TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/28 I422 2179161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2020
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Entscheidungsdatum

28.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2179161-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 16-1107060200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.03.2016 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Biafra-Betätigung in Nigeria verfolgt werde.

Nachdem ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt hatte, leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, auf welches Italien jedoch nicht binnen der vorgegebenen Frist antwortete. In der Folge wurde Italien auf die Verfristung hingewiesen und aufgefordert die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung zu senden. Eine Zustimmung Italiens lange in der Folge keine ein.

Am 02.11.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer erstmals niederschriftlich ein und wies sie mit Bescheid vom 06.11.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren und konnte dieser Bescheid wegen des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden, weshalb er am 29.11.2016 im Akt hinterlegt wurde. Am selben Tag wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien zugelassen.

Am 30.11.2016 stellte die belangte Behörde das Asylverfahren wegen des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein.

Im Rahmen einer Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2017 bei der Einreise von Italien nach Österreich einer Kontrolle unterzogen. Sein Asylverfahren wurde in weiterer Folge wieder fortgeführt und der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.09.2017, Zl. 16-1107060200 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe in Nigeria persönlich verfolgt werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht. Jede Betätigung für die Biafra-Bewegung sei in Nigeria streng verboten. Es handle sich um ein Wiederbetätigungsverbot. Des Weiteren wolle der Beschwerdeführer seine Chance in Österreich nutzen um sich sozial, sprachlich und beruflich integrieren. Er wolle selbst für seine Lebenshaltungskosten sorgen. Es könne somit eine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und fand am 08.07.2020 am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich nicht durchgehend in Österreich auf, er reiste zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte über Italien kommend erneut in das Bundesgebiet zurück.

Der Beschwerdeführer ist mit Hepatitis B infiziert und wurde positiv auf den Konsum von Suchtgiftmittel (Marihuana und Kokain) getestet. Zudem macht er psychische Probleme geltend. Entgegen seinem Vorbringen leidet der Beschwerdeführer nicht an Diabetes Typ 1. Zur Behandlung seiner Suchterkrankung und psychischer Probleme verbrachte der Beschwerdeführer die Zeit zwischen 18.09.2019 bis 16.01.2020 in einer Therapieeinrichtung des Vereins Grüner Kreis. Gegenwärtig erhält der Beschwerdeführer zweimal täglich Diclofenac San Ftbl 50mg und einmal täglich Mirtazapin Ari Ftbl 30 mg. Die Medikamente Diclofenac und Mirtazapin sind in Nigeria erhältlich. Darüber hinaus liegen keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen vor und ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Nigeria von 2001 bis 2007 die Grund- und von 2007 bis 2011 die Mittelschule. Anschließend arbeitete als angelernter Elektriker bei seinem Vater, welcher mittlerweile verstorben ist. Die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria. Zu seiner Schwester steht der Beschwerdeführer via Facebook in Kontakt und mit seiner Mutter telefoniert der Beschwerdeführer rund drei Mal die Woche. Die Mutter besitzt ein Haus und verfügt die Familie in Nigeria auch über mehrere Grundstücke. Im Falle einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich wieder bei seiner Mutter einzuziehen.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte und führt er auch keine Beziehung.

Der Beschwerdeführer spricht auf einfachen und rudimentären Niveau Deutsch, besuchte jedoch bisher keinen Deutschkurs. In Österreich geht der Beschwerdeführer in die Kirche. Er engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

Er verteilte Flyer für einen Autoankäufer und erhielt für diese Tätigkeit eine Provision. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich drei einschlägige Vorstrafen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.11.2016, zu 142 Hv 69/2016g wurde er rechtskräftig wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig zwölf Kugeln Kokain zum unmittelbaren Verkauf mit sich führte, wobei er elf Kugeln in seinem Mundraum versteckte und diese im Zuge der Amtshandlung verschluckte. Ebenso besaß der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Marihuana zum persönlichen Eigengebrauch.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2018, zu 141 Hv 39/18s wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Verurteilung fußte auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift überließ, in dem er einem Suchtgiftabnehmer zwei Kugeln überließ und weitere 25 Kugeln Kokain zu insgesamt 49,7 Gramm brutto an andere Suchtgiftabnehmer zu überlassen versuchte bzw. einem weiteren unbekannten Suchtgiftabnehmer eine nichtmehr feststellbare Menge an Kokain zu überlassen versuchte.

Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2019, zu 43 Hv 21/2019 z wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 29.01.2019 einer verdeckten Ermittlerin eine nicht feststellbare Menge Kokain (Wirkstoff Cocain) um 70,- Euro angeboten haben.

Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.10.2018, Zahl: 16-1107060200 aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.08.2018 verloren hat.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird in Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Insbesondere wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht aufgrund seiner Betätigung für die Biafra-Bewegung sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die seiner Rückkehr entgegenstehen, er ist arbeitsfähig und er war bislang imstande, sich durch seine berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seine Rückkehr nach Nigeria führt somit nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und ist es ihm zumutbar, wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren und dort Unterkunft zu nehmen sowie in weiterer Folge wieder am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im gegenständlichen Fall lauten die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat wie folgt:

Opposition inkl. MASSOB und IPOB:

Verfassung und Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien, Gewerkschaften oder Interessengruppen. Es liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor. Auch in Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden.

Mit Verbot der Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und der schiitischen Islamischen Bewegung Nigerias (IMN) im August 2019 sind jetzt aber klare Grenzen markiert worden. Neben der IPOB ist im Südosten Nigerias als zweite sezessionistische Bewegung das Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) aktiv. Beide werden von der Igbo-Volksgruppe beherrscht, konkurrieren aber miteinander.

Nach der vorübergehenden Freilassung des seit Herbst 2015 inhaftierten Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, im Frühjahr 2017 spitzte sich die Lage rund um den 50. Jahrestag des Beginns des Biafra-Kriegs [Anm.: 6.7.2017] neuerlich zu. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt. Die Polizei geht gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte nahmen im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB fest, zehn Personen wurden getötet. In Abia wurden mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden.

Der IPOB-Führer Nnamdi Kanu, der seit September 2017 spurlos verschwunden gewesen war, trat überraschend im Oktober 2018 in Jerusalem wieder öffentlich in Erscheinung. Seit Anfang 2019 hielt er sich in Großbritannien auf. Aufgrund einer umstrittenen Äußerung Kanus bei einem Interview distanzierte sich die IPOB in der Folge von ihrem (ehemaligen) Anführer. Der Federal High Court in Abuja erließ am 28.3.2019 einen Haftbefehl gegen ihn. Gleichzeitig widerrief das Gericht Kanu die im April 2017 aus gesundheitlichen Gründen gewährte Freilassung auf Kaution, da er seither mehreren Vorladungen des Gerichts nicht Folge geleistet hatte. Im September 2019 kündigte Kanu an, eine IPOB-Delegation zur Generalversammlung der UNO führen zu wollen, und beschuldigte Nigeria in einer Petition an die UNO in Genf der Menschenrechtsverletzungen gegen die Unterstützer der Biafra-Bewegung. In Nigeria selbst ist IPOB derzeit nicht sehr aktiv.

Medizinische Versorgung:

Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt; und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär. Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch.

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.

In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden.

Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt. Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen. Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten.

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden. Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten.

Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich.

Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater, nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt. Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen.

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Nur weniger als sieben Millionen der 180 Millionen Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt. Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt.

Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung. Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden. Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden. Eine basale Versorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung.

Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden.

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor.

Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert. Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht.

Hepatitis:

Nigeria verfügt über kein eigenes Spezialzentrum zur Behandlung von Hepatitis. Allerdings gibt es im Land Hämatologen und bestehen in den Fachabteilungen der inneren Medizin eigene Abteilungen, die auf die Behandlung von Hepatitis spezialisiert sind. So sind derartige Abteilungen in folgenden Krankeneinrichtungen zu finden: Lagos University Teaching Hospital, University of Calabar Teaching Hospital, University of Portharcourt Teaching Hospital, Ahmadu Bello University, Zaria, University College Hospital, Ibadan, Lagos State University Teaching Hospital, University of Ilorin Teaching Hospital, Ilorin. Zudem gibt es private Krankeneinrichtungen in denen Hepatitis behandelt wird wie beispielsweise: St. Nicholas Hospital in Lagos und das Garki Hospital in Abuja.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS), dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen (AJ-WEB) sowie dem Strafregister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Handwurzelröntgen vom 16.06.2016, welches ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Röntgens 19 Jahre oder älter war.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Antragsstellung des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt im Bundesgebiet leiten sich aus dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug aus dem ZMR ab. Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist und er zwischendurch auch aus dem Bundesgebiet ausreiste, gründet einerseits aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion Steinach-Wipptal vom 14.07.2017, demzufolge der Beschwerdeführer bei seiner Einreise von Italien nach Österreich von den Sicherheitsorganen betreten wurde. Zudem weist sein ZMR-Auszug mehrfache kurzzeitige Unterbrechungen auf.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Administrativverfahren und vor dem erkennenden Gericht vor, dass er an Diabetes Typ 1 sowie Eisenmangel leide und er psychische Probleme habe. In einer Stellungnahme vom 03.11.2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass seine diesbezüglichen Leiden erstmals im September 2016 von „Doktor Yah-Bowa auf der Alser Straße“ diagnostiziert worden seien. Im Falle des Zweifels könne sich die belangte Behörde die Bestätigung von „Doktor Yah-Bowa“ einholen. Eine ärztliche Bestätigung, welche die diesbezüglichen Erkrankungen belegen würden, brachte der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht in Vorlage. Ebensowenig legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung – aktuelle medizinische Befunde vor, welche die von ihm behaupteten Erkrankungen bescheinigen würden. Demgegenüber informierte sich das erkennende Gericht von der Justizanstalt Wien-Josefstadt – in der der Beschwerdeführer gegenwärtig seine Haftstrafe verbüßt – über den von der Justizanstalt festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In einer Behandlungsmitteilung des Anstaltsarztes vom 08.07.2020 wurde ein festgestellter Suchtgiftkonsum von Marihuana und Kokain bestätigt. Das Vorhandensein von psychiatrischen Erkrankungen und von Diabetes wurden verneint, aber eine Infektion mit Hepatitis B bejaht. Aus dem ZMR ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer von 18.09.2019 bis 16.01.2020 in einer Therapieeinrichtung des Vereins Grüner Kreis befand und bestätigte er dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er Ende des Jahres 2019 eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner psychischen Probleme abgeschlossen habe. In der Behandlungsmitteilung wurde vom Anstaltsarzt die derzeitige medikamentöse Behandlung mit Diclofenac und Mirtazapin bestätigt.

Aus der Zusammenschau seines Alters, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten resultiert die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung des Beschwerdeführers, seinen bisherigen Arbeitserfahrungen in Nigeria sowie zu seinen nach wie vor bestehenden und aufrechten familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat sowie der wirtschaftlichen Situation der Familie ergeben sich ebenso aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie den gleichbleibenden Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dabei verneinte er zuletzt im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich über Familienangehörige verfüge. Sein Vorbringen, dass er in Österreich eine Freundin habe, erachtet das erkennende Gericht als nicht glaubhaft. Eine ZMR-Abfrage ergab für die vom Beschwerdeführer angegebenen Personendaten keinen Treffer. Ebenso spricht für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass er seine Freundin zwar bereits seit 2017 kenne, er vermochte allerdings nicht die genaue Adresse seiner Freundin anzugeben. Ebenso erschöpfen sich seine Ausführungen auf die Frage nach der Ausgestaltung der Beziehung in äußerst allgemein und vage gehaltenen Angaben. So würden sie im Sommer oft zur Donauinsel gehen, da er gern schwimme und im Winter würden sie nicht so oft hinausgehen, da er die Kälte nicht vertrage. Nachdem er geraucht habe, würden sie in Lokalen etwas essen und trinken. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben spricht auch der Umstand, dass er auf die Frage nach dem Vorhandensein von sozialen Kontakten, seine Freundin mit gar keinem Wort erwähnt. Auch erweist sich die Angaben, dass ihn seine Freundin während der Quarantäne in der Haft besucht habe, als nicht richtig. Aufgrund von COVID 19 ergaben sich ab dem 11.05.2020 zwar geänderte Besucherregelungen (https://www.justiz.gv.at/ja_wien-josefstadt/justizanstalt-wien-josefstadt/besucherinformationen~2c94848542ec4981014462fe4c524746.de.html). „Glastrennscheiben-Besuche“ waren ab diesem Datum jedoch möglich und wurden EhepartnerInnen/LebensgefährtInnen/Eltern und Kinder aufgrund der zeitlichen und anzahlmäßigen Einschränkung vorrangig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde mit 13.06.2020 in Untersuchungshaft genommen und war zu diesem Zeitpunkt ein „Glastrennscheiben-Besuch“ des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer erhielt in dieser Zeit seiner Inhaftierung auch Besuche. Eine von der Justizanstalt eingeholte Besucherliste ergab, dass er während dieser Zeit drei Besuche erhielt – zwei Mal von seiner Rechtsvertretung und einmal von seinem Unterkunftgeber. Aus der übermittelten Besucherliste scheint nicht auf, dass ihn seine behauptete Freundin während seiner Inhaftierung besuchen kam bzw. dass ihr ein Besuch allenfalls verwehrt worden wäre.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich überzeugen. Dabei brachte er auch vor, dass er das Deutsch auf der Straße gelernt und bislang keinen Deutschkurs absolviert habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine grundlegende integrative Verfestigung in beruflicher, sozialer oder kultureller Form erfahren hätte, lassen sich aus dem Verwaltungsakt nicht ableiten. Dahingehend verneinte der Beschwerdeführer auch auf die Frage vor dem erkennenden Gericht, ob er in Österreich einem bestimmten Kurs besuche, Mitglied in einem Verein oder er sonstige soziale Kontakte habe, die er erwähnen wolle, lediglich, dass er in die Kirche gehe. Unterlagen und Dokumente die eine allfällige Integration des Beschwerdeführers belegen würden, wurden weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers in seiner mündlichen Verhandlung, wonach er für einen Autoankäufer Flyer verteilt und dadurch Provisionen erhalten habe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den eingeholten Strafurteilen.

Dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes aberkannt wurde, ist durch den sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der belangten Behörde belegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 20.04.2014 an einem MASSOB-Kongress zur Vorbereitung des Biafra-Unabhängigkeitstages teilgenommen habe. Bei diesem Kongress sei die Polizei erschienen und habe das Feuer auf die Kongressteilnehmer eröffnet. Der Beschwerdeführer habe sich durch einen Sprung aus dem Fenster vor den Schüssen retten können. Er sei zu seinem Onkel in das Dorf O[...] geflohen. Sein Onkel habe ihm anschließend zur Flucht verholfen, da der Beschwerdeführer eine Verhaftung durch die Polizei befürchtet habe.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Zunächst ergibt sich eine Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dies einerseits, weil er die Behörde über sein tatsächliches Alter hinwegzutäuschen beabsichtigte und andererseits, weil er sich seinem bisherigen Verfahren bereits einmal durch Untertauchen entzogen hatte. Es ist nämlich anzunehmen, dass ein Asylwerber, der um den Schutz eines es anderen Staates ansucht, auch an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt und zudem wahrheitsgemäße Angaben tätigt.

Des Weiteren erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes durchwegs im vagen und unkonkreten Bereich blieben. Diesen Eindruck gewann das erkennende Gericht auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit zu einer ausführlichen Darlegung seiner Fluchtgründe eingeräumt. Der Beschwerdeführer schilderte dabei abschließend in rund 13 Sätzen das fluchtauslösende Ereignis. Auch hierbei erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in vagen, allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Angaben. Konkrete Einzelheiten und Details rund um den Vorfall beim Kongress oder dem darauffolgenden Unterkommen bei seinem Onkel sowie der Ausreise bleiben ebenso ausgespart, wie Emotionen und Empfindungen während dieser für ihn doch einprägsamen und mitunter lebensbedrohlichen Situation.

Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren mit gewissen Grundkenntnissen über die MASSOB-Bewegung aufwarten kann. Beispielsweise, dass die MASSOB-Bewegung im Jahr 1999 gegründet worden sei oder indem er den Anführer der Bewegung namentlich benennt. Allerdings gewann das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es sich dabei um angelerntes Fachwissen handelt. Es ist andernfalls nicht erklärbar, dass er wesentliche Grunddaten über die MASSOB Bewegung nicht richtig angeben kann. So gibt er beispielsweise auf die Frage, wofür die Abkürzung MASSOB (Anm. Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) stehe an, dass „MASOB – Maspention of State of Biafra“ heiße. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer richtig anzugeben, wann die MASSOB Bewegung verboten wurde und brachte er diesbezüglich vor, dass die Bewegung seit ihrer Gründung verboten sei, weil alles was mit Biafra zu tun habe verboten sei. Die diesbezüglichen Wissenslücken sind deshalb maßgeblich, weil der Beschwerdeführer im Administrativverfahren behauptete, dass er von klein auf der MASSOB-Bewegung angehört habe. Auch habe sein Vater dort eine wichtige Funktion als Sekretär bekleidet und habe der Beschwerdeführer selbst eine nicht unwesentliche Funktion als „Public Relation Officer“ ausgeübt. Umsoweniger ist es für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in Teilen seiner Ausführungen immer wieder auf seinen Vater bezieht „Laut Aussage meines Vaters in 1999“ oder „UWAZURUIKE, laut Aussage meines Vaters ist er Anwalt“. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein aktives Mitglied in der MASSOB-Bewegung gewesen und würde er sich aus innerer Überzeugung mit dieser identifizieren, hätte er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit persönlich mit der Situation von Biafra und der MASSOB Bewegung auseiandersgesetzt und würde er sich bei Teilen seiner Angaben nicht immer wieder auf seinen Vater rückbeziehen.

Wenn der Beschwerdeführer im Administrativverfahren angibt, dass er in seiner Tätigkeit für die MASSOB-Bewegung als Public Relation Officer tätig und dabei insbesondere für die Jugendlichen zuständig gewesen sei, ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er innerhalb der Bewegung für einen besonderen Aufgabenbereich tätig gewesen sei, verneint und diametral ausführt, dass er innerhalb der Bewegung nicht in Richtung einer spezifischen Zielgruppe tätig geworden sei.

Aber auch zeitliche Abweichungen und Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche prägen das Vorbringen des Beschwerdeführers und bestätigen auch dadurch die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

So gibt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren an, dass er am 20.04.[Anm. 2014] nach seinem lebensrettenden Sprung aus dem Fenster mit dem Bus in das Dorf O[...] zu seinem Onkel gefahren sei. Dieser habe ihn ins Krankenhaus gebracht, wo der Beschwerdeführer versorgt worden sei und habe sich der Beschwerdeführer anschließend noch bis zum 25. bei seinem Onkel aufgehalten. In der Nacht auf den 26. habe er seinen Onkel um Geld gefragt um anschließend in den Norden weiterzureisen. In seinem Beschwerdeverfahren lauteten seine diesbezüglichen Angaben allerdings abweichend dahingehend, dass er nach seinem lebensrettenden Sprung aus dem Fenster zunächst in den nahegelegenen Busch gelaufen sei und er sich dort versteckt habe. Gegen Mitternacht sei er zu Hause angekommen. Die nächsten ein bis zwei Wochen habe der Beschwerdeführer zu Hause verbracht, anschließend sei er zu seinem Onkel gereist, von wo aus er in weiterer Folge seine Ausreise angetreten habe.

Auch bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren eine explizite Fahndung seiner Person vor. So führte er aus, dass er – während er sich bei seinem Onkel versteckt habe – erfahren habe, dass die Polizei „nach ihm“ suche. Dieses Vorbringen konkretisierte er bei seiner Einvernahme vom 14.07.2017 indem er auf die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat gesucht werde, angab: „Ja, von der Polizei, wegen der Teilnahme an diesem Kongress im Jahr 2014“. Im Beschwerdeverfahren wird sein Vorbringen dahingehend relativiert, indem er ausführt, dass er am nächsten Morgen [Anm. des Vorfalls vom 20.04.2014 und somit bei sich zu Hause im Hause seiner Eltern] im Radio gehört habe, dass jeder Angehörige der MASSOB-Bewegung für illegal erklärt worden sei und „nach ihnen“ gesucht werde. Als die Verhaftungen begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer auch gewusst, dass nach ihm gesucht werden würde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich aber auch dahingehend als nicht stringent, wenn er in seinem Administrativverfahren bei seiner Einvernahme vom 14.07.2017 die Frage, ob er in seinem Heimatstaat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, explizit verneint. In der selben Einvernahme bringt er allerdings wenige Absätze später diametral und widersprüchlich vor, dass er im Mai 2011 im Imo State festgenommen und für zwei bis drei Monate inhaftiert worden sei. In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht auch nicht erklärbar, weshalb er das doch einschneidende Erlebnis der Inhaftierung seiner Person in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt und er dies im weiteren Beschwerdeverfahren vollkommen außer Acht lässt bzw. vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert wird.

Eklatant ist der Widerspruch auch, wenn der Beschwerdeführer in seinem Administrativverfahren ausführt, dass es sich bei dem besagten Onkel um den Bruder seines Vaters handle. Demgegenüber bringt er vor dem erkennenden Gericht vor, dass es ein Onkel mütterlicherseits gewesen sei, zu dem er geflohen wäre.

In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen um ein gedankliches Konstrukt handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war und mit welchem er seine Flucht aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen in Nigeria zu begründen versuchte.

Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Nigeria nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde nicht eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und es fallbezogener Recherchen vor Ort bedurft hätte, kann nicht gefolgt werden. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 derartiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 09.07.2019, Ra 2019/01/0155). Angesichts der umseits dargestellten mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens, erübrigt sich eine derartige fallbezogene Recherche vor Ort.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation gründen auf seinen Angaben im Administrativ- und Beschwerdeverfahren.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf den Länderberichten zu Nigeria (Stand 20.05.2020); dem EASO „Country Guidance: Nigeria – Guidance Note and Common Analysis“ (Stand Februar 2019); die „Country Policy and Information Note Nigeria: Biafran separatists“ des UK Home Office (Stand April 2020) im das „Country Policy and Information Note, Nigeria: Medical and Healthcare Issues“ des UK Home Office (Stand Jänner 2020).

Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die aktuellen Länderberichte wurden den Beschwerdeführern auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der Länderberichte und der zuvor genannten EASO und UK Home Office Berichte erörtert. Zugleich wurde ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Eins muss ich sagen, auch wenn die Tätigkeiten der Unabhängigkeitsbewegung „anscheinend“ zurückgingen, dann ist die Bewegung nicht aufzuhalten, denn das ist der Wunsch des Volkes im Süd-Osten des Landes. Über Medikamente weiß ich nichts. Was für mich wichtig ist, ist Biafra. Wenn Biafra existiert, frage ich mich, was mach ich nun hier.“

Somit sind weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte und Anfragebeantwortungen sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits unter Punkt 2.3. dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der überdies über eine Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt auch in Nigeria sicherzustellen. Darüber hinaus leben nach wie vor die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria und steht es ihm frei im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Familie Unterkunft zu beziehen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser an Hepatitis B leidet und seine psychischen Probleme medikamentös behandelt werden.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in dauernder stationärer Behandlung und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Reiseunfähigkeit. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Wie die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zeigen, ist die Behandlung von Hepatitis B und von psychischen Beeinträchtigungen in Nigeria möglich. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und verfügt der Beschwerdeführer dort auch über ein familiäres Netzwerk.

Auch wenn die in Nigeria mögliche medizinische Behandlung daher hinter den in Österreich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten zurückbleibt, so ist doch von einer ausreichenden Behandlung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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