TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 I422 2233126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2233126-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2020, Zl. 1264277604/200374094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den umseits bezeichneten Bescheid vom 15.06.2020. Mit diesem wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte sie zugleich einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Sein Familienstand ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Skopje geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in Nordmazedonien acht Jahre lang die Grundschule und begann eine Ausbildung zum Schlosser, die er jedoch nicht beendete. Er verdiente seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle, Taxifahrer, Schlosser und im Sommer zusätzlich durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten in den umliegenden Gemeinden von Skopje. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in einer näher bezeichneten Straße in der Stadt Skopje. Seine Mutter und seine Schwester sowie weitere Verwandte väterlicherseits leben nach wie vor in Nordmazedonien.

Am 04.05.2019 verließ der Beschwerdeführer Nordmazedonien und reiste zunächst über Ungarn in die Slowakei. Dort erwarb er gefälschte slowakische Identitätsdokumente und reiste im Anschluss nach Österreich weiter. Unter der Identität XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Slowakei hielt er sich in der Folge von Mai 2019 bis zu seiner Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle vom 01.05.2020 im Bundesgebiet auf. Nachdem die amtshandelnden Organe die vorgewiesenen slowakischen Dokumente als gefälscht erkannten, stellte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Anhaltung am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zeitraum zwischen 1997 bis 2016 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland fünfmal unter einer Aliasidentität erkennungsdienstlich behandelt. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich übermittelte am 27.06.2020 ihren Abschlussbericht betreffend des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Linz. Ein etwaiges Strafverfahren ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch ausständig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer war von 15.05.2019 bis 28.05.2020 mit Hauptwohnsitz in der B[...]straße in Linz gemeldet. Seit 28.05.2020 ist der Beschwerdeführer in der G[...]straße in Linz gemeldet. Mit der Unterkunftgeberin, der ungarischen Staatsangehörigen Monika Sch[...], führt er keine Beziehung.

Der Beschwerdeführer spricht in äußerst einfachem Niveau Deutsch. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei privaten Anbindungen zu Österreich und liegt auch keinerlei integrative Verfestigung in kultureller oder sozialer Hinsicht vor.

Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestritt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.06.2019 bis zum 28.04.2020 durch Beschäftigungen, die er unter Bekanntgabe einer Aliasidentität aufnahm. Während dieses Zeitraums war er immer wieder mit kurzen zeitlichen Unterbrechungen im Unternehmen des Rexhep M[...], der D[...] KG sowie der B[...] OG gemeldet. Im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 27.06.2020 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Aufgrund eines Privatverzuges wurde diese Leistung eingestellt. Gegenwärtig sichert er sich seinen Lebensunterhalt durch seine Unterkunftgeberin, die sich für ihn verbürgt hat.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht vom Bruder einer Freundin und dessen Freunden verfolgt, sondern hat er Nordmazedonien aus wirtschaftlichen Überlegungen und aufgrund der Perspektive auf eine bessere berufliche Zukunft verlassen.

Der Beschwerdeführer hat Nordmazedonien nicht aus ernstlicher Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen, aus Gründen der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe, oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien ist möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Rückkehr nach Nordmazedonien führt somit nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Mutter und seine Schwester leben in Nordmazedonien und ist es ihm zumutbar, wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren und dort Unterkunft zu nehmen sowie in weiterer Folge am Erwerbsleben teilzunehmen. Diesbezüglich war es ihm auch möglich, bis zu seiner Ausreise im Mai 2019 seinen Lebensunterhalt durch diverse Beschäftigungen zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Situation in Nordmazedonien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Sicherheitslage:

Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden.

Grundversorgung:

2018 hat sich die Wirtschaft endlich erholt und wuchs um 2,7%. Der positive Trend hat sich auch heuer fortgesetzt, das Wirtschaftswachstum lag im 1. Halbjahr 2019 bei 3,6%. Die öffentliche Verschuldung macht ca. 51% des BIP aus. Etwa zwei Drittel der Staatsausgaben sind für Sozialausgaben bestimmt, wodurch wenig Spielraum für produktive Investitionen bleibt. Die Arbeitslosigkeit ist immer noch sehr hoch und liegt bei ca. 20%. Auffallend ist, dass trotz der hohen Arbeitslosigkeit die Unternehmen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal zu finden. Das ist einerseits auf die hohe Abwanderung zurückzuführen, aber andererseits auch auf ein Bildungssystem, das den Anforderungen des Arbeitsmarkts nicht entspricht. Trotz vieler Reformen im Zuge der Transformation zu einer liberalen Marktwirtschaft, haben internationale und hausgemachte Krisen immer wieder zu Rückschlägen in der Wirtschaftsentwicklung geführt, sodass Mazedonien weiterhin das ärmste Land unter den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ist.

Das Parlament hat im Juli 2019 die Gesetze zur Ratifizierung der Abkommen zwischen Nordmazedonien und Griechenland über die Eröffnung der zwei Grenzübergänge ratifiziert. Die Grenzübergänge sind für den bilateralen Wirtschafts- und Handelsaustausch, den Tourismus und die Menschen in den Grenzgebieten von großer Bedeutung.

Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger.

Den am 20.3.2020 veröffentlichen Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im Jahr 2019 auf 964.014. 797.651 Personen waren beschäftigt und 166.363 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 57,2% die Beschäftigungsquote 47,3% und die Arbeitslosenquote 17,3%.

Sozialhilfe und Existenzsicherung:

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380,- Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer.

Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf Sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren.

Zur Situation von Rückkehrern:

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus.

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültiges Reisedokumentes oder LaissezPasser, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden.

In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab 18. März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens Skopje für den Personenverkehr.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 01.05.2020, der niederschriftlichen Einvernahme im Beisein seiner Rechtsberatung am 27.05.2020 sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 25.08.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, im Besonderen seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Aufgrund einer von der belangten Behörde nachgereichten Kopie seines nordmazedonischen Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung zu seiner Glaubenszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie seinem Familienstand. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, dass er gesund sei und an keinerlei Krankheiten leide. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seinen Lebens- und Wohnumständen in seinem Herkunftsstaat, seiner Schulausbildung, seiner Erwerbstätigkeit sowie zu seinen nach wie vor in Nordmazedonien lebenden Familienangehörigen basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 01.05.2020 und der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.05.2020. Demzufolge hat er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in der A[...] B[...] Straße Nr. 8/2 gelebt. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus dem Personalausweis auf dem die Wohnadresse mit A[...] B[...] Straße Nr. 8/2-2 angegeben ist. Wenn der Beschwerdeführer dahingehend vor dem erkennenden Gericht zuletzt vorbringt, dass er zuletzt alleine in einer Wohnung gelebt habe, vermochte dieser Ausführung kein Glauben geschenkt werden.

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls unzweifelhaft die Feststellungen über den Zeitpunkt seiner Ausreise, seine Reiseroute und die Einreise nach Österreich. In Ermangelung eines geeigneten Nachweises kann der genaue Einreisezeitpunkt nicht eruiert werden. Dass er sich von Mai 2019 bis Mai 2020 unter seiner Aliasidentität im Bundesgebiet aufhielt, gründet auf folgender Überlegung: Hiefür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.05.2020 mit einem gefälschten slowakischen Identitätsdokument ausweiste. Zudem war er laut ZMR-Auszug vom 15.05.2019 bis zum 13.05.2020 mit seiner slowakischen Aliasidentität an der B[...]gasse in Linz gemeldet. Erst mit 13.05.2020 wird der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensidentität im ZMR unter der Adressse B[...]gasse erfasst. Ebenso scheint der Beschwerdeführer mit seiner slowakischen Aliasidentität bereits ab 24.06.2019 im AJ-WEB auf, wohingegen er mit seiner Verfahrensidentität als Asylwerber erst ab 01.05.2020 beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfasst wurde. Diese Überlegungen werden auch durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Oberösterreich vom 13.05.2020 vollinhaltlich bestätigt. Die Antragsstellung des Beschwerdeführers ist durch das Erstbefragungsprotokoll belegt.

Die Feststellung zu den gefälschten slowakischen Identitätsdokumenten beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2020 und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zum Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Fälschung besonders geschützter Urkunden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Abschluss-Berichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Seitens eines sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreibens der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.05.2020 sowie anhand eines daktyloskopischen Personenabgleiches sind zudem die Feststellungen über die mehrfache erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Deutschland belegt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und dem Einvernahmeprotokoll vom 27.05.2020 sowie seinen gleichlautenden Ausführungen im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung.

Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründet auf einem diesbezüglich aktuellen ZMR-Auszug.

Dass er im Bundesgebiet mit seiner Unterkunftgeberin Monika Sch[...] keine Beziehung führt, gründet auf der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck des erkennenden Richters. So ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine vermeintliche Lebensgefährtin in seiner Erstbefragung mit gar keinem Wort erwähnt. Dies insbesondere auch deshalb, weil er auf die Frage, weshalb er Österreich erreichen habe wolle, lediglich angibt, dass er von so vielen Leuten gehört habe, dass das Leben in Österreich sehr schön sei. Dass auch seine behauptete Beziehung ein möglicher oder wesentlicher Grund für seine Einreise nach Österreich gespielt habe, wird mit keinem Wort erwähnt und lässt das Bestehen der behaupteten Beziehung unglaubhaft erscheinen. Dies vor allem auch deshalb, weil er selbst angibt, dass er mit seiner Lebensgefährtin seit längerem kenne und mit ihr bereits seit einem Jahr eine Beziehung führe. Gegen die vermeintliche Lebensgemeinschaft sprechen auch die in Bezug auf seine Beziehung äußerst allgemein gehaltenen Angaben. Auf das Ersuchen des erkennenden Richters die Beziehung in eigenen Worten zu beschreiben, bleiben die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im abstrakten Bereich. So führt er aus, dass er seine Partnerin schon seit drei bis vier Jahren kenne. Er habe mit ihr via SMS und Messenger Kontakt gehabt und sei auch schon früher bei ihr zu Besuch gewesen, als sie noch an einer anderen Adresse gewohnt habe. Weiters brachte er vor, dass er mit ihr mittlerweile in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Gemeinsame Aktivitäten oder sonstige Angaben die auf eine tiefere, zwischenmenschliche Beziehung hindeuten würden, ergaben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen wesentliche Grunddaten wie beispielsweise ihr Geburtsdatum oder ihren Mädchennamen nennen konnte, allerdings lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass er demgegenüber beispielsweise keine Angaben zum Namen ihrer Eltern tätigen konnte. Auch sonst erschöpfen sich seine Angaben rund um die Beziehung in sehr allgemein gehalten Ausführungen. So gibt er an, dass er Monika Sch[...] schon seit drei oder vier Jahren kenne. Auch auf die Frage, wann er mit Frau Monika Sch[...] die Beziehung eingegangen sei, bleiben seine Angaben vage gehalten, wenn er vermeint, dass sie seit rund einem Jahr ein Paar seien. Auch hier bleiben konkrete zeitliche Anhaltspunkte oder genauere Daten ausgespart. Das erkennende Gericht lässt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer vor kurzem bei einem oberösterreichischen Standesamt vorstellig wurde und Unterlagen für eine beabsichtigte Eheschließung vorlegte. In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort eine Verlobung oder eine bevorstehende Eheschließung erwähnt. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es ebenfalls nicht für die Beziehung spricht, wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bzw. nach Beginn der Beziehung – allenfalls auch unter seiner Aliasidentität – bei seiner behaupteten Lebensgefährtin Unterkunft nimmt, sondern erst nach seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.05.2020 zu ihr zieht. Auch dies erhärtet den Eindruck, dass es nicht um eine ernsthafte Beziehung handelt. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht ebenfalls nicht unberücksichtigt, dass Monika Sch[...] zur Verhandlung als Zeugin geladen wurde, sie dieser Ladung jedoch unentschuldigt nicht Folge leistete und der Beschwerdeführer diesbezüglich angesprochen lediglich vermeinte, dass sie sich familienbedingt in Ungarn aufhalten würde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers einen Eindruck machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich ansonsten über keine privaten Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine integrative Verfestigung kultureller oder sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich zunächst aus seinem äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von lediglich rund einem Jahr. Zudem ergaben auch seine Angaben in seinen beiden Einvernahmen keinerlei Anzeichen einer allfälligen integrativen Verfestigung. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Die Feststellung zu seiner integrativen Verfestigung bestätigte sich auch aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage, ob er in Österreich bestimmte Kurse besuche, er Mitglied in einem Verein sei oder sonstige soziale Kontakte erwähnen wolle, vermeinte er lediglich: „Nein, nichts. Ich bin nur mit meiner Partnerin zu Hause.“.

Seine bisherige berufliche Tätigkeit unter der Aliasidentität ist durch einen aktuellen AJ-WEB-Auszug belegt. Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist nachweislich durch den eingeholten GVS-Auszug dokumentiert und basiert sein Privatverzug aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der belangten Behörde. Zuletzt bestätigte er im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass seine Unterkunftgeberin für ihn bürge.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt.

2.3. Zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. der Perspektive nach einer besseren beruflichen Zukunft verlassen hat und keiner Verfolgung durch den Bruder bzw. die Brüder seiner damaligen Freundin unterliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Angaben im Rahmen seines Administrativverfahrens sowie seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf diesen gründet sich ebenso die Feststellung, dass er weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung in seinem Heimatstaat verfolgt wird.

So führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.05.2020 auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe aus, dass er von seinem Einkommen in Höhe von EUR 150,-- nicht leben könne und deshalb sein Herkunftsland verlassen habe, um ein besseres Leben zu suchen. Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit „Nichts.“.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.05.2020 brachte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass er eine Beziehung mit einem albanischen Mädchen geführt habe. Nachdem er diese aber nicht heiraten habe wollen, sei er nachts am Kopf und unter dem Auge geschnitten worden. Auf näheres Nachfragen des einvernehmenden Beamten brachte er vor, dass am Abend des Vorfalles gegen sechs oder sieben Uhr Brot kaufen gegangen sei. Es seien drei oder vier Leute rausgekommen und hätten ihn geschlagen. Diese hätten von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt, weil sie vorher bei ihm zu Hause gewesen seien und hätte ihnen seine Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer gerade Brot kaufen sei. In weiterer Folge ebenfalls konkret danach befragt, gab er an, dass er wegen diesem Vorfall keine Anzeige erstattet habe, weil er sonst mehr Probleme gehabt hätte. Auf weitere Nachfrage ergänzte er, dass er sich zunächst für zwei bis drei Monate bei seiner Tante versteckt habe und anschließend das Land verlassen hätte. Auf erneutes Nachfragen des einvernehmenden Beamten gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Mädchen um die Schwester seiner Verfolger gehandelt habe. Diese würden denken, dass der Beschwerdeführer mit ihrer Schwester Geschlechtsverkehr gehabt habe und ihn deshalb verletzen wollen. Zu weiteren Vorfällen sei es nicht gekommen und sei er geflohen. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen vor, dass in seiner Heimat eine Freundin gehabt habe. Sie wäre nicht seine Geliebte, aber sie war eine gute Freundin gewesen mit der er regen Kontakt gepflegt habe. Einer ihrer Brüder habe diese Kontakte im Telefonverlauf gesehen, woraufhin ihn seine Freundin gewarnt habe, dass er aufpassen solle, weil ihr Bruder ihn aufsuchen werde. Diese Warnung habe der Beschwerdeführer aber nicht so ernst genommen. Eines Abends, als er bei seiner Mutter gewesen sei, sei er um ca. 21:00 Uhr noch Brot kaufen gegangen. Der Bruder der Freundin sei währenddessen gemeinsam mit seinen Freunden bei seiner Mutter erschienen und habe sich erkundigt wo der Beschwerdeführer sei. Seine Mutter habe darauf verwiesen, dass er Brot kaufen sei. Sie hätten ihn in Folge bei der Bäckerei abgepasst und mit Eisenstangen und Schraubenziehern verprügelt und ihn umbringen wollen. Im Anschluss daran sei er nach Hause gegangen. Den Vorfall habe er nicht der Polizei melden können, weil ihre Brüder der politischen Partei DPSH angehören würden und sie zur Mafia gehören würden. Nachdem er zu Hause angekommen sei, habe ihn ein Nachbar in das Dorf G[...] zu seiner Tante gebracht. Diese habe den Hausarzt zu sich gerufen, der ihn verarztet habe. Der Beschwerdeführer habe sich rund einen Monat bei seiner Tante aufgehalten, weil seine Mutter seiner Tante gesagt habe, dass nach wie vor nach ihm gesucht werden würde. Nachdem seine Wunden nach ca. einem Monat nach dem Vorfall verheilt waren, sei seine Mutter zu seiner Tante gekommen. Seine Mutter und die Angehörigen im Dorf hätten Geld zusammengelegt, woraufhin der Beschwerdeführer ausgereist sei.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme entbehrt aufgrund der massiven Steigerung jedweder Glaubhaftigkeit. Die Verfolgung durch den Bruder bzw. die Brüder seiner Freundin erwähnte er im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

In diesem Zusammenhang ist es allerdings nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer sein Motiv für das Verlassen seines Herkunftsstaates bei der Erstbefragung zunächst ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründet und er bei dieser Erstbefragung abschließend explizit ausführt, dass er damit all seine Gründe und dazugehörigen Ereignisse für seine Einreise nach Österreich angegeben und er keine weiteren Fluchtgründe habe. Wenn er sich in weiterer Folge vor der belangten Behörde nunmehr derart steigert, ist dies schlichtweg nicht nachvollziehbar und widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer derart wesentliche Teile seiner Fluchtgründe bei der Erstbefragung vollkommen unerwähnt lässt. Dies insbesondere deshalb, weil das Vorbringen rund um das Mädchen und insbesondere die daraus resultierende und gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gewalt eben jene Furcht auslöste, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewegte.

Eine weitere Steigerung erfährt sein Fluchtvorbringen, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass er von einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden und er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass der Bruder bzw. die Brüder des Mädchens der politischen Partei DPSH angehören und mit der nordmazedonischen Mafia in Verbindung stehen würden. Auch diesbezüglich ist es nicht nachvollziehbar, dass er ein derart wesentliches Detail nicht bereits vor bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angibt.

Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den persönlichen Eindruck, eines tatsächlich nicht selbst erlebten, sondern konstruierten Fluchtvorbringens. Zeitweise erinnerte die Darlegung seines Fluchtvorbingens mehr an einen Aufsatz, was vor allem auch an der durchstrukturierten und der vermutlich im Vorhinein vorbereiteten Vortragsweise seiner Fluchtgründe lag. Hierfür spricht aber auch, dass er in den wesentlichen Teilen seines Vorbringens vollkommen vage und unsubstantiiert blieb. Wie beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vermeint, dass er vor der Bäckerei abgepasst und mit Eisenstangen und Schraubenziehern verprügelt worden sei. Danach sei er nach Hause gegangen. Auch wenn sich das fluchtauslösende Ereignis vor rund eineinhalb Jahren zugetragen hat und durchaus keine minutiösen Schilderungen erwartet wird, ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus absolut keine Details oder Einzelheiten vorbringt, was den Eindruck des erkennenden Richters eines unglaubhaften Fluchtmotives ebenfalls erhärtet. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er seine Ausführungen emotionslos und nüchtern darlegt. Empfindungen wie Schmerzen oder Angst oder sonstige Eindrücke und Emotionen bleiben gänzlich ausgespart. Auch dies bestätigt den Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens.

Ebenso sprechen der zeitliche Konnex zwischen seiner Einreise in Österreich und der Asylantragstellung sowie die näheren Umstände, die zur Antragsstellung geführt haben, gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtbringens. So ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass er sich bei Anhaltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst mit gefälschten Identitätsdokumenten auszuweisen versuchte. Erst als sich die Fälschung dieser Dokumente herausstellte, stellte er den gegenständlichen Antrag.

Dem Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer aus Schutz vor der nordmazedonischen Mafia unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe und dies ein Indiz für seine behauptete Verfolgung darstelle, kann nicht gefolgt werden. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung durch den Bruder bzw. die Brüder des Mädchens bzw. durch die nordmazedonische Mafia seinen Herkunftsstaat verlassen, hätte er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend an die österreichischen Behörden gewandt und einen Asylantrag gestellt.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach ordnungsgemäß zu erheben gewesen wäre, woraus sich die Lebensgefahr ableite bzw. wie die lokalen Behörden mit dieser Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer umgehen würden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen ergibt, ist die belangte Behörde ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht nachgekommen und hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig ermittelt. In seinen beiden Einvernahmen hat der Beschwerdeführer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben gemacht und sämtliche erheblichen Angaben getätigt, die Begründung des Antrages notwendig erscheinen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Dies gilt auch für den weiteren Beschwerdeeinwand, wonach es Aufgabe der entscheidenden Behörde gewesen wäre, den Beschwerdeführer hinsichtlich eines asylrelevanten Vorbringens entsprechend anzuleiten. Aus der amtswegigen Ermittlungspflicht leitet sich nicht die Verpflichtung ab, dass ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen werden müssen oder ein Asylwerber zu einer positiven Antragserledigung hingeführt wird (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

In einer Gesamtbetrachtung der entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers erweist sich das in der niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung erstattete Fluchtvorbringen als unglaubhaft und ist somit davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien nicht aus Furcht vor einer Bedrohung durch den Bruder bzw. die Brüder seiner damaligen Freundin verlassen hat, sondern dass vielmehr die Angaben im Rahmen der Erstbefragung zutreffen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Situation nach Österreich gereist ist.

Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen dieser Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen.

Hinsichtlich Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er Fotos habe, die sein Fluchtvorbringen belegen würden, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.05.2020 vorbrachte, dass er Fotos habe, die seine Verletzungen belegen würden. Derartige Fotos wurden weder im weiteren Administrativverfahren noch mit dem Beschwerdeschriftsatz nachgereicht. Auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde explizit darauf hingewiesen, dass allfällige Unterlagen und Beweismittel dem erkennenden Gericht vorab vorzulegen sind. Es lag somit am Beschwerdeführer diese Beweismittel vorab einzubringen bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Der Beschwerdeführer hatte somit rund drei Monate Zeit diese Beweismittel vorzulegen. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer somit nicht nachgekommen. Ungeachtet dessen, wird in diesem Zusammenhang zudem auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen, wonach sich bereits aufgrund der umseitigen Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Fotos erübrigt.

Zu der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Dolmetschproblematik verweist das erkennende Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer die Rückübersetzung und Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung mit 01.05.2020 mit der seiner Unterschrift bestätigte und er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornahm. Auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27.05.2020 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung an, dass er den Dolmetscher verstehe und er keine Einwendungen gegen die anwesenden Personen habe. In dieser Einvernahme bejahte der Beschwerdeführer explizit die Frage, ob er vom Sinn und von der Sprache her bisher alles verstanden habe, was er gefragt worden sei. Abschließend bejahte er auch noch die Frage, ob der Dolmetscher alles was er gesagt habe, richtig und vollständig übersetzt habe. Zusätzlich bestätigte er die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift. Vor der belangten Behörde monierte der Beschwerdeführer somit keinerlei Verständigungsschwierigkeiten, weder vor bei seiner Erstbefragung noch bei seiner Einvernahme. Wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf verweist, dass er bei seiner Ersteinvernahme einen Bulgarisch-Dolmetscher gehabt habe und er diesen nicht verstanden habe, derselbe Dolmetscher auch die Befragung vor der belangten Behörde übersetzt habe und er mit diesem jedoch nicht mehr geredet habe und der Beschwerdeführer dann selbst übersetzt habe, ergeben sich hiefür aus den betreffenden Einvernahmeprotokollen schlichtweg keine Anhaltspunkte dafür. Vielmehr erachtet das erkennende Gericht darin einen untauglichen Versuch des Beschwerdeführers seine Abweichungen in den Einvernahmeprotokollen zu plausibilisieren.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk, bestehend aus seiner Mutter und seiner Schwester. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Kreis seiner im Heimatort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien ab.

2.5. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien am 26.05.2020 ausgefolgt und im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.05.2020 zur Kenntnis gebracht, dass er sich bezüglich deren Inhaltes an die in der Betreuungsstelle tätigen Mitarbeiter, Sozialarbeiter und den Rechtsberatern wenden kann. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.05.2020 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der Beschwerdeführer mit den Worten „In Mazedonien ist Korruption, das weiß die ganze Welt. Für Geld machen die alles.“ explizit Gebrauch gemacht.

Im Beschwerdeschriftsatz wurden die Länderbericht nicht moniert.

Hinsichtlich er Länderberichte führte der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vom 25.08.2020 aus, dass die Polizei korrupt sei und mit der Mafia zusammenarbeiten würde.

Somit ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat – wie beispielsweise des Bestehens zahlreicher krimineller Vereinigungen oder das Bestehen von Korruption – vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat von den Brüdern einer Freundin verfolgt wird, die in Nahebeziehung zur nordmazedonischen Mafia stehen, sondern hat der Beschwerdeführer Nordmazedonien rein aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen.

Dem Beschwerdeführer droht somit keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, wurden die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien vorgebrachten gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen für unglaubhaft befunden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nordmazedonien beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der gerade ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zum Verdienst seines Lebensunterhaltes durch diverse Beschäftigungen imstande war und mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 14 Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in den vergangenen zwei Monaten auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Von der Einreise im Mai 2019 bis zur Asylantragstellung im Mai 2020 war der Aufenthalt demgegenüber unrechtmäßig und lebte der Beschwerdeführer in Österreich unter Verwendung einer Aliasidentität und der Verwendung gefälschter slowakischer Identitätsdokumente. Zudem beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Über verwandtschaftliche Kontakte verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu Monika Sch[...] nicht glaubhaft machen und liegt kein Familienleben vor.

Würde sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine faktische Einreise und den Verbleib unter Verwendung gefälschter Dokumente sowie durch seinen (letztlich unbegründeten) Asylantrag erzwungen hat, käme dies einer Benachteiligung jener Fremden gleich, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus der bisherige Aufenthaltsdauer von einem Jahr und rund zwei Monaten sowie aus seiner unter der Aliasidentität geführten beruflichen Tätigkeit durchaus das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden. Außerdem muss es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine „außergewöhnliche Konstellation“ handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK“ zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG zu erfüllen (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; 23.01.2020, Ra 2019/21/0306). Eine derart "außergewöhnliche Konstellation" ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Weder spricht der Beschwerdeführer außerordentlich gut Deutsch noch liegen sonstige wie auch immer geartete integrative Bemühungen in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Durchaus lässt das erkennende Gericht seine bisherige berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet nicht unberücksichtigt. Allerdings wird sein berufliches Engagement dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer den Zugang zum österreichischen bzw. europäischen Arbeitsmarkt durch die Vorlage gefälschter slowakischer Dokumente erschlich und diese Vorgehensweise dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Arbeitsmarkt widerspricht (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0127).

Demgegenüber kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er in Nordmazedonien den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2019 lebte und er nach wie vor seine Muttersprache spricht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwester sowie weiterer Verwandter.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht einerseits das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Im Fall des Beschwerdeführers kommt zudem hinzu, dass dieser für rund ein Jahr unter Verwendung einer falschen Identität und gefälschter Urkunden unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und der Beschwerdeführer damit versuchte, über einen längeren Zeitraum die geltenden fremdenrechtlichen und meldebehördlichen Bestimmungen zu umgehen. Damit hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der rechtlich in Österreich geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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