TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 I408 2173419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2173419-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.02.2017 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler mehrfach bedroht, einer seiner Schüler sei getötet und er zuletzt selbst entführt worden.

2.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegenstehen, und ist arbeitsfähig.

Er reiste aus dem Irak mithilfe eines EU-Visums legal per Luftweg nach Griechenland und von dort weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit seiner Antragstellung am 24.10.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren, lebte und arbeitete dort. Er hat ein Kunststudium abgeschlossene und seinen Lebensunterhalt seit 1999 als Leiter der Modeabteilung XXXX bestritten und 2004 eine eigene Kulturgruppe, in welcher er Kleidung selbst designte und nähte, gegründet. Damit brachte er monatlich bis zu USD 3.000, -- ins Verdienen und war auch außerhalb des Iraks, u.a. im Libanon geschäftlich tätig.

Die Mutter des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte mütterlicherseits leben nach wie vor im Irak. Zu seiner Mutter besteht ein regelmäßiger Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat eine Freundin, lebt und wohnt aber bei der Familie eines Freundes. Dort steht ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung, für welches er € 150 Miete bezahlt.

Der Beschwerdeführer nahm 2019 an einem Sprachkurs teil, welchen er negativ abschloss. Seit 13.07.2020 besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die aber nicht über Niveau A2 hinausgehenden.

Der Beschwerdeführer unterrichtet seit Januar 2019 ehrenamtlich in vom Verein „ XXXX “ organisierte Modedesign- und Zeichenkurse für Kinder und Erwachsene. Er initiierte und unterstützte das Nähprojekt „ XXXX “ des XXXX im April und Mai 2020 und richtete am 15.11.2018 im Haus XXXX , einer Flüchtlingseinrichtung des XXXX , das Fashion-Theater „ XXXX “ aus. Überdies ist der Beschwerdeführer bei der XXXX journalistisch tätig; besuchte einen Kurs in Medien- und Urheberrecht, unterstützte unterschiedliche Fernsehproduktionen im Bereich Kamera und war auch als Moderator im Einsatz.

In Österreich geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt nach wie vor von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Strafrechtlich ist er unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Künstler einer persönlichen und gezielten Verfolgung durch irakische Milizen ausgesetzt war und deshalb den Irak verlassen musste.

Insbesondere ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ereignete.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konfrontiert sein und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Die allgemeine Lage im Irak, insbesondere im Großraum Bagdad, hat sich zwischenzeitlich insoweit stabilisiert, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Beeinträchtigungen aufweisen und auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, keine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte (Schutz auf Leben) zu befürchten haben.

Auch wenn Milizen weiterhin einen Machtfaktor im Irak darstellen, sind sie zwischenzeitlich zum Großteil in die staatlichen Strukturen übernommen worden. Vereinzelte Übergriffe von Milizen sind nicht ausgeschlossen, es betrifft meist Entführungen mit Lösegeldzahlung, jedoch als illegal zu qualifizieren. Eine allgemeine Verfolgung von Künstlern ist nicht erkennbar.

Die Corona-Pandemie führt auch im Irak zu steigenden Fallzahlen, auf die mit Ausgangssperren und Einschränkungen des Reise- und Personenverkehrs reagiert wird. Der Beschwerdeführer gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt und ist bei aufrechter Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in der Lage, sich dort wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen herangezogen und in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 gemeinsam mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, dem EASO Informationsbericht mit Stand Februar 2019, den Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation in Bezug auf Covid-19 zum Nahen Osten vom 16.06.2020 erörtert. Zudem wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des Beschwerdeführers ist den von ihm vorgelegten Unterlagen entnommen.

Der Beschwerdeführer gab zur Frage nach seiner Gesundheit in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter glaubhaft zu Protokoll, er leide an Stress, nehme jedoch dagegen keine Medikamente. Darauf gründet die Feststellung zum Nichtvorliegen gravierender Erkrankungen (auch in Bezug auf ein etwaiges Risiko einer Erkrankung an Covid-19). Die Feststellung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit resultiert aus einer Zusammenschau seiner bisherigen und gegenwärtigen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Behördenverfahren.

Sämtliche Feststellungen zu seinem Leben im Irak, insbesondere seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung, seinem letzten Aufenthalt sowie seiner im Irak aufhältigen Familie und dem nach wie vor aufrechten Kontakt beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020. Unterstützend legte der Beschwerdeführer einen Dienstausweis XXXX sowie eine Mitgliedschaftskarte der „Union of Iraqi Artists“ vor.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er ledig und kinderlos ist, er jedoch eine, nicht näher beschriebene Freundin hat.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des XXXX zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A1+ beginnend mit 13.07.2020, sowie dem persönlichen Eindruck und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter anderem folgende glaubhafte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor:

?        ein Werbeplakat über einen - vom Beschwerdeführer geleiteten - Modedesign-Kurs des Vereins „ XXXX “,

?        einen Nachweis des Vereins „ XXXX “ über sein ehrenamtliches Engagement samt einem Konvolut an Lichtbildern,

?        einen Freiwilligenausweis des XXXX ,

?        eine Bestätigung des XXXX vom 14.05.2020,

?        eine Ausgabe der XXXX Bezirkszeitung vom Mai 2020,

?        eine Einladung zum Fashion-Theater „ XXXX “,

?        ein XXXX Presseausweis, gültig bis 31.10.2020,

?        eine Nutzungsvereinbarung zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11.06.2020 bis 10.06.2021,

?        eine Teilnahmebestätigung für den Kurs „Medien- und Urheberrecht“ vom 22.02.2019

?        sowie

?        Bestätigungen der XXXX über die journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, datiert mit 06.09.2019, 14.03.2018, 21.02.2018, 12.02.2018

Auf einer Zusammenschau dieser Unterlagen beruht die Feststellung zu seinen integrativen Bemühungen in Österreich

Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum Leistungserhalt der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass einer seiner Schüler getötet und er aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler mehrfach bedroht worden sei.

In der späteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er zunächst nach dem Tod eines seiner Models und seiner Ablehnung der Ausrichtung einer Fashion-Show von schiitischen Milizen persönlich und telefonisch bedroht worden sei. Des Weiteren sei er im Jahr 2016 von Unbekannten entführt worden, worauf er den endgültigen Fluchtentschluss gefasst habe.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung musste sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde anschließen und deren Beweiswürdigung dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen in folgenden Punkten nicht entsprach bzw. er eine Asylrelevanz nicht zu begründen vermochte:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme hinsichtlich seines Fluchtgrundes lediglich von persönlichen und telefonischen Bedrohungen nach dem Tod eines seiner Schüler sprach. Erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen um eine fluchtauslösende Entführung und hielt dieses auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001). Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof insofern aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546; 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

Dem erkennenden Gericht erschließt sich bislang nicht, weshalb der Beschwerdeführer ein derart relevantes, letztlich fluchtauslösendes Ereignis - seine Entführung - in der Erstbefragung vollkommen unerwähnt ließ. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber bei Antragstellung jedenfalls bemüht ist, zur Untermauerung einer bestehenden Verfolgungsgefahr sämtliche gravierenden Vorfälle im Herkunftsstaat– wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. Der Beschwerdeführer gibt in weiterer Folge selbst an, er habe sich erst vor der letzten Bedrohung bei der Entführung gefürchtet und sei dies – auf Frage des erkennenden Richters – das fluchtauslösende Moment gewesen. Die völlige Nichterwähnung der Entführung lässt somit bereits eingangs an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zweifeln.

Es ist jedoch festzuhalten, dass das erkennende Gericht – im Gegensatz zur belangten Behörde – das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Entführung im Gesamten nicht als vage oder lediglich abstrakt geschildert ansieht. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zur Entführung zu Protokoll, welche er in der mündlichen Verhandlung aufrechterhielt bzw. näher ausführte. Dabei verstrickte er sich jedoch in Widersprüche, indem er beispielsweise vor der belangten Behörde angab, er habe bemerkt, dass hinter seinem Auto ein den Entführern zugehöriges Fahrzeug gefahren sei. Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch aus, er habe nichts gesehen, weil seine Augen nach dem Passieren der Kontrollpunkte verbunden gewesen wären. Des Weiteren führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, die Entführer hätten gesagt, die von ihm präsentierten Dinge wären gegen das Land und gegen die Religion. Kurze Zeit später sprach der Beschwerdeführer auf nochmalige Nachfrage des erkennenden Richters dann davon, dass sie ihm konkret vorgeworfen hätten, er mache die Gesellschaft korrupt, weil es Traditionen gäbe, nach welchen man leben müsse. Die eigentliche verbale Bedrohung der Entführer schilderte der Beschwerdeführer somit nur kurz und oberflächlich und nicht gleichlautend. Auch ergaben sich zeitliche Differenzen in seinen Schilderungen: Einerseits habe die Entführung im September 2016, andererseits im Oktober 2016 stattgefunden. Ein weiterer Widerspruch ergab sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten ihm geraten den Irak zu verlassen, weil die Entführer mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Dieses Vorbringen spießt sich jedoch mit seinen Angaben vor der belangten Behörde zur Entführung, wonach die Entführer aufgrund der Verfolgung durch die Polizei geflüchtet wären und ein Fremder dies aufgenommen hätte. Nachträglich relativierte der Beschwerdeführer seine Angaben in der Form, dass er vor der belangten Behörde lediglich von einer Verfolgung gesprochen, jedoch nicht die Polizei erwähnt hätte. Außerdem wären die Polizei sowie die nationale Sicherheit von Milizen eingestellt worden, weshalb Stammessitzungen abgehalten werden würden.

Des Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer im Behördenverfahren auf ein Video, auf welchem die Verfolgung der Entführer durch die Polizei zu sehen sein soll, nachdem diese aus seinem Auto verlassen hätten. Die filmende, fremde Person sei anschließend zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn aufgenommen. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.09.2017 wird der Inhalt eines vom Beschwerdeführer abgegebenen USB-Sticks näher beschrieben und stützt sich das erkennende Gericht auf die durchaus glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde. Da auf dem vorgelegten Videomaterial lediglich Aufnahmen des Beschwerdeführers in einem Auto enthalten sind, welche jedoch weder die eigentliche Entführung noch die Flucht der Entführer selbst erkennen lassen, liegt kein stichhaltiger Beweis für das tatsächliche Stattfinden einer Entführung vor. Darüber hinaus kann man auch keine Rückschlüsse auf Datum, Zeit oder Ort der aufgenommenen Szenen ziehen und lässt das Vorliegen eines solchen Videos im Generellen sowie deren Beibringung an der Echtheit der Aufnahme zweifeln.

Abschließend ist bezüglich der Entführung darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer einer Entführung geworden ist, die Asylrelevanz auszuschließen wäre. Der Beschwerdeführer erweckte mehrmals den Eindruck, er begründe seine Entführung mit Geschehnissen im Irak bzw. öffentlichen Meinungen und Vorurteilen gegenüber Künstler. Wie aus den Feststellungen zur Lage im Irak ablesbar, ist es trotz Illegalität nach wie vor gängig, Entführungen mit Lösegeldzahlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gab zudem mehrmals zu Protokoll, sich im Irak sowie den Nachbarländern zu einer bekannten Persönlichkeit entwickelt zu haben. Potentielle Entführer könnten den Beschwerdeführer aufgrund eines finanziellen Motives versucht haben, ihn in ihre Gewalt zu bringen; insbesondere, weil der Beschwerdeführer erklärte, er hätte sich selbst gefragt, wer seine Entführer sind und ob sie einer kriminellen Bande angehören. Mittlerweile gehe er auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass verschiedene Milizen diese Entführung vorgenommen hätten, wobei es sich letztlich um Vermutungen handelt. Die Beteiligung einer Miliz könnte somit selbst unter Wahrstellung dieses Fluchtvorbringens für das erkennende Gericht nicht als erwiesen angenommen werden. Die angeführte Drohung durch die Entführer, sie würden den Beschwerdeführer nochmals erreichen, stellt sich nach derzeitiger Betrachtung als leere Drohung heraus. Der Beschwerdeführer selbst gab vor der belangten Behörde zu Protokoll, seine Verwandten im Irak seien keinerlei Verfolgung ausgesetzt, sie leiden lediglich unter seiner Bedrohung und Flucht. Aufgrund einer Gesamtschau der Vorkommnisse geht das erkennende Gericht nicht von einer Entführung aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler und einer sich daraus ergebenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten telefonischen Bedrohungen sowie den persönlichen Bedrohungen nach dem Tod eines seiner Models durch vermeintlich schiitische Milizen ist darauf hinzuweisen, dass es diesen – wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführte – an der geforderten Aktualität mangelt. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Mitglieder einer schiitischen Miliz glaubhaft zu machen. So gab er selbst wiederholt an, dass diese Anrufe und Bedrohungen hauptsächlich aus dem Jahr 2013 bzw. 2014 stammen und er den Irak immer wieder kurzzeitig verlassen habe, um einige Zeit später wiederzukehren. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung Bedrohungen über soziale Medien wie Facebook an, ohne diese jedoch näher auszuführen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend diese Gespräche bzw. Nachrichten über soziale Netzwerke erschöpften sich in vagen Angaben ohne genaue Einzelheiten und gab er zudem an, sich erst durch die Entführung ernsthaft gefürchtet zu haben.

Hinsichtlich des Vorbehalts vom 15.07.2020 (OZ 19) betreffend die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27.02.2017 ist festzuhalten, dass das damalige Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Selbst unter der Annahme, dass bestimmte Vorhalte des Einvernehmenden tatsächlich nicht stattgefunden hätten, würde dies das Ergebnis der gegenständlichen Beweiswürdigung nicht nachhaltig verändern. Insbesondere geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Entführung lediglich vage erstattet habe und sich daraus eine generelle Unglaubwürdigkeit seinerseits ergebe. Überdies fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung und somit ein ergänzendes Ermittlungsverfahren statt, auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich stützt.

Zusammengefasst schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der belangen Behörde an, sodass die Feststellung der mangelnden Asylrelevanz zu treffen war. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründende Furcht glaubhaft machen. Es ergibt sich somit für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer nun in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe seit seinem Aufenthalt in Österreich politischen Aktivitäten gesetzt und würde ihm bei einer Rückkehr in den Irak die sofortige Verhaftung am Flughafen drohen, ist dem nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer führt er dazu selbst an, dass er bei dieser Demonstration gegen den irakischen Staat in Österreich ein irakisches TV-Team vor Ort gewesen und auch ein Interview mit ihm aufgenommen haben. Eine fehlende Reaktion erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Nichtausstrahlung im Irak, sodass eine derzeitige Verfolgungsgefahr nicht nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass er selbst nach eigenen Angaben im Irak nie politisch tätig war. Auch die weitere Bedrohung auf Facebook nach einer Modepräsentation in XXXX erfüllt nicht die Voraussetzungen eines glaubhaften und schlüssigen Vorbringens. Das erkennende Gericht lässt dahingehend nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer diese Drohung lediglich allgemein gehalten darlegt und auch keine allfälligen Beweismittel, beispielsweise in Form von Chatverläufen, vorlegt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Des Weiteren stützt sich das erkennende Gericht auf den EASO Informationsbericht über den Irak mit Stand Februar 2019, die Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 sowie in Bezug auf Covid-19 die Kurzinformation der Staatendokumentation zum Nahen Osten vom 16.06.2020.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer sowie seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin erörtert. Der Beschwerdeführer stützte sich überwiegend darauf, dass in den Irak zurückkehrenden Personen nicht zu glauben sei und sich die Lage im Irak, insbesondere hinsichtlich der Ausgangssperren aufgrund Covid-19, anders darstellen würde als in den besprochenen Länderinformationen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlte es jedoch an Substanz und vermochte er es nicht die vorliegenden Länderberichte in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr länderspezifisches Vorbringen auf unterschiedliche EASO- und ACCORD-Berichte stützte, ist festzuhalten, dass das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern vermag. Vielmehr sparen die von der belangten Behörde ausführlich getroffenen Länderfeststellungen sowie die nun berücksichtigten Länderberichte die im Irak vorherrschenden Probleme, insbesondere im Bereich der Sicherheitslage im Generellen und spezifisch Künstler betreffend, nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher überdies über eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung und über Arbeitserfahrungen im Irak verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt im Irak sicherzustellen. Darüber hinaus leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers im Irak und steht er (zumindest) mit seiner Mutter nach wie vor in Kontakt.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Der Beschwerdeführer fällt überdies nicht in die Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, sodass eine besondere Gefährdung aufgrund Covid-19 nicht besteht.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides)

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise (spätestens) am 24.10.2016 rund drei Jahre und zehn Monate in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar und das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Der seit Oktober 2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Zudem musste sich der Beschwerdeführer bereits mit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 25.09.2017 – sohin rund ein Jahr nach seiner Einreise –seines unsicheren Aufenthaltes schon bewusst sein und ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zudem ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten oder familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung angeführte Beziehung zu einer Freundin berücksichtigt, so kann allein daraus nicht auf eine erhebliche Beziehungsintensität geschlossen werden; zumal weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet wird. Der Beschwerdeführer führt überdies keinerlei Details hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehung an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).

Des Weiteren ist die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in sozialer und kultureller Hinsicht bemüht ist, indem er in Österreich ehrenamtlich Nähkurse bzw. -projekte geleitet hat, ein Fashion-Theater ausgerichtet hat sowie journalistisch tätig ist, sind diese Umstände für sich alleine nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bislang keine Deutschprüfung positiv abgelegt und erst kurz vor der mündlichen Verhandlung begonnen, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+ zu besuchen. Es kann somit keine besondere sprachliche Integration und aufgrund seiner fehlenden Erwerbstätigkeit auch keine berufliche Integration angenommen werden. Auch wenn die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken konnten, bilden sie dennoch positive Aspekte seines Privatlebens, die als solches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben laufend mit seiner Mutter in Kontakt steht.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer wird von der Rechtsprechung des VwGH nicht umsonst erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich zu sein hat, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (zuletzt VwGH vom 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

3.5.    Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).

Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsstaat über ein abgeschlossenes Studium, Berufserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.6.    Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde war daher im vollen Umfang abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2173419.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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