Entscheidungsdatum
07.09.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I401 2001921-2/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. László SZABÓ, Rechtsanwalt, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 zu Recht anerkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 54 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt.
2. Im Übrigen werden die Spruchpunkte I. zweiter Satz und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung-AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2001921.2.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020