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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E177 EGV Art177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der R & Co Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 21. Jänner 1997, Zl. Jv 1312-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG in Höhe von S 222.750,-- für eine Kapitalerhöhung von S 49,500.000,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte die von Kostenbeamten vorgeschriebene Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic sowie d 3 GGG betreffend die Eintragung einer Kapitalerhöhung und diverser anderer gesellschaftsrechtlicher Vorgänge im Firmenbuch.
Die belangte Behörde vertrat dabei die Rechtsansicht, daß weder die Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, noch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1993, C 71-91, C-178/91 ("Ponente Carni") der weiteren Erhebung der in Rede stehenden Pauschalgebühren entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung der Gerichtsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Fall ist, was die Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG (idF vor der Nov BGBl. I 1997 Nr. 106) anlangt, vollkommen gleichgelagert mit den mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Beschwerdefällen Zlen. 97/16/0050 und 0061, weshalb es diesbezüglich genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen. Insoweit war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Was hingegen die der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 12. Juli 1996 gestützt auf TP 10 D Id 3 GGG vorgeschriebenen Pauschalgebühren (von 4 x S 900,-- für die Eintragung einer Änderung des Firmenwortlautes, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Einbringung eines Betriebes gemäß Art. III UmgrStG und einer Prokuraerteilung sowie von 2 x S 450,-- für die Eintragung einer Änderung der Stammeinlagen und der Mitglieder des Aufsichtsrates) anlangt, ist folgendes zu sagen:
Durch die im bereits zitierten hg. Erkenntnis
Zlen. 97/16/0050, 0061, angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist hinreichend klargestellt, daß die Richtlinie 69/335/EWG neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zuläßt. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorganges, die pauschaliert werden können, berechnet sein.
Diesen Kriterien werden aber die gestützt auf TP 10 D Id 3 GGG der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen, oben angeführten Pauschalgebühren in jeder Hinsicht gerecht, weshalb dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
Das Argument der Beschwerdeführerin, auch die gestützt auf die letztzitierte Gesetzesstelle vorgeschriebenen Gebühren stünden im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, trifft nicht zu, weil gerade die Erhebung von Abgaben mit Gebührencharakter neben der Gesellschaftsteuer gemäß Art. 12 Abs. 1e der RL 69/335/EWG ausdrücklich zulässig ist. Insoweit war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Da jeder Zweifel daran fehlt, daß die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Pauschalgebühren gem. TP 10 DId 3 GGG nicht im Konflikt mit Gemeinschaftsrecht stehen, bestand auch keine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0199, die dort zit. E des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 238/81 - C.I.L.F.I.T. - EuGHE 1982, 3415 und den B des BFH vom 9. Jänner 1997, VII B 164/96 ZfZ 1997/7, 233).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Umfang des ziffernmäßig gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160051.X00Im RIS seit
09.11.2001