TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W182 2118465-2

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W182 2118465-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Baasanjav BAYANJAV (MAS), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2020, 1030579608/200137033, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im September 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.11.2015 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland unter der Anschuldigung, im Verlauf einer Demonstration als XXXX -Angestellter ein ranghohes Mitglied einer nationalistischen Gruppierung mit einem Schlagstock schwer verletzt zu haben, in Untersuchungshaft genommen und bei Verhören mehrfach misshandelt worden sei. Nachdem er aufgrund gesundheitlicher Gründe unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, aus der Haft entlassen worden sei, habe er das Herkunftsland verlassen.

Mit Bescheid vom 26.11.2015, Zl. 1030579608/14937428, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.

1.2. Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, Zl. W 197 2118465-1/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt“. Eine Revision wurde als nicht zulässig entschieden.

Dazu wurden folgende Feststellungen getroffen:

„1.1. Zum Verfahren und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz zunächst die falsche Aliasidentität XXXX an, um eine allfällige Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen sowie der buddhistischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Beschwerdeführer ist in Ulaanbaatar in der Mongolei geboren und lebte dort bis zu seiner Reise nach Europa. Die Exfrau des Beschwerdeführers und eine gemeinsame, fünfundzwanzigjährige Tochter des Beschwerdeführers und seiner Exfrau leben ebenso wie die Geschwister und der Vater des Beschwerdeführers in der Mongolei; der Beschwerdeführer hat insbesondere zu seiner Tochter regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in der Mongolei mehrjährige Schulbildung erhalten und eine Berufsausbildung zum XXXX absolviert. Er beherrscht seine Erstsprache Mongolisch. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 03.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer wohnt seit XXXX 2014 mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind (geboren am XXXX ), welches nicht sein biologisches Kind ist, das er jedoch auch als sein Kind (im Folgenden: älteres Kind) ansieht, im Haushalt und hat mit ihr ein (weiteres, gemeinsames) Kind (geboren XXXX ; im Folgenden: jüngeres Kind); die Kinder verfügen ebenfalls über Aufenthaltsberechtigungen („Daueraufenthalt – EU“ und „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war nach der Geburt des jüngeren Kindes in Karenz. Der Beschwerdeführer kennt seine Lebensgefährtin aus der Mongolei, hat damals jedoch noch keine Beziehung zu ihr geführt. Er hat vor seiner Reise nach Österreich über das Internet freundschaftlichen Kontakt zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gehalten. Der Beschwerdeführer begründete eine Liebesbeziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie eine vaterschaftliche Beziehung zu dem älteren Kind erst in Österreich und wohnt seit dem XXXX 2014 bei seiner Lebensgefährtin und dem älteren Kind. Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass sein Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens nur ein vorübergehender ist; um ein Verfahren nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des NAG hat er sich nie bemüht. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Niveau A1 besucht, eine Prüfung hat er nicht absolviert. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind bescheiden. Er war in Österreich als Zeitungskolporteur tätig, seit der Geburt des jüngeren Kindes kümmert sich der Beschwerdeführer ausschließlich um den Haushalt und die Kinder, während die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als XXXX arbeitet und pro Monat XXXX Euro brutto verdient. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 17.07.2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag mit einer Putzfirma. Das ältere Kind des Beschwerdeführers besucht in Österreich ein Gymnasium, das jüngere einen Kindergarten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wobei es sich bei diesen Bekannten überwiegend um Mitarbeiter seiner Lebensgefährtin handelt; das Bestehen enger Bindungen ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verbringt den Großteil seiner Zeit zu Hause und spielt hin und wieder Basketball.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden). Der Beschwerdeführer ist nicht im Zuge einer Demonstration in eine Rauferei geraten und ist dem Beschwerdeführer nicht seitens der Polizei vorgeworfen worden, ein Mitglied einer nationalistischen Bewegung verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer ist nicht in Untersuchungshaft gehalten worden. Der Beschwerdeführer ist nicht von staatlichen Organen misshandelt worden. Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch sonst nicht hervorgekommen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei:

Der Beschwerdeführer liefe nicht konkret Gefahr, im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage, im Fall einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Existenz zu sichern.“

Das Erkenntnis wurde dem BF am 05.12.2019 zugestellt.

2. Der BF ist illegal im Bundegebiet verblieben und hat am 04.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht.

Dazu legte er in weiterer Folge u.a. einen Vollzeitarbeitsvorvertrag vom 19.01.2020 als XXXX , ein ÖSD Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vom 20.02.2020, ein Zertifikat einer Beratungsstelle für AsylwerberInnnen über die Absolvierung eines „Vorbereitungskurses Deutsch der Stufe A2“ vom August 2017, diverse Besuchsbestätigungen von A2-Deutschkursen, eine Bestätigung eines Sozialamtes vom 02.06.2020 über das Einlangen eines Antrages hinsichtlich des Sohnes des BF auf „Erziehung und Schulbildung – HPK – integrative Gruppe“, eine von der Konsularabteilung der mongolischen Botschaft in Österreich ausgestellte Urkunde über die Registrierung der Ehe des BF mit einer mongolischen Staatsbürgerin vom XXXX und eine E-Card des BF vor.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 06.07.2020 brachte der BF ergänzend vor, dass sich in der Mongolei neben seiner erwachsenen Tochter sein Vater, seine verheiratete Schwester mit ihrer Familie und seine Ex-Gattin aufhalten würden. Es sei schwierig in der Mongolei, doch würden seine Familienangehörigen dort überleben. Zu der vorgelegten Bestätigung eines Sozialamtes vom 02.06.2020 gab der BF an, dass sich die Kindergartenpädagogin bei ihnen gemeldet und sie beraten habe, dass sie den Antrag stellen sollen, damit der Sohn des BF fachärztlich untersucht werden solle. Es bestehe der Verdacht auf Autismus. Sein Sohn spreche sehr wenig und höre nicht zu. Er spreche bestimmte Buchstaben nicht aus und könne sich schwer konzentrieren. Er spiele mit Spielzeugen in einer anderen Art, z.B. fahre er mit den Autos nicht, sondern stelle sie in einer Reihe auf. Der BF würde vom Einkommen seiner Frau leben. Den Arbeitsvorvertrag habe eine Bekannte seiner Frau für ihn besorgt. Es sei ein Familienbetrieb und würden sie den BF als Hilfsarbeiter anstellen. Die Frau des BF arbeite als Reinigungskraft. Der BF sei bei seiner Frau mitversichert. Er wolle gern arbeiten und seine Familie unterstützen. Er wolle nicht von seiner Familie getrennt werden. Außer seiner Familie habe er keine Bindungen zu Österreich.

3. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des XXXX -jährigen BF, der mongolischer Staatsangehöriger sei, feststehe. Er sei im Bundesgebiet mit einer namentlich genannten mongolischen Staatsangehörigen verheiratet und habe aus dieser Beziehung einen leiblichen XXXX jährigen Sohn sowie einen XXXX jährigen Stiefsohn. Weiters stehe fest, dass in der Mongolei eine 26-jährige Tochter des BF, seine verheiratete Schwester mit deren Angehörigen, sein Vater, seine Ex-Frau und Freunde leben. Der BF stehe im regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen. Der BF habe die Schule besucht und könne lesen und schreiben. Er habe eine Berufsausbildung zum XXXX absolviert und in der Mongolei zuletzt als XXXX gearbeitet. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er sei nicht immungeschwächt und strafrechtlich unbescholten. Er sei gemäß § 120 FPG angezeigt worden. Es stehe fest, dass er sich seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sich weigere, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sein bisheriger Aufenthalt gründe auf unbegründete Vorbringen. Am 04.02.2020 habe er den gegenständlichen Erstantrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt.

Der BF lebe mit seiner Gattin, seinem leiblichen Sohn und Stiefsohn, die alle drei ein gültiges Aufenthaltsrecht besitzen, in Österreich im gemeinsamen Haushalt, und sei dort auch seit XXXX 2014 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des BF relevante soziale Kontakte ergeben haben. Es bestehe weiterhin keine Abhängigkeits- und Pflegebedürftigkeit. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Seit seiner Einreise im Jahr 2014 sei er keiner offiziellen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er lebe hier vom Einkommen seiner Ehefrau. Er spreche kaum Deutsch. Sonstige Ausbildungen habe er nicht vollzogen. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Es stehe somit fest, dass er keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesetzt habe.

Seit dem Vorverfahren, welches im Dezember 2019 abgeschlossen worden sei und dem Zeitpunkt der Antragstellung am 04.02.2020 haben keine relevanten Veränderungen des Sachverhaltes festgestellt werden können. Solche seien vom BF auch nicht vorgebracht worden. Der BF habe lediglich seine damalige Lebensgefährtin nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung geheiratet. Sein Privat- und Familienleben sowie Wohnadresse habe sich nicht verändert. Er habe eine Deutschprüfung auf dem A1 Niveau am 20.02.2020 positiv absolviert. Er sei weiterhin nicht erwerbstätig und sei auf finanzielle Hilfeleistungen Dritter angewiesen.

Er habe zwar einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, aufgrund der noch vorherrschenden Coronakrise sei dieser mit Vorbehalt anzusehen, zumal dieser eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung voraussetzte. Aufgrund der fehlenden Erteilungsvoraussetzung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung hätte der BF jedoch ohnehin nur einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ohne freien Zugang zum Arbeitsmarkt und würde er eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen. Er habe diesen Vertrag über eine Bekannte seiner Frau bekommen, daher sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches aufgrund der derzeit hohen Arbeitslosen- und prekären Arbeitgeberlage nicht als bindend anzusehen sei. Bei derart beschränkten Geldmitteln wie vom BF behauptet sei für die Behörde auch die zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des BF mehr als fraglich und sei es naheliegend, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde.

Es sei aber davon auszugehen, dass er als arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrungen als XXXX und XXXX in der Lage sein werde, sein Erwerbsleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Von einer finanziellen Unterstützung seitens seiner Angehörigen und Ehefrau von Österreich sei auszugehen, zumal er jene auch in Österreich unterstütze. Es stehe fest, dass er entsprechend des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einen Antrag auf Familienzusammenführung bei seiner ausländischen Vertretungsbehörde als Ehemann einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen stellen könne.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.08.2020 wurde dem BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid wurden binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrschen würde, allerdings nur die Prüfung Niveau A1 nachweisen könne, da es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, bis dato eine A2 Prüfung zu absolvieren. Er strebe die Prüfung A2 wegen Corona bis Ende des Jahres an. Er habe auch bereits eine Arbeitszusage eines österreichischen Unternehmens und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Stande, seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. In seinem Fall wäre es kein Hindernis gewesen, vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt zu bekommen. Der BF habe bis dato auch immer ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich verrichtet und sei in der österreichischen Gesellschaft bestens integriert. Er sei Mitglied in einigen Vereinen, leiste in seiner Freizeit ehrenamtliche Tätigkeiten, bereite sich auf die Ablegung der Prüfung A2 vor und sei strafrechtlich unbescholten. Seine Gattin, ihr eigenes sowie das gemeinsame Kind seien im Besitz eines Aufenthaltstitels, wobei erstere einer geregelten Beschäftigung und einer Ausbildung nachgehe. Der BF habe eine enge Beziehung zu seiner Frau und den beiden Kindern. Das Bundesamt habe die enge familiäre Bindung in Österreich, die Dauer seines Aufenthaltes und seine Integrationserfolge nicht berücksichtigt. Die Frau des BF sei berufstätig, daher beaufsichtige der BF die Kinder zu Hause, da er noch keine Aufenthaltsberechtigung habe, um einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Weiters wurde der Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018 zur Mongolei zitiert.

6. Einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Sozialreferat des Magistrates XXXX vom 10.09.2020 hat ergeben, dass der Sohn des BF bis zum 06.11.2020 medizinisch begutachtet werden soll. Ein genauer Termin sei noch nicht bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im September 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 (zugestellt am 05.12.2019), Zl. W197 2118465-1/9E, u.a. mit dem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen, dass die der Beschwerde zugrundeliegende Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine gleichzeitig erlassen Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF bestätigt wurde.

Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesveraltungsgerichtes hat der BF seit September 2014 mit einer mongolischen Staatsangehörigen und deren nunmehr XXXX jähigen Sohn sowie einen gemeinsamen im XXXX 2015 in Österreich geborenen Sohn in gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Der Lebensgefährtin sowie den beiden Kindern kommt der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU in Österreich zu. Der BF konnte zum Entscheidungszeitpunkt keine abgeschlossene Deutschprüfung nachweisen und geht auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seit der Geburt seines Sohnes hat sich der BF ausschließlich um den Haushalt und die Kinder gekümmert, während seine Lebensgefährtin als XXXX arbeitet und pro Monat XXXX ,- € brutto verdient. Der BF bezieht seit Juli 2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist krankenversichert, und konnte einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag vorlegen.

Der BF ist illegal im Bundegebiet verblieben und hat am 04.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht.

Der BF ist seit Jänner 2020 mit seiner Lebensgefährtin verheiratet. Er konnte im Verfahren beim Bundesamt einen Vollzeitarbeitsvorvertrag vom 19.01.2020 als XXXX , ein ÖSD Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vom 20.02.2020 sowie diverse Besuchsbestätigungen von A2-Deutschkursen vorlegen.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Im Herkunftsland halten sich eine volljährige Tochter, der Vater sowie die verheiratete Schwester des BF auf.

Hinsichtlich des Sohnes des BF besteht der Verdacht auf eine autistische Erkrankung. Dazu wurde vom BF beim Bundesamt eine entsprechende Eingangsbestätigung eines Antrages auf heilpädagogische Betreuung durch ein Sozialamt vom 02.06.2020 vorgelegt. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Behörde ist eine medizinische Begutachtung des Sohnes des BF bis zum 06.11.2020 vorgesehen.

Im Übrigen wird der Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den vorgelegten Dokumenten sowie einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Sozialreferat des Magistrates XXXX vom 10.09.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Das Bundesamt hat die gegenständlichen Anträge nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Parteien am 17.08.2020 zugestellt.

„Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068). Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362)“ (VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183-8).

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 zudem bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, da dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Zl. Ra 2016/22/0059). Nach dieser Judikatur haben auch nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 26.03.2015, Zl. Ra 2015/22/0034).

3.2.2. Vom BF wurde zur Begründung des neuen Antrages einerseits vorgebracht, dass er in der Zwischenzeit seine Lebensgefährtin geheiratet hat, eine Deutschprüfung A1 positiv abgeschlossen hat, in Kürze auch eine A2 Prüfung ablegen werde und bei Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig sei, wozu er einen aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag vom Jänner 2020 vorlegte.

Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesamt hinsichtlich dieser Neuerungen zutreffend davon ausgegangen ist, dass diese – insbesondere angesichts der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 und dem gegenständlichen Antrag vom 04.02.2020 und des Umstandes, dass der BF illegal im Bundesgebiet verblieben ist - für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht ausreichend erscheinen (vgl. dazu etwa VwGH 26.03.2015, Zl. Ra 2015/22/0034).

Zusätzlich wurde aber weiters vorgebracht, dass hinsichtlich des leiblichen in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohnes des BF nunmehr der Verdacht auf eine autistische Erkrankung hervorgekommen ist. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, verdeutlicht die vorgelegte Antragsbestätigung sowie die diesbezügliche Beschreibung der Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes durch den BF in der Einvernahme am 06.07.2020. Dazu ist weiters davon auszugehen, dass die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Trennung des BF von seinem in Österreich geborenen Sohn von der Prämisse ausgegangen ist, dass letzterer im Wesentlichen gesund ist und kein besonderer Betreuungs- oder gar Pflegeaufwand besteht, weshalb neben der wirtschaftlichen auch eine persönliche Abhängigkeit zum BF letztlich verneint wurde. Unter dem Aspekt begründeter Verdachtsmomenten für eine autistische Erkrankung des XXXX jährigen Sohnes kann aber unter Mitberücksichtigung aller übrigen Aspekte im vorliegenden Fall nicht mehr ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass in einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl - den familiären Interessen des BF mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse zuzugestehen wäre. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als in der Lebensgemeinschaft/Ehe gerade dem BF die Rolle zugekommen ist, sich vorrangig um die Betreuung der Kinder zu kümmern, weshalb allein schon deshalb von einer sehr engen Bindung des XXXX jährigen zu seinem Vater auszugehen sein wird.

Das Bundesamt hat dieses Vorbringen des BF bei der Entscheidung gänzlich ignoriert und davon abgesehen, sich mit dem Gesundheitszustand des Kindes des BF, dem diesfalls eine besondere Vulnerabilität zukommen würde, weiter auseinanderzusetzten. So wurde der BF nicht einmal aufgefordert, binnen angemessener Zeit entsprechende Befunde vorzulegen.

Auch der Umstand, dass es sich bei den betroffenen Personen allesamt um mongolische Staatsangehörige handelt, lässt nicht den Rückschluss zu, dass den Betroffenen die Fortsetzung, des in Österreich begründeten Familienlebens im Herkunftsstaat zuzumuten wäre, zumal es sich bei dem älteren Sohn der Gattin des BF um kein Kind in einem noch anpassungsfähigen Alter mehr handelt.

Da die geltend gemachten Umstände sohin nicht von vornherein – ohne weitere Ermittlungsschritte – in Summe eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen haben lassen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Gesundheitszustand des Sohnes des BF auseinanderzusetzen haben, wobei bereits eine medizinische Begutachtung seitens des Sozialreferates des Magistrates XXXX bis spätestens Anfang November vorgesehen ist. Sollte eine entsprechende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Sohnes des BF festgestellt werden, wird zu erheben sein, welcher (begleitende) Pflege- bzw. Betreuungsaufwand (für Angehörige) damit verbunden ist bzw. wie sich eine – wenn auch vorübergehende - längere Trennung des BF von seinem Sohn auf dessen Krankheitsverlauf bzw. Entwicklung auswirken würde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesundheitszustand Interessenabwägung Kinderbetreuung Kindeswohl Krankheit Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W182.2118465.2.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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