Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W178 2234007-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.06.2020, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.06.2020 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihres Sohnes stattgegeben wird und die Selbstversicherung mit 01.09.2007 beginne und mit 31.08.2017 ende. Im Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.08.2007 und ab 01.09.2017 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und ihr Sohn am 02.08.2017 das 40. Lebensjahr vollendet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend an, dass sie seit vielen Jahren pflege und ihr von den Behörden zugesichert worden sie, dass der Staat für die Pensionen der pflegenden Angehörigen aufkommen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass hierfür ein Antrag zu Pensionsbeginn zu stellen sei, da ihr nicht gesagt worden sei, dass bereits am Beginn der Pflege ein entsprechender Antrag gestellt werden müsse. Sie sei der Ansicht, dass die Behörde dies einem pflegenden Angehörigen hätte mitteilen müssen. Es könne nicht sein, dass sie keinen Anspruch auf Pension habe, obwohl diese Tätigkeit durch das Pflegegeld nachweisbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2019 erstmalig einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 18a ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der PVA und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18a Abs. 5 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
3.2. Zur gegenständlichen Beschwerde
Eingangs ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.08.2017 bereits durch die PVA anerkannt wurde. Es ist daher im vorliegenden Verfahren nur noch strittig, ob der Anspruch nach § 18a ASVG darüber hinaus auch für den Zeitraum vor dem 01.09.2007 und nach dem 31.08.2017 besteht.
Dass nach dem 31.08.2017 keine Selbstversicherung möglich ist, ergibt sich bereits aus der eindeutigen Regelung, wonach der Anspruch nach § 18a ASVG nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat jedoch am bereits am 02.08.2017 das 40. Lebensjahr vollendet.
Betreffend die rückwirkende Anerkennung von Zeiten der Pflege ist in der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG geregelt, dass die Selbstversicherung nach § 18a ASVG von Personen, Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden kann. Dass die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in diesem Rahmenzeitraum erfüllt, steht unstrittig fest, da die PVA im angefochtenen Bescheid bereits für 01.09.2007 bis 31.08.2017 eine Selbstversicherung anerkannt hat. Darüber hinaus besteht jedoch kein Anspruch der Beschwerdeführerin, da aus § 669 Abs. 3 ASVG auch hervorgeht, dass die Selbstversicherung nicht für die gesamte Rahmenzeit, sondern nur für längstens 120 Monate rückwirkend anerkannt werden kann. Auch betreffend die zeitliche Lage dieser 120 Monate ist keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen, da die PVA vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet hat und damit vorrangig die zeitlich näherliegenden Monate Berücksichtigung gefunden haben (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zudem darauf hinzuweisen, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde auf eine rechtzeitige Antragstellung hinzuwirken hat. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden sei, dass bereits bei Beginn der Pflege und nicht erst bei Pensionsantritt ein entsprechender Antrag zu stellen gewesen wäre, geht daher ins Leere. Es besteht nämlich kein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden („Herstellungsanspruch“) (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022).
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Altersgrenze Pensionsversicherung Selbstversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2234007.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020