Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2234723-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 23.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit finanziellen Problemen begründete. Aufgrund seines Untertauchens wurde das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.06.2020 erneut nach Österreich ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass seine kranke Schwester Geld für Medikamente benötigen würde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Am 01.09.2020 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, es aber bei der Einvernahme durch einen männlichen Referenten der belangten Behörde nicht gewagt habe, dies offenzulegen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2020 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde urgiert klarzustellen, ob mit der Beschwerde die Führung einer Verhandlung durch eine weibliche Richterin verlangt wurde. Am 08.09.2020 wurde von Seiten der Rechtsvertretung erklärt, dass eine weibliche Richterin beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Nachdem er im Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, reiste der Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo er bis zu seiner Abschiebung am 12.09.2018 aufhältig war. Anfang 2019 brach der Beschwerdeführer wieder Richtung Europa auf; am 18.06.2020 stellte er im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.07.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor, homosexuell zu sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde kam nachvollziehbar zum Schluss, dass keine derartige Gefährdung im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien vorliegt. Er hatte in seiner Einvernahme gegenüber der belangten Behörde nur davon gesprochen, dass seine Schwester krank sei und Geld für Medikamente benötigen würde. Eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer ergab sich aus seinem Vorbringen nicht.
In der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer allerdings, dass er homosexuell sei und es aufgrund der Einvernahme durch einen männlichen Referenten nicht gewagt habe, dies offenzulegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Befragung des Beschwerdeführers ist daher gegenständlich aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur notwendig.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Homosexualität mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr sexuelle Orientierung sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2234723.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020