Entscheidungsdatum
28.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W239 2233347-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde im österreichischen Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.02.2020, Zl. XXXX , wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX . Am 29.05.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor:
- vom 27.10.2010 und vom 19.10.2011 zur Schweiz
- vom 08.03.2013 zur Slowakei
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (29.05.2020) gab der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, seine Ehegattin und sein Sohn seien in der Slowakei aufhältig.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jahr 1996 gefasst; ein Reiseziel habe er nicht gehabt. Bis 2007 habe er sich in Pakistan aufgehalten, dann sei er über den Iran und weitere ihm unbekannte Länder in die Slowakei gereist. Dort habe er sich vom 08.03.2008 bis 23.09.2019 aufgehalten. In der Slowakei sei er nicht schlecht behandelt worden, er habe auch einen Aufenthaltstitel gehabt. Er habe gearbeitet und sei selbständig gewesen. Er habe sowohl in der Slowakei als auch in der Schweiz um Asyl angesucht. In der Slowakei habe er mit seiner Familie einen Aufenthaltstitel erhalten; von der Schweiz sei er in die Slowakei zurückgeschoben worden. Er habe sich in XXXX aufgehalten und sei während seiner Zeit in der Slowakei zweimal alleine in die Schweiz gereist, wo er jedes Mal um Asyl angesucht habe. Seine Anträge seien in der Schweiz allerdings negativ entschieden worden und er sei in die Slowakei zurückgeschoben worden. Das Leben in der Slowakei sei nicht so gut gewesen, es habe keine Arbeit gegeben, die Menschen hätten kein Geld gehabt, deswegen sei er in die Schweiz gereist. Er wolle nicht in die Slowakei zurück, sein Visum sei abgelaufen und er habe ein Einreiseverbot für die Slowakei. In der Schweiz sei er vom Islam zu den Mormonen konvertiert. Er sei am 23.09.2019 in Österreich von der Kriminalpolizei wegen des Verdachts auf Suchtmittelhandel verhaftet worden, sei aber unschuldig und befinde sich seitdem in einer Justizanstalt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.06.2020 ein auf Art. 12 Abs.°1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei.
Mit Schreiben vom 22.06.2020 teilte die slowakische Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in der Slowakei am 13.06.2018 für zwei Jahre subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei; dies mit der Möglichkeit auf Verlängerung. Seine Aufenthaltsberechtigung hänge mit seinem Status zusammen.
4. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 03.07.2020 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er die Fragen beantworten könne. Seit er in Haft sei, bekomme er Medikamente für seine Psyche. Er habe auch Schlaftabletten genommen und leide an Vergesslichkeit. Nachgefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, erklärte er, dass er eine Schusswunde am Fuß habe. Probleme habe er nur mit seiner Psyche. Seitdem er ins Gefängnis gekommen sei, habe er Probleme, er stehe unter Schock.
In Österreich habe der Beschwerdeführer Verwandte, er habe allerdings keinen Kontakt zu ihnen. Sein Cousin väterlicherseits und ein Enkel seiner Tante väterlicherseits würden sich in Österreich befinden und es gebe noch die religiöse Familie der Mormonen. Seine Frau und sein Kind seien in der Slowakei. Die Ehe sei aufrecht; er habe im April 2014 geheiratet. Seine Frau schicke ihm jeden Monat Geld. Seine Frau habe auch mit seiner Familie, die in der Ukraine lebe, Kontakt. Befragt, ob seine Frau immer in der Slowakei aufhältig gewesen sei oder auch schon längere Zeit in Österreich oder einem anderen EU Land, gab der Beschwerdeführer an, sie sei zu Besuch gekommen. Sie seien einmal für zwei Monate gemeinsam in Österreich gewesen und hätten hier für zwei Monate gelebt. Da sie aber keine Arbeit gefunden hätten, seien sie wieder in die Slowakei zurückgekehrt. Er sei zweimal in die Ukraine gereist, um seine Familie zu besuchen. In der Schweiz habe er 2010 und 2011 jeweils einen Asylantrag gestellt. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er und seine Frau die letzten acht Jahre immer gemeinsam unterwegs gewesen seien. Seine Frau habe Verwandte in Österreich und besuche diese manchmal. Es seien viele Familienangehörige von ihr hier. Diese würden hier leben und arbeiten. Der vorgelegten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers slowakische Staatsangehörige ist.
Befragt, was er bei einer möglichen Rückkehr in die Slowakei befürchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von null anfangen und wieder einen Asylantrag stellen müsse. Die Slowakei sei nicht für ihn zuständig, da er gegen das Gesetz verstoßen habe. Man dürfe mit dem Titel, den er bekommen habe, nur drei Monate im Ausland verbringen; bei ihm seien es jetzt aber schon zehn Monate. Es könne sein, dass er vor Gericht müsse, daher habe er Angst, dass er dort gleich ins Gefängnis komme. Er habe dort Koch gelernt und seine Arbeit verloren. Er habe ein Unternehmen gehabt, das in Konkurs gegangen sei. Er sei auf null zurückgesetzt und müsse hier von null anfangen. In der Slowakei habe er keinen Platz, keinen Ort und keinen Kontakt mehr dorthin. Er habe auch kein Interesse daran, dorthin zurückzukehren. Es sei seiner Meinung nach ein „Mafiosi-Land“. Er müsse seine Aufenthaltsberechtigung immer nach zwei Jahren verlängern lassen. Es gebe dort keine Gesetze. Er habe in zwölf Jahren keinen richtigen Titel bekommen. Seine gesamte Familie lebe in der Ukraine.
Nachgefragt, ob er das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Slowakei ausgehändigt bekommen wolle und dazu Stellung beziehen wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er zwölf Jahre dort gelebt habe und über alles Bescheid wisse. Er müsse alle zwei Jahre einen Antrag auf Verlängerung stellen. Die Politik nach außen sei anders als wenn man dort lebe. Er könne nicht in die Slowakei und nicht nach Afghanistan, deshalb bitte er um die Möglichkeit, hier ein neues Leben zu beginnen.
Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
- Tauf- und Konfirmationsdokument (slowakisch)
- Zertifikat der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (englisch)
- Gewerbeberechtigungsschein (slowakisch)
- Abschlusszeugnis (slowakisch)
- Geburtsurkunde der Ehefrau und des Sohnes (slowakisch)
- Heiratsurkunde (slowakisch)
- Ansuchen vom 03.07.2020 mit der Bitte um Auskunft betreffend das Asylverfahren
- Reisepasskopie des Sohnes und der Ehefrau
- Diverse Reisepasskopien von Familienmitgliedern
- Slowakische Aufenthaltsberechtigungskarte
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer in die Slowakei zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Zur Lage von Schutzberechtigten in der Slowakei traf das BFA folgende Feststellungen (Gesamtaktualisierung: 31.10.2019; unkorrigiert):
Schutzberechtigte
In der Slowakei gab es 2018 178 Asylanträge (155 Erst- und 23 Folgeanträge), von denen fünf Asylstatus und 37 subsidiären Schutz erhielten (EMN 4.2019; vgl. IOM 5.4.2019; TSS 19.3.2019). International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. PiN 6.2019). Nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage (EK 12.2015). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019; vgl. MVSR o.D.b). Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte benachteiligte Arbeitnehmer und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.3.2019).
Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Bei den Integrationsprojekten (z.B. Skills2Work, Projekt EU-Frank, Step 3, IOM Migration Information Centre (MIC) usw.) wird ein besonderer Wert auf Unterbringung, Slowakisch-Sprachkurse, Arbeitssuche, Jobtrainings und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt (PiN 6.2019; vgl. EMN 4.2019; IOM o.D.; MVSR o.D.d.). Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis (PiN 6.2019).
Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Laut dem Asylgesetz sollten Personen mit Schutzstatus unter anderem vorübergehend in einem Integrationszentrum untergebracht werden, aber die einzige für diese Zwecke eingerichtete Einrichtung wird nicht benutzt. In der Praxis werden die Unterkünfte für die Betroffenen zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständigen NGOs vermittelt. Einzelpersonen werden normalerweise in Pensionen oder in Studentenheimen untergebracht, während Familien mit Kindern bzw. ältere Menschen in Privatwohnungen wohnen. Im letzteren ist die Miete jedoch hoch. Schutzberechtigte erhalten staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materiellen Leistungen (material need benefit) für Schutzberechtigte, sie haben allerdings in der Anfangsphase der Integration aufgrund der Nichterfüllung der dazu notwendigen Kriterien (bestimmtes Einkommen, Mindestaufenthaltszeit in der jeweiligen Stadt) keinen Zugang zu Sozialwohnungen. Die fehlenden Kontakte und Finanzmittel von Schutzberechtigten führen dazu, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung und Kapazitäten der NGOs angewiesen sind. Die Stadt Košice bietet fünf Zweizimmer-Sozialwohnungen für Schutzberechtigte, ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019).
Bei der Sozialhilfe besonders bei Witwenpension, Invailiditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen; was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko. Positiv zu bewerten ist jedoch der Zugang zu Sozialdiensten und zu den staatlichen Familienleistungen. Zu letzteren haben nur anerkannte Flüchtlinge den gleichen Zugang wie slowakische Staatsbürger (PiN 6.2019).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (5.4.2019): Migration in Slovakia, https://www.iom.sk/en/migration/migration-in-slovakia.html, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019
- PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 31.10.2019
- TSS – The Slovak Spectator (19.3.2019): Slovakia only granted five people asylum last year, https://spectator.sme.sk/c/22079443/slovakia-asylum-applications-statistics.html, Zugriff 31.10.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html
Ergänzend dazu stellte das BFA hinsichtlich COVID-19 fest:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der Slowakei wurden bisher 1.765 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 28 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.07.2020).
Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 01.07.2020).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Damit im Zusammenhang stehend stellte das BFA fest, dass beim Beschwerdeführer keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.
Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei subsidiär schutzberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Slowakei seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Es lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen vor, noch seien Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.
Hinsichtlich Art. 3 und Art. 8 EMRK wurde festgehalten, die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers seien in der Slowakei aufhältig. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können. Ebenso habe keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden können; der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich, da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko, an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht-immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen).
6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Slowakei subsidiär schutzberechtigt gewesen sei, er sei allerdings in Österreich straffällig geworden und habe aufgrund seiner Inhaftierung in Österreich keine Verlängerung des subsidiären Schutzes in der Slowakei beantragen können. Der Beschwerdeführer befürchte unter anderem, dass er nach seiner Rückkehr in die Slowakei aufgrund seines abgelaufenen Schutzes nach Afghanistan abgeschoben werde. Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin subsidiärer Schutz zustehe. Es habe lediglich festgehalten, dass laut einer Mitteilung der Slowakei vom 22.06.2020 der Beschwerdeführer schutzberechtigt sei. Ob dies nach seiner Haftentlassung weiterhin der Fall sei, habe das BFA nicht ermittelt. Auch wäre nach der Judikatur des VfGH im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Slowakei eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teils veraltet.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 24.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im März 2008 illegal über die Slowakei in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein, wo er am 08.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor hatte er am 27.10.2010 und am 19.10.2011 Asylanträge in der Schweiz gestellt. Ihm wurde in der Slowakei am 13.06.2018 subsidiärer Schutz gewährt.
In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 29.05.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zur Allgemeinsituation in der Slowakei an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, welche in der Slowakei nicht behandelbar wären oder einer Überstellung in die Slowakei entgegenstünden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn, welche beide slowakische Staatsangehörige sind, leben derzeit in der Slowakei. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über entfernte Verwandte, steht mit diesen aber nicht im Kontakt. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer hier rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Asylantragstellungen in der Schweiz und der Slowakei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden EURODAC-Treffern. Die Feststellung bezüglich der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in der Slowakei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, müssen subsidiär Schutzberechtigte ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre. Nach fünf Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt in Frage. Dies deckt sich mit dem Schreiben der slowakischen Dublin Behörde vom 22.06.2020, wonach dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 die subsidiäre Schutzberechtigung für zwei Jahre ausgestellt wurde, mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in der Slowakei resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Schutzberechtigte in der Slowakei Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger haben. Es gibt Integrationsmaßnahmen, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden; die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch durch das im Verfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich etwaiger negativ empfundener Vorerfahrungen in der Slowakei nicht entkräftet werden.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung: 31.10.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in der Slowakei, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr bzw. mittlerweile auch schon wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.
Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Personen potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Slowakei nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Slowakei wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in der Slowakei hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Der Hinweis, dass sein Unternehmen in der Slowakei in Konkurs gegangen sei, er daher wieder alleine von vorne anfangen müsse und die Slowakei seiner Ansicht nach ein „Mafiosi-Land“ sei, gestaltet sich einerseits als bei Weitem zu vage, als dass darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könnte; andererseits findet die Schilderung des Beschwerdeführers auch keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten, zumal dort eindeutig festgehalten wird, dass Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu diversen Integrationsmaßnahmen haben. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei völlig alleine seinem Schicksal überlassen wäre. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auch in keinem anderen Mitgliedsstaat davor gefeit, mit einem Unternehmen in Konkurs zu gehen, weshalb aus dem Vorbringen in Bezug auf Art. 3 EMRK nichts für ihn zu gewinnen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Er gab zwar an, eine (alte) Schusswunde am Fuß zu haben, die offenbar keine weiteren Probleme verursache, und Schlaftabletten sowie Medikamente für die Psyche zu bekommen, doch legte er betreffend die ins Treffen geführte psychische Belastung keinerlei aktuelle Befunde vor und erstattet auch sonst kein weitergehendes konkretes Vorbringen. Darüberhinausgehende medizinische Versorgung ist derzeit nicht von Nöten und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Medikamente in allen Mitgliedstaaten, so auch in der Slowakei, erhältlich sind. Insgesamt bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - allenfalls unter Einhaltung der Einnahme seiner Medikamente gegen psychische Beschwerden - überstellungsfähig ist.
Die Feststellung, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn, die beide slowakische Staatsangehörige sind, derzeit in der Slowakei aufhalten, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Heiratsurkunde und den slowakischen Reisepässen der Angehörigen. Hinsichtlich der entfernten Verwandten des Beschwerdeführers erklärte er, diese seien zwar in Österreich, er stehe mit ihnen aber nicht in Kontakt. Auch sonst wurden von ihm keine besonderen Bindungen an das Bundesgebiet bzw. keine Integrationsbemühungen ins Treffen geführt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich verurteilt wurde, lässt sich dem aktuellen Strafregisterauszug vom 27.08.2020 entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
…“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“
Dem Beschwerdeführer wurde in der Slowakei am 13.06.2018 der subsidiäre Schutzstatus für zwei Jahre zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung geht mit dem Schutzstatus einher. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, müssen subsidiär Schutzberechtigte in der Slowakei ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er sei mittlerweile zu lange im Ausland gewesen, als dass er noch um Verlängerung ansuchen könnte.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.
Von daher geht auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ins Leere, wonach sich das BFA nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über seinen Schutzstatus bzw. seine Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei verfüge. Derartige Überlegungen haben außer Betracht zu bleiben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der slowakischen Behörden vom 22.06.2020, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei als Begünstigter internationalen Schutzes (als subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakei aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in der Slowakei Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mai 2020 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in der Slowakei. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet die Slowakei grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in der Slowakei Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Es gibt Integrationsmaßnahmen, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden; die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Der pauschal erhobene Befürchtung, in der Slowakei keine Arbeit zu bekommen und nach dem Konkurs seines Unternehmens wieder von vorne anfangen zu müssen, ist entgegen zu halten, dass nach den herangezogenen Berichten Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt haben - was sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthlat in der Slowakei deckt - und Unterkünfte zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständingen NGOS vermittelt werden. Schutzberechtigte erhalten zudem staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materillen Leistungen. Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei bereits gearbeitet und zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn, die beide slowakische Staatsbürger sind, gelebt. Seine nahen Angehörigen befinden sich weiterhin in der Slowakei; die Ehe ist aufrecht und die Ehefrau unterstützt den Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge auch aktuell finanziell durch monatliche Geldleistungen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Slowakei Obdachlosigkeit droht, sondern ist vielmehr anzunehmen, dass er wieder mit seiner Familie leben wird. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei quasi seinem Schicksal überlassen wird und in eine ausweglose Situation geraten wird. So hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in der Slowakei verbracht, dort gelebt und gearbeitet. Ihm sind die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann jedenfalls arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und seine Familie in der Slowakei zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte, wie bereits angesprochen, Zugang zum Arbeitsmarkt, und auch zu einigen Sozialleistungen wie slowakische Staatsangehörige. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen in die Slowakei die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Über etwaige konkrete Vorfälle gegen seine Person während seines einige Jahre andauernden Aufenthaltes in der Slowakei hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die slowakischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. Es besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der slowakischen Sicherheitsorgane. Der subjektiven Einschätzung, bei der Slowakei handle es sich um ein „Mafiosi-Land“, ist entgegen zu halten, dass es objektiv keinerlei Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in der Slowakei gibt.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet die Slowakei grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als gravierend einzustufen wären. Er benötigt zwar seinen Aussagen nach Medikamente gegen Schlafstörungen und aufgrund einer (mangels Vorlage aktueller Befunde nicht näher spezifizierten) psychischen Belastung, doch sind diese Medikamente in allen Mitgliedstaaten, so auch in der Slowakei, erhältlich und handelt es sich bei den vage ins Treffen geführten psychischen Belastungen und Schlafstörungen jedenfalls um keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Es kann - unter Zugrundlegung der Länderberichte - davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei (weitergehende) medizinische Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Auf die spezielle Situation hinsichtlich der derzeit aktuellen COVID-19-Pandemie, die alle in der Slowakei aufhältigen Personen - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - gleichermaßen trifft, wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.