht auszugehen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei instabil. In anderen Teilen Afghanistans habe der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben und nicht zumutbar.
Am 17.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine im Akt namentlich genannte Vertrauensperson und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil die Taliban das Dorf angegriffen und den Onkel getötet hätten, aufrecht.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Reisepass des Beschwerdeführers
? Tazkira des Beschwerdeführers
? Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit
? Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse
? Konvolut medizinischer Unterlagen
? ÖSD-Zertifikat A1 vom 08.11.2017
? Mehrere Fotos
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Er spricht auch Dari und Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in Faryab im Süden der Provinz zwischen den Städten Qaisar, Almar und Maimane geboren, wo er auch aufwuchs. Er lebte im Haus des Vaters, dieser besitzt auch Felder und Schafe. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ab dem Alter von etwa zwölf oder 13 Jahren in der Landwirtschaft seines Onkels väterlicherseits mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder. Der jüngere Bruder lebte zuletzt im Haushalt der Eltern und arbeitet in der familieneigenen Landwirtschaft. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers war zuletzt im Iran aufhältig, um als Bauarbeiter zu arbeiten. Seit 2017 bestand kein Kontakt mehr zu den Verwandten im Herkunftsstaat. Ihr Verbleib ist unbekannt.
Der Onkle väterlicherseits des Beschwerdeführers ist verstorben.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war in der Herkunftsprovinz an Kämpfen gegen die Taliban im Rahmen eines lokalen Aufstandes beteiligt und hat wiederholt gegen die Taliban gekämpft. Zuletzt griffen die Taliban das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers an und er flüchtete nach etwa zweistündigem Kampf und der Einnahme des Dorfes durch die Taliban nach Maimana. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde bei diesen Kämpfen von den Taliban erschossen.
In der Provinz Faryab, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Distrikte Almar, Qaisar, Pasthun Kot, Khwaja Sabz, Maimana) sind die Taliban stark präsent.
Im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von den Taliban angegriffen und getötet wird, weil er in der Vergangenheit an Kämpfen im Rahmen eines Aufstandes der lokalen Bevölkerung gegen die Taliban beteiligt war. Die Taliban nehmen ihn deshalb als politischen Gegner wahr. Diesen Übergriffen kann sich der Beschwerdeführer nicht durch einen Umzug innerhalb des Landes entziehen.
Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban schützen kann, ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Reisepass sowie der vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führt hinsichtlich ihrer Feststellung „Ihre Identität steht nicht fest“ (AS 210) beweiswürdigend lediglich aus, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden (AS 285) und begründet damit nicht nachvollziehbar, warum sie hinsichtlich Reisepass und Tazkira des Beschwerdeführers davon ausgeht, diese seien nicht „glaubwürdig“, während sie hinsichtlich der übrigen Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel hegt. Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung der vorgelegten Dokumente sind allerdings nicht hervorgekommen, wobei anzumerken ist, dass die Dokumente hinsichtlich des Geburtsjahres des Beschwerdeführers übereinstimmen und nicht nachvollziehbar ist, wie es zur Protokollierung des Geburtsdatums im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2016 gekommen ist. Insbesondere sind im Lauf des Verfahrens keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiern würde. Die Feststellungen zur Volksgruppen- Religionszugehörigkeit, sowie seiner Muttersprache und seinen sonstigen Sprachkenntnissen beruhen auf den gleichbleibenden plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat in Vorlage gebracht (Beilage zu OZ 8).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. Hinsichtlich des Verbleibes der Angehörigen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 seinen „letzten Stand“ hinsichtlich Verbleib und Lebensverhältnissen detailliert darlegte (AS 177) und hier auch erstmals angab, seit etwa einem Monat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben (AS 178), wobei die Erklärung des Beschwerdeführers, die Antennen seien defekt und die Eltern hätten ihn angerufen, wenn sie in der Stadt gewesen seien, vor dem Hintergrund der regelmäßigen Kämpfe in der Herkunftsprovinz und insbesondere in der Herkunftsregion (siehe hierzu noch unter 2.2.) plausibel erscheint.
Dass der Onkel väterlicherseits verstorben ist, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung unter 2.2. verwiesen.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, die sich vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel erweisen. So gibt der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2016 an, die Taliban hätten seinen Wohnort eingenommen und seinen Onkel getötet (AS 13) und schildert damit übereinstimmend auch im späteren Verfahren den Angriff der Taliban auf das Herkunftsdorf sowie, dass der Onkel von den Taliban getötet wurde.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten ausreiseauslösenden Vorfälle ergibt sich aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass diese das vom Beschwerdeführer angegebene Bedrohungsszenario nicht erkennt. So lässt sich aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde deutlich entnehmen, dass sie die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Beteiligung an den Kämpfen gegen die Taliban von diesen ermordet zu werden, nichts aus dem Fluchtvorbringen zu gewinnen vermochte (AS 286-287). Zudem beschränkt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen darauf, aus einzelnen aus dem Kontext gerissenen Aussagen des Beschwerdeführers Detail-Widersprüche zu konstruieren und unterlässt insbesondere völlig eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte.
Im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem EASO, COI Report Afghanistan: Security situation vom Jänner 2016 zu entnehmen, dass es im Zeitraum Jänner bis August 2015 insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Distrikte Almar, Qaisar, Pashtun Kot) zu Kämpfen gekommen ist. Berichtet wird auch, dass im Juli 2015 dutzende Dörfer in den Distrikten Qaisar, Almar und Pashtun Kot von hunderten Taliban-Kämpfern angegriffen wurden, sowie, dass Teile der von den Taliban eroberten Territorien wieder zurückgewonnen werden konnten (Kapitel 2.7.1 Faryab, insbesondere S. 133-134). Auch der EASO, COI Report Afghanistan: Security situation von September 2016 berichtet, dass die Taliban in der Herkunftsprovinz seit dem Jahr 2015 teilweise die territoriale Kontrolle ausüben und es infolge von Zusammenstößen zwischen Taliban und ANSF und regierungsnahen Milizen es regelmäßig zu Verschiebungen der Grenzen kommt. Insbesondere Qaisar sei Kampfplatz zwischen Taliban und ANSF, was zu regelmäßig wechselnder Kontrolle über Gebiete führe. Allgemein finden bewaffnete regierungsnahe Milizen regelmäßig Erwähnung (Kapitel 2.7.1. Faryab, insbesondere Abschnitt Background on the conflict and actors in Faryab, S. 137-138). Der schon zitierte EASO, COI Report Afghanistan: Security situation vom Jänner 2016 berichtet insbesondere auch, dass 50 Mitglieder eines lokalen Aufstandes vermisst werden und es wahrscheinlich sei, dass diese von den Taliban getötet worden seien. 20 weitere Mitglieder, die gegen die Taliban gekämpft hätten, seien ebenso getötet worden (Kapitel 2.7.1 Faryab, insbesondere S. 134).
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag in Österreich im Jänner 2016 gestellt und ist in der Erstbefragung protokolliert, er habe seinen Herkunftsstaat etwa einen Monat zuvor mit dem Flugzeug in den Iran verlassen (AS 11) und präzisiert schließlich in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.10.2017, er sei zunächst nach Maimana und dann weiter nach Mazar-e Sharif gefahren und habe sich einen Pass für den Iran besorgt. Dieser sei nur drei Monate gültig gewesen und er sei in der Folge nach Afghanistan abgeschoben worden und nochmals illegal in den Iran aus- und von dort nach Europa weitergereist (AS 179). Unter Berücksichtigung dieser Angaben des Beschwerdeführers steht seine Schilderung auch in einer realistischen zeitlichen Relation zu den Kämpfen in der Herkunftsregion im Sommer 2015. Zudem erweist sich das Fluchtvorbringen damit auch als konsistent im Kontext der übrigen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem erscheint vor dem Hintergrund regelmäßiger Kämpfe in der Herkunftsregion und eines lokalen Aufstandes gegen die Taliban auch realistisch, dass der Beschwerdeführer als Mann im wehrfähigen Alter sich an den Kämpfen beteiligt hat. Außerdem legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass etwa sein Bruder – ebenso erwachsen und im wehrfähigen Alter – an jenem letzten Kampf, der den Beschwerdeführer letztendlich zur Ausreise bewogen hat, nicht beteiligt war, weil er bei der Arbeit war (OZ 8, S. 10). Auch konnte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine lebendige Schilderung überzeugen und er antwortete auf Nachfrage stets unmittelbar, plausibel und nicht ausweichend. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Schilderung des Beschwerdeführers glaubhaft ist und hat entsprechende Feststellungen getroffen.
Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin die Gefahr droht, als beteiligter eines Aufstandes der lokalen Bevölkerung gegen die Taliban und in dessen Rahmen der Teilnahme an Kämpfen gegen die Taliban von diesen angegriffen und getötet zu werden, ist zunächst auszuführen, dass sich aus den bereits oben zitierten EASO-Berichten aus dem Jahr 2015 ergibt, dass unmittelbar nach diesem Aufstand mehrere Beteiligte verschwunden sind und vermutlich getötet wurden, sowie, dass bei einigen Teilnehmern auch gesichert ist, dass sie von den Taliban getötet wurden (Kapitel 2.7.1 Faryab, insbesondere S. 134). Damit ist zunächst die unmittelbare Ausreisemotivation des Beschwerdeführers zweifellos gerechtfertigt und für das erkennende Gericht nachvollziehbar.
Zudem ergibt sich aus der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance), dass insbesondere Mitglieder von lokalen „Aufständen“ zu den hochprioritären Zielen gezielter Angriffe der Taliban gehören. Es sei damit zu rechnen, dass diese getötet würden. Die Taliban würden diese als politische Gegner wahrnehmen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 1. Members of the security forces and pro-government militias, S. 49). Im Hinblick auf die aktuelle Präsenz der Taliban in der Herkunftsprovinz ist dem Länderinformationsblatt, Gesamtaktualisierung am 19.11.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2020 zu entnehmen, dass die Provinz Faryab zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl an Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte zählt. Die meisten Distrikte stehen unter Talibankontrolle (Kapitel 2. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.9. Faryab). Auch die EASO Country Guidance berichtet hinsichtlich der Provinz Faryab von aktiven Konfliktfronten und Talibanoperationen, sowie, dass sechs Distrikte umkämpft sind und vier unter Kontrolle der Taliban stehen. Insbesondere Khwajasabzposh, Pashtunkot, Qaysar and Almar würden im Hinblick auf die Konfliktintensität von UNOCHA in die höchste Kategorie eingestuft (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Faryab, S. 95-96). Aus dem die Grundlage der EASO Country Guidance bildenden aktuellsten EASO, COI Report: Afghansitan, Security situation von Juni 2019 ergibt sich zudem, dass die Taliban in den Distrikten Almar, Qaysar, Pashtunkot und Khwajasabzposh präsent sind und diese Distrikte umkämpft sind bzw. unter Talibankontrolle stehen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Fall seiner Rückkehr auch aktuell noch Übergriffen der Taliban ausgesetzt wäre.
Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer einem Angriff der Taliban durch Umzug nach etwa Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) entziehen kann, lässt sich der EASO Country Guidance zunächst entnehmen, dass die Frage, ob eine Person auch in einer der Städte zum Ziel eines Angriffes werden könnte, davon abhängt, wie die Taliban die Person wahrnehmen, der Betroffene könne als prioritäres Ziel (unter anderem) der Aufständischen angesehen werden, was die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs trotz Umzug erhöhe (Abschnitt Common analysis: Afgahnistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt, S. 128-129). Weiter ist der EASO Country Guidance zum spezifischen Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass – wie bereits zitiert – Mitglieder von lokalen Aufständen zu den hochprioritären Zielen gezielter Angriffe der Taliban gehören wahrnehmen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 1. Members of the security forces and pro-government militias, S. 49).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban Schutz des afghanischen Staates nicht zu erwarten hat, beruht etwa auf den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wo berichtet wird, dass die Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft bleibt und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit als besonders schwach wahrgenommen wird. Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, werde untergraben, das förmliche Justizsystem sei schwach und unfähig, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Die Korruption sei groß und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Täter von Menschenrechtsverletzungen würden selten zur Rechenschaft gezogen (Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Die Menschenrechtssituation, Unterkapitel 2. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). Im Wesentlichen inhaltsgleich berichtet auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2020, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2020 von der Lage hinsichtlich Menschenrechte, Justiz etc. (siehe insbesondere Kapitel 3. Rechtsschutz/Justizwesen und Kapitel 10. Allgemeine Menschenrechtslage).
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Parteiengehör bezüglich der in dieser Entscheidung hinsichtlich Punkt 2.2. der Beweiswürdigung neben den in das Verfahren eingebrachten verwendeten aktuellen Länderberichte konnte entfallen. Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abfassung von Länderberichten sowie als spezialisierte Fachbehörde Kenntnisse über ebendiese Länderberichte; weiter wurden diese ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers verwendet, weshalb auch diesbezüglich eine Notwendigkeit zur Gewährung von Parteiengehör nicht gegeben war. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt besteht im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von den Taliban angegriffen und getötet wird, weil er in der Vergangenheit an Kämpfen im Rahmen eines „Aufstandes“ der lokalen Bevölkerung gegen die Taliban beteiligt war, weswegen ihn die Taliban als politischen Gegner wahrnehmen. Zudem wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban nicht schützen kann
Der Beschwerdeführer konnte damit für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung glaubhaft machen, dass ihm Verfolgung durch Privatpersonen wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung droht, wobei staatlicher Schutz nicht besteht.
3.2. Zur Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden, nämlich die Frage, ob Schutz gewährleistet ist, sowie die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich den ihm drohenden Übergriffen der Taliban durch einen Umzug innerhalb des Landes entziehen kann.
Damit steht dem Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit von Schutz iSd § 11 Abs. 1 AsylG in einem Teil des Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit des Aufenthaltes in einem möglichen Neuansiedelungsgebiet erübrigt sich sohin, wobei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, der in der Vergangenheit der Annahme fehlenden Schutzes iSd § 11 AsylG vor Talibanverfolgung in Afghanistan nicht entgegentrat, sofern er diese Schlussfolgerung auf solide beweiswürdigende Grundlage gestellt sah (Vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0330).
3.3. Zum Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes
Nach § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG gesetzt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).
Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz auch einer unterstellten politischen Gesinnung (etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156), sowie privater Verfolgung (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN) und staatlicher Schutzfähigkeit (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Auch in seinen Ausführungen zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (3.4.) folgt das Bundesverwaltungsgericht der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei anzumerken ist, dass diese lediglich der Information des Beschwerdeführers dienen und damit nicht zu den die Entscheidung tragenden Erwägungen zu zählen sind. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2179440.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020