Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
ASVG §225Spruch
L503 2215294-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 23.01.2019, Zl. XXXX betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.04.2001 gemäß § 243 Abs 1 Z 1 fünfter Fall ASVG wie folgt festgestellt werden:
Zeitraum
Beitragsgrundlage ohne SZ
Sonderzahlungen (SZ)
Beitragsgrundlage gesamt
von 1.1.1995 bis 31.8.1995
EUR 9.418,40
EUR 1.569,73
EUR 10.988,13
von 1.9.1995 bis 31.12.1995
EUR 5.787,64
EUR 964,61
EUR 6.752,25
von 1.1.1996 bis 31.12.1996
EUR 17.362,92
EUR 2.893,82
EUR 20.256,74
von 1.1.1997 bis 31.12.1997
EUR 17.362,92
EUR 2.893,82
EUR 20.256,74
von 1.1.1998 bis 31.12.1998
EUR 17.362,92
EUR 2.893,82
EUR 20.256,74
von 1.1.1999 bis 31.12.1999
EUR 17.362,92
EUR 2.893,82
EUR 20.256,74
von 1.1.2000 bis 31.12.2000
EUR 17.362,92
EUR 2.893,82
EUR 20.256,74
von 1.1.2001 bis 30.4.2001
EUR 5.787,64
EUR 964,61
EUR 6.752,25
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden kurz: "PVA"), vom 26.1.2016 wurde festgestellt, dass die Kontoerstgutschrift des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") EUR 14.347,76 betrage. Dem dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1.9.2016 nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid der PVA brachte der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil vom 13.3.2018, XXXX , setzte das genannte Gericht die Höhe der Kontoerstgutschrift mit EUR 15.645,02 fest. Die PVA erhob gegen dieses Urteil Berufung. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.11.2018, Zl. XXXX , wurde das Berufungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Beitragsgrundlagen im Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001 als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig werdenden Verwaltungsgerichtshofverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
2. Mit Schreiben vom 21.12.2018 stellte der BF einen Antrag auf Bescheiderlassung zur Höhe der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.1.2019 stellte die PVA die Höhe der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen nach dem ASVG für den Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001 mit im Spruch des Bescheides näher angeführten Beträgen fest. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 44, 49 und 243 Abs 1 Z 1 ASVG angegeben.
Zur Begründung führte die PVA nach auszugsweiser Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen aus, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge in der Zeit vom 1.1.1995 bis zum 30.4.2001 anhand der mit Schreiben der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs vom 9.10.2011 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Diese Einstufungshilfe weise zum einen den Wert der erhaltenen Sachbezüge aus, zum anderen gebe sie die Bezüge gemäß der Dienst- und Besoldungsordnung für Angestellte der Diözese Wien an. Die PVA stellte die Berechnung der im Bescheidspruch angeführten Beträge auf dieser Grundlage näher dar.
4. Mit Schreiben vom 30.1.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.1.2019. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Ordensangehöriger der Erzabtei XXXX gewesen sei und kein Gehalt ins Verdienen gebracht habe, sondern sei ihm lediglich ein Unterhalt in natura und ein geringfügiges peculium gewährt worden. Bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen sei somit nach § 243 Abs 1 ASVG vorzugehen. Demnach sei von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Der entsprechende Vergleichsberuf für seine Tätigkeit im fraglichen Zeitraum sei der Beruf des Pastoralassistenten. Zur weiteren Begründung seines Vorbringens zitierte der Beschwerdeführer einen wissenschaftlichen Artikel. Für die Erzdiözese Salzburg habe der vom Landesgericht Salzburg bestellte Gutachter XXXX ausgehend von der Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Salzburg für den Zeitraum Jänner 1995 bis Juni 1995 einen üblichen Arbeitsverdienst in der Verwendungsgruppe IV von EUR 1.177,30 pro Monat plus Urlaubs- und Weihnachtsremuneration und ab Juli 1995 (Priesterweihe Ende Juni 1995) in der Verwendungsgruppe V von EUR 1.446,91 pro Monat plus zwei Sonderzahlungen jährlich ermittelt. Hinzuzurechnen sei sodann das für den Religionsunterricht gebührende Gehalt, da der BF in diesem Zeitraum auch Religion im Pflichtschulbereich mit wechselndem Stundenausmaß unterrichtet hätte.
5. Am 28.2.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 5.5.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die PVA um Vorlage der im Bescheid genannten Einstufungshilfe, der Dienst- und Besoldungsordnung für Angestellte der Diözese Wien sowie der Dienst- und Besoldungsordnung der Diözese Salzburg für die relevanten Zeiträume. Weiters wurde um Vorlage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens von XXXX ersucht, welches dieser im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg, Zl. XXXX , erstellt hatte.
7. Am 11.5.2020 legte die PVA die angeforderten Unterlagen vor und teilte mit, dass die Dienst- und Besoldungsordnung für den Klerus der Erzdiözese Salzburg im Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen enthalten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war von Beginn seines Noviziats am 5.10.1985 bis zu seinem Ausscheiden am 30.4.2001 Ordensmitglied der Erzabtei XXXX .
Im Jahr 1991 wurde der BF zum Diakon geweiht. Am 15.12.1994 schloss er das Studium der Theologie ab. Ab Jänner 1995 war der BF als Diakon in der Pfarre XXXX tätig. Im Juni 1995 wurde der BF zum Priester geweiht und im Zeitraum von September 1995 bis August 2000 als Kooperator in der Pfarre XXXX eingesetzt. Neben seiner Tätigkeit als Kooperator war der BF im Zeitraum von September 1995 bis Oktober 1999 auch als kirchlich bestellter Religionslehrer an Volksschulen tätig. Von März 1997 bis März 1999 war der BF zudem für das Doktoratsstudium der Katholischen Fachtheologie an der Universität XXXX inskribiert und besuchte dort einmal in der Woche eine Vorlesung sowie ein Seminar. Für den Zeitraum von September 2000 bis Februar 2001 wurde der BF in das Studienhaus XXXX in Jerusalem entsandt und absolvierte dort ein Bibelstudium. Daneben war er mit geringfügigen Hilfstätigkeiten im Studienhaus beschäftigt. Ende Februar 2001 kehrte der BF nach Österreich zurück und lebte bis zumindest Ende April 2001 im Superioriat XXXX , wo er ebenfalls mit geringfügigen Hilfstätigkeiten beschäftigt war.
Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Ordensangehöriger im Geistlichen Stand der Katholischen Kirche und war gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum wurde von der Erzabtei XXXX ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG an die PVA geleistet.
Ein körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der BF hätte im Zeitraum von Jänner bis August 1995 nach der Dienst- und Besoldungsordnung für angestellte MitarbeiterInnen der Erzdiözese Salzburg (DBO) in der Verwendungsgruppe IV (gehobener Fachdienst) bei Vollzeitbeschäftigung jedenfalls ein monatliches Bruttoentgelt von ATS 16.200,00 – das entspricht EUR 1.177,30 – mit Anspruch auf zwei Sonderzahlungen im Jahr üblicherweise ins Verdienen bringen können. Im Zeitraum von September 1995 bis April 2001 hätte ein solcher Versicherter in der Verwendungsgruppe V (Angestellte mit Führungsaufgaben) bei Vollzeitbeschäftigung jedenfalls ein monatliches Bruttoentgelt von ATS 19.000,00 – das entspricht EUR 1.446,91 – mit Anspruch auf zwei Sonderzahlungen im Jahr ins Verdienen bringen können.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der PVA und durch den Inhalt des Gerichtsakts.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften, im Auftrag des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zu XXXX erstatteten berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen XXXX .
Das Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine inneren Widersprüche auf. Der BF hat sich in der Beschwerde selbst auf die Ausführungen im Gutachten bezogen und diese seinem Vorbringen zur Höhe der Beitragsgrundlagen als maßgeblich zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde, S. 9 f). Objektive Umstände, die begründete Zweifel an der fachlichen Einschätzung durch den Sachverständigen aufkommen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das Sachverständigengutachten als wesentliche Grundlage für die gerichtlichen Feststellungen herangezogen werden konnte.
Der berufskundliche Sachverständige hat im Zuge einer umfassenden Befundaufnahme (vgl. Gutachten, S. 2 ff) die Ausbildung und Tätigkeiten des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhoben. Unter Zugrundelegung der im Gutachten dargestellten Tätigkeiten/ Verantwortungen des BF und der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Dienst- und Besoldungsordnung legte der Sachverständige hiermit – unter Berücksichtigung der erforderlichen einschlägigen Vorbildung/Praxis – vergleichbare Einstufungen für angestellte Mitarbeiter der Erzdiözese Salzburg dar (Gutachten, S. 27 f). Daraus ergibt sich, dass ein Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der BF bei Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum von Jänner bis August 1995 in der Verwendungsgruppe IV (gehobener Fachdienst) ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.177,30 sowie im Zeitraum von September 1995 bis April 2001 in der Verwendungsgruppe V (Angestellte mit Führungsaufgaben) von EUR 1.446,91 – jeweils mit Anspruch auf zwei Sonderzahlungen im Jahr – erzielt hätte. Da es im gegenständlichen Fall auf den üblichen Arbeitsverdienst eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in der betreffenden Zeit – nicht aber auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit – ankommt, schadet es gegenständlich auch nicht, dass der BF konkret ab September 2000 (Aufenthalt im Studienhaus XXXX bzw. danach im Superioriat XXXX ) Hilfstätigkeiten verrichtete, welche lediglich in der Verwendungsgruppe I einzustufen wären. Andererseits kann aus demselben Grund die vom BF neben seiner Tätigkeit als Kooperator ausgeübte Beschäftigung als Religionslehrer keine Berücksichtigung finden, zumal die obgenannten Verdienstmöglichkeiten als Angestellter der Erzdiözese Salzburg bereits einer gleichwertigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. Gutachten, S. 26 f). Soweit die Beschwerde diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des LG Salzburg (S. 5 und 6) verweist, ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den dort angeführten Beträgen um den (hier nicht maßgeblichen) für die konkreten Tätigkeiten des BF als Kooperator und Religionslehrer gebührenden Anspruchslohn handelt, der – aufgrund eines damals bestehenden Gestellungsvertrages – an die Erzabtei XXXX überwiesen wurde, nicht aber um die üblichen Verdienstmöglichkeiten eines "Versicherten" (siehe dazu den Wortlaut des § 243 Abs 1 Z 1 ASVG [vgl. auch das daran anknüpfende Beschwerdevorbringen, S. 5]; der damals im Geistlichen Stand befindliche BF war im fraglichen Zeitraum als Kooperator und kirchlich bestellter Religionslehrer – wie dies auf Religionslehrer in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG überhaupt zutrifft – von der Versicherung ausgenommen) von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der BF. Der tatsächliche Verdienst des BF als Religionslehrer musste daher außer Betracht bleiben.
Die erfolgte Priesterweihe des BF im Juni 1995 zeitigte nur insoweit Auswirkungen, als ab September 1995 in Bezug auf die Anforderungen an einen Kooperator im Hinblick auf einen Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten von einer Verwendung als Angestellter mit Führungsaufgaben (entspricht Verwendungsgruppe V) ausgegangen werden konnte (vgl. Gutachten S. 24 und 27).
Das Datum des Eintritts und Ausscheidens des BF als Ordensmitglied der Erzabtei XXXX geht aus dem berufskundlichen Gutachten hervor (Gutachten, S. 23). Die Zahlung eines Überweisungsbetrages durch die Erzabtei XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in dem sich der BF im Geistlichen Stand befand, wird durch ein im Akt erliegendes Schreiben der PVA an die Erzabtei XXXX vom 6.4.2010 bestätigt.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Feststellung der Beitragsgrundlagen:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
3.2.1. § 225 ASVG lautet auszugsweise:
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
[…]
6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;
[…]
3.2.2. § 243 ASVG lautet auszugsweise:
Beitragsgrundlage in normalen Fällen
§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist
1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76a oder § 76b, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des § 314a Abs. 5 der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 7 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach § 470 Abs. 3, für nach § 108 des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach § 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz;
[…]
3.2.3. § 314 ASVG lautet auszugsweise:
Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche
§ 314. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
[…]
(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall war die Frage der Höhe der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001 – in welchem sich der BF im Geistlichen Stand befand – zu klären. Die PVA vertritt den Standpunkt, dass hierfür die Geld- und Sachbezüge des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, die sich aus der Einstufungshilfe der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs ergeben würden, maßgeblich seien. Der BF wendet dagegen ein, dass er im fraglichen Zeitraum als Ordensangehöriger kein Gehalt ins Verdienen gebracht hätte, sondern ihm lediglich Unterhalt in natura und ein geringfügiges peculium gewährt worden sei. Deshalb sei bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs 1 ASVG von einem Betrag in der Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen.
Der BF befand sich als Ordensangehöriger der Erzabtei XXXX im Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001 im Geistlichen Stand der Katholischen Kirche und war gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum wurde von der Erzabtei XXXX ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG an die PVA geleistet. Gemäß § 225 Abs 1 Z 6 ASVG sind Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG geleistet worden ist, als Beitragszeiten anzusehen, sodass im Fall des BF der Zeitraum von 1.1.1995 bis 30.4.2001 als Beitragszeit gilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 243 Abs 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ist Beitragsgrundlage für die Beitragszeiten nach § 225 Abs 1 Z 6 in den Fällen des § 314 Abs 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung ebenfalls klargestellt, dass gemäß § 243 Abs 1 Z 1 ASVG für Beitragszeiten nach § 225 Abs 1 Z 6 ASVG, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 Abs 4 ASVG geleistet wurde, Beitragsgrundlage ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ist (VwGH vom 29.1.2020, Zl. Ra 2019/08/0148). Diese Ansicht wird im Schrifttum geteilt (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 243 ASVG, Rz 10; Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 314 ASVG, Rz 17; Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, § 243 ASG, Rz 4).
Wenn die PVA nun bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen vom Anspruchslohn des BF im fraglichen Zeitraum ausgeht, so findet dies im Gesetz keine Deckung. Es musste daher auch nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob es sich bei den Geistlichen gebührenden – von der PVA als Geld- und Sachbezüge gewerteten – Leistungen tatsächlich um Entgelt im Sinne des § 49 ASVG handelt. Für das erkennende Gericht ergeben sich angesichts der klaren Gesetzeslage keine Gründe, im gegenständlichen Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Als Beitragsgrundlage für die Beitragszeiten von 1.1.1995 bis 30.4.2001 war daher ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen wie der BF heranzuziehen. Die Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines solchen Versicherten ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen. Demnach hätte ein Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie der BF bei Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum von Jänner bis August 1995 in der Verwendungsgruppe IV (gehobener Fachdienst) ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.177,30 sowie ab September 1995 in der Verwendungsgruppe V (Angestellte mit Führungsaufgaben) von EUR 1.446,91 – jeweils mit Anspruch auf zwei Sonderzahlungen im Jahr – erzielt. Die genannten Beträge waren daher gemäß § 243 Abs 1 Z 1 fünfter Fall ASVG als Beitragsgrundlagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen. Die bereits erwähnten Sonderzahlungen waren bei der Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 243 Abs 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ebenfalls zu berücksichtigen, weil sie – anders als bei Feststellung der "allgemeinen Beitragsgrundlage" nach § 44 Abs 1 ASVG – nicht gesetzlich ausgenommen sind. Für die Zeiträume von 1.1.1995 bis 31.8.1995, 1.9.1995 bis 31.12.1995 sowie 1.1.2001 bis 30.4.2001 war mit einer der Dauer der jeweiligen Zeiträume sowie der Höhe des hierin jeweils gebührenden Entgelts entsprechenden Aliquotierung der Sonderzahlungen vorzugehen. Daraus ergeben sich die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlagen beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Zu den vorliegenden Rechtsfragen besteht bereits eine – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Kirche Sachverständigengutachten Sonderzahlung ÜberweisungsbetragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2215294.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020