Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W226 2234461-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 1267466703-200738398, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 18.08.2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen, wobei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eines slowakischen LKW zu Tage trat, dass der BF Tätigkeiten für eine slowakische Firma im Bereich Verlegung von Steinböden verrichtete.
2. Aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom selben Tag wurde der BF dem BFA vorgeführt und am 19.08.2020 niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er nur „ausgeholfen“ habe, er habe nicht gearbeitet. Er habe nur das Auto gelenkt, er habe seinem slowakischen Freund namens „ XXXX “ geholfen. Er habe in Ungarn eine Arbeit gefunden, müsse warten, bis die Aufenthaltsbewilligung fertig ist und habe „in der Zwischenzeit“ den Freund in der Slowakei besucht. In der EU habe er keine Familie.
Der BF legte im Zuge der Einvernahme seinen ukrainischen Reisepass vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.08.2020 wurde ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung in die Ukraine zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4. Am selben Tag wurde der Bescheid dem BF ausgefolgt.
5. Am selben Tag erließ die belangte Behörde einen Schubhaftbescheid.
6. Am XXXX wurde der BF in die Ukraine abgeschoben.
7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines ukrainischen Reisepasses, ein Aufenthaltstitel liegt nicht vor.
Er wurde am 18.08.2020 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten.
Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.
Der BF wurde am XXXX in die Ukraine abgeschoben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten.
Die Feststellung über die Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 18.08.2020 folgt aus einer Mitteilung der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX , vom selben Tag (AS 9 – 23).
Dabei wurde dieser im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Firmenfahrzeug einer slowakischen Firma, die in XXXX Angebote für die Verlegung von Steinplatten für Terrassen- und Poolgestaltung legte, angetroffen, ohne eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen zu können. Dem Vorbringen, er habe nur „ausgeholfen“, wird in diesem Zusammenhang kein Glauben geschenkt, da die einschreitenden Beamten Lichtbilder vom Firmenauto, angefüllt mit Werkzeug und Muster von „Steinteppichen“ anfertigen (AS 9 – 23). Die Firmeninhaberin meldete sich telefonisch bei der Polizei und sagte aus, dass der BF nicht angestellt sei, lediglich „geholfen habe, schwere Steine und Sachen zu heben“. Dass der BF somit eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, ist angesichts der Begleitumstände evident.
Die Feststellung, dass der BF keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich aufweist, folgt aus der entsprechenden Aussage des BF in der Einvernahme vom 19.08.2020.
Die Feststellung der erfolgten Abschiebung des BF ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (AS 177).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG hält sich ein Fremder bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wie oben gewürdigt wurde, ging der BF während seines Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, hatte zudem keinerlei Aufenthaltstitel und war somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Begriff der „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mWn).
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Somit verstößt er damit auch gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Wie der Beurteilung unter Punkt 3.3. entnommen werden kann, erfüllt der BF damit den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG, womit im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH der Aufenthalt des BF eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht erlassen wurde.
3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Konkret hat der BF keine Familienmitglieder in Österreich. Die Familienmitglieder des BF leben in der Ukraine. Der BF gab selbst an, keine Bindungen an Österreich zu haben und es wurden solche auch weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde namentlich vorgebracht. Der Hinweis in der Beschwerde, der BF habe beabsichtigt, seine „Freunde“ in Österreich zu besuchen, widerspricht den eigenen Angaben des BF und den Umständen seiner Kontrolle (Firmenwagen, unzählige Arbeitsgeräte und Steinplatten). Worin die familiären „Anknüpfungspunkte“ in der EU bestehen sollten, blieb unbeantwortet.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Betretung des BF am 18.08.2020 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung gestützt hat. Dies wurde zwar vom BF bestritten, doch haben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel ergeben, dass der BF die ihm angelastete Übertretung verwirklicht hat.
Das BFA ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der BF wurde – wie gewürdigt – bei der unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Da der BF nur über geringe Geldmittel verfügte und nach eigenen Angaben in der Ukraine keine Beschäftigung hat, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines weiteren vergleichbaren Fehlverhaltens auszugehen.
Die genannten Umstände rechtfertigen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.3.3. Das angefochtene Einreiseverbot greift zudem nicht in das Privat- und Familienleben des BF außerhalb Österreichs ein.
3.3.4. Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von zwei Jahren erweist sich angesichts der offenkundigen Uneinsichtigkeit des BF wie auch der Leugnung der unerlaubten Erwerbstätigkeiten als geboten.
Die Beschwerdeausführungen gehen diesbezüglich irrtümlich von einem „fünfjährigen“ Einreiseverbot aus (AS 203) bzw. verweisen eher pauschal auf nicht näher beschriebene „Anknüpfungspunkte“.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.2. und Punkt 3.3. folgt, ging das BFA jedoch zurecht davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2234461.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020