Entscheidungsdatum
07.08.2020Norm
ASVG §18bSpruch
W198 2230865-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 03.02.2020, Aktenzeichen HVBA/ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.01.2020 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihrer Schwiegermutter XXXX , geb. XXXX ).
2. Am 23.01.2020 legte die Beschwerdeführerin der PVA einen ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vor.
3. Mit Bescheid vom 03.02.2020, Aktenzeichen HVBA/ XXXX , hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliege. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG sei daher nicht gegeben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, datiert mit 24.02.2020. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie – wie dem Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger zu entnehmen sei – ihre Schwiegermutter, die ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 beziehe, im Ausmaß von mehr als 14 Stunden pro Woche bzw. mehr als 60 Stunden pro Monat pflege. Die Beschwerdeführerin pflege ihre Schwiegermutter daher unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
5. Am 11.05.2020 (einlangend) legte die PVA die Beschwerde, samt einer Äußerung vom 04.05.2020 sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.05.2020 die PVA um neuerliche Aktenvorlage mit der Ergänzung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses ersucht.
7. Mit Vorlage vom 28.05.2020 kam die PVA dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 nach.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.05.2020 die PVA um Übermittlung des Zustellnachweises bezüglich des Bescheides vom 03.02.2020 bzw. um Übermittlung des Beschwerde-Kuverts ersucht.
9. Am 04.06.2020 übermittelte die PVA das Beschwerde-Kuvert, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerde am 24.02.2020, sohin fristgerecht, zur Post gegeben wurde, an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Auskunftsersuchen vom 19.06.2020 die PVA um die Beantwortung diverser Fragestellungen ersucht.
11. Am 01.07.2020 langte eine mit 25.06.2020 datierte Stellungnahme der PVA ein, in welcher auf die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2020 gestellten Fragen repliziert wurde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2020 der Beschwerdeführerin die Äußerung der PVA vom 04.05.2020 sowie die aufgetragene Stellungnahme der PVA vom 25.06.2020 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme anzugeben.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 13.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihrer Schwiegermutter XXXX , geb. XXXX ).
Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 5.
Am 07.08.2017 wurde ein Vertrag mit einer 24-Stunden-Pflegekraft zur Pflege der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Dazu wird seitens des Bundes ein Zuschuss gemäß § 21b BPGG in der Höhe von € 275,00 geleistet.
Die 24-Stunden-Pflegekraft erbringt folgende Pflegeverrichtungen:
- An-und Auskleiden: 45 Minuten täglich bzw. 22,5 Stunden monatlich
- Einnahme von Medikamenten: 10 Minuten täglich bzw. 5 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Körperpflege: 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Zubereitung der Mahlzeiten: 60 Minuten täglich bzw. 30 Stunden monatlich
- Einnahme der Mahlzeiten: 45 Minuten täglich bzw. 22,5 Stunden monatlich
- Reinigung der Wohnung: 5 Stunden monatlich
- Reinigung Leib- und Bettwäsche: 4 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: 15 Stunden monatlich
- Motivationsgespräche: 15 Stunden monatlich
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitaufwand für von ihr selbst verrichtete Pflegeleistungen kann nur insofern berücksichtigt werden, als er dem durch das BPGG bzw. die Einstufungsverordnung vorgegebenen Zeitwert abzüglich der bereits durch die 24-Stunden-Pflegekraft entspricht. Es sind daher folgende, von der Beschwerdeführerin verrichtete Pflegetätigkeiten festzustellen:
- An-und Auskleiden: Von den laut BPGG bzw. Einstufungsverordnung vorgesehenen 20 Stunden leistet schon die 24-Stunden-Kraft 22,5 Stunden, weshalb von der Beschwerdeführerin in diesem Bereich allenfalls zusätzlich erbrachte Pflegeleistungen keine Berücksichtigung finden können.
Ergebnis: 0 Stunden
- Einnahme von Medikamenten: Die 24-Stunden-Kraft erbringt keine Pflegeleistungen, der gesamte Pflegeaufwand wird von der Beschwerdeführerin selbst erbracht. Es kann der volle gesetzliche bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehene Wert von 3 Stunden für die Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
Ergebnis: 3 Stunden
- Mobilitätshilfe im engeren Sinn: Die 24-Stunden-Kraft erbringt Pflegeleistungen von 10 Stunden. Unter Berücksichtigung dieser Pflegemaßnahmen können die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen eigenen Pflegeverrichtungen bis zum vollen gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehene Wert von 15 Stunden berücksichtigt werden.
Ergebnis: (15h – 10h) = 5 Stunden
- Körperpflege: Die 24-Stunden-Kraft erbringt Pflegeleistungen von 10 Stunden, die Beschwerdeführerin behauptet eigene Pflegetätigkeiten im Ausmaß vom 7,5 Stunden. In Summe liegt der Pflegeaufwand somit unter dem gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung
vorgesehenen Wert von 25 Stunden. Es kann daher der volle von der Beschwerdeführerin behauptete Aufwand berücksichtigt werden.
Ergebnis: 7,5 Stunden
- Zubereitung der Mahlzeiten: Von den laut BPGG bzw. Einstufungsverordnung vorgesehenen 30 Stunden erbringt schon die 24-Stunden-Kraft Leistungen in diesem Ausmaß. Von der Beschwerdeführerin in diesem Bereich allenfalls zusätzlich erbrachte Pflegeleistungen können keine Berücksichtigung finden können.
Ergebnis: (30h – 30h) = 0 Stunden
- Einnahme der Mahlzeiten: Die 24-Stunden-Kraft erbringt Pflegeleistungen von 22,5 Stunden. Unter Berücksichtigung dieser Pflegemaßnahmen können die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen eigenen Pflegeverrichtungen bis zum vollen gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehene Wert von 30 Stunden berücksichtigt werden.
Ergebnis: (30h – 22,5h) = 7,5 Stunden
- Beischaffung von Nahrungsmittel, Medikamente: Die 24-Stunden-Kraft erbringt laut Angabe keine Pflegeleistungen, der gesamte Pflegeaufwand von 6 Stunden wird von der Beschwerdeführerin selbst erbracht. Da dieser behauptete Pflegeaufwand unter dem gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehenen Wert von 10 Stunden liegt, kann er zur Gänze berücksichtigt werden.
Ergebnis: 6 Stunden
- Reinigung der Wohnung: Die 24-Stunden-Kraft erbringt Pflegeleistungen von 5 Stunden, die Beschwerdeführerin behauptet eigene Pflegetätigkeiten im Ausmaß vom 3 Stunden. In Summe liegt der Pflegeaufwand somit unter dem gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehenen Wert von 10 Stunden. Es kann daher der volle von der Beschwerdeführerin behauptete Aufwand berücksichtigt werden.
Ergebnis: 3 Stunden
- Reinigung Leib- und Bettwäsche: Die 24-Stunden-Kraft erbringt Pflegeleistungen von 4 Stunden, die Beschwerdeführerin behauptet eigene Pflegetätigkeiten im Ausmaß vom 6 Stunden. In Summe liegt der Pflegeaufwand somit unter dem gesetzlich bzw. laut Einstufungsverordnung vorgesehenen Wert von 10 Stunden. Es kann daher der volle von der Beschwerdeführerin behauptete Aufwand berücksichtigt werden.
Ergebnis: 6 Stunden
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: Von den laut BPGG bzw. Einstufungsverordnung vorgesehenen 10 Stunden leistet schon die 24-Stunden-Kraft 15 Stunden, weshalb von der Beschwerdeführerin allenfalls zusätzlich erbrachte Pflegeleistungen keine Berücksichtigung finden können.
Ergebnis: 0 Stunden
- Motivationsgespräche: Von den laut BPGG bzw. Einstufungsverordnung vorgesehenen 10 Stunden leistet schon die 24-Stunden-Kraft 15 Stunden, weshalb von der Beschwerdeführerin allenfalls zusätzlich erbrachte Pflegeleistungen keine Berücksichtigung finden können.
Ergebnis: 0 Stunden
Zusammengefasst erbringt die Beschwerdeführerin somit unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der 24-Stunden-Kraft Pflegeleistungen im Sinn des BPGG bzw. der Einstufungsverordnung in einem Ausmaß von 38 Stunden pro Kalendermonat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Bezug des Pflegegeldes der Stufe 5, betreffend die Beschäftigung der 24-Stunden-Pflegekraft sowie betreffend den Zuschuss gemäß § 21b BPGG sind unstrittig.
Die Feststellungen betreffend die von der 24-Stunden-Kraft verrichteten Pflegeverrichtungen ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen ist wie folgt auszuführen: Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom VwGH vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Im konkreten Fall sind daher die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitangaben zunächst mit den im BPGG bzw. der Einstufungsverordnung vorgesehenen Stundenwerten zu begrenzen und in einem zweiten Schritt um die durch die 24-Stunden-Pflegekraft erbrachten Leistungen zu kürzen.
Die Beschwerdeführerin gab an, folgende Pflegeverrichtungen im nachstehenden Ausmaß selbst durchgeführt zu haben:
- An-und Auskleiden: 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Einnahme von Medikamenten: 10 Minuten täglich bzw. 5 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Körperpflege: 15 Minuten täglich bzw. 7,5 Stunden monatlich
- Zubereitung der Mahlzeiten: 15 Minuten täglich bzw. 7,5 Stunden monatlich
- Einnahme der Mahlzeiten: 30 Minuten täglich bzw. 15 Stunden monatlich
- Beischaffung von Nahrungsmittel, Medikamente: 6 Stunden monatlich
- Reinigung der Wohnung: 3 Stunden monatlich
- Reinigung Leib- und Bettwäsche: 6 Stunden
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: 15 Stunden
- Motivationsgespräche: 20 Stunden
Dieser von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand für Pflegeverrichtungen ist jedoch teilweise durch die Vorgaben des BPGG bzw. der Einstufungsverordnung nicht gedeckt. Es ist lediglich die Berücksichtigung in nachstehendem zeitlichem Ausmaß insgesamt vorgesehen:
- An-und Auskleiden: 20 Stunden monatlich
- Einnahme von Medikamenten: 3 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 15 Stunden monatlich
- Körperpflege: 25 Stunden monatlich
- Zubereitung der Mahlzeiten: 30 Stunden monatlich
- Einnahme der Mahlzeiten: 30 Stunden monatlich
- Beischaffung von Nahrungsmittel, Medikamente: 10 Stunden monatlich
- Reinigung der Wohnung: 10 Stunden monatlich
- Reinigung Leib- und Bettwäsche: 10 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: 10 Stunden monatlich
- Motivationsgespräche: 10 Stunden monatlich
Darüber hinaus sind die oben angeführten Pflegetätigkeiten der 24-Stunden-Pflegekraft zu berücksichtigen. Es waren daher die oben angeführten Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Pflegetätigkeiten zu treffen.
Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit geboten, sich zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Äußerung vom 04.05.2020 sowie in der aufgetragenen Stellungnahme vom 25.06.2020 zu äußern. Sie hat sich dazu jedoch verschwiegen. Mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte wurden die Angaben der belangten Behörde zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Demnach ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt hat, ist eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen.
Den Feststellungen zufolge beträgt der durchschnittliche Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nur 38 Stunden monatlich. Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen.
Damit erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2230865.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020