TE Bvwg Beschluss 2020/9/15 W137 2233021-2

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §8a

Spruch

W137 2233021-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 04.08.2020 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX , StA. Nigeria, im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde beschlossen:

A)

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Feststellungen

Der Antragsteller brachte – gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Maßnahmenbeschwerde – mittels Schriftsatz vom 23.07.2020 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein. Die Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.08.2020, weil die Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Gregor KLAMMER, zunächst dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt worden war. Dieses verfügte zuständigkeitshalber die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

Der vollständige Wortlaut des Antrags auf Verfahrenshilfe (samt Begründung) lautet: „(Das Verwaltungsgericht möge) mir Verfahrenshilfe führ Gebühren und Kosten, insb für die Gebühren des beizuziehenden Dolmetschers bewilligen, wobei ich dazu angebe, weder über Einkommen, noch über vermögen zu verfügen, sowie keine Unterhaltsansprüche zu habe, ich habe bisher in Österreich nur von Grundversorgung des Landes NÖ bzw des Bundes gelebt“.

Dem von RA Dr. Gregor KLAMMER eingebrachten Antrag ist kein „lege artis“ erstelltes Vermögensbekenntnis beigelegt. Der Rechtsanwalt wurde darauf vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrags (bezüglich der Maßnahmenbeschwerde) aufmerksam gemacht.

Der Rechtsanwalt ersuchte in diesem Zusammenhang um „Fristerstreckung (…) zur Beibringung eines formgerechten Verfahrenshilfeantrages bis zum 07.09.2020“. Bis zum 07.09.2020 wurde ein solcher nicht nachgereicht.

Am 08.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein „Erneuter Antrag auf Fristerstreckung“ des bevollmächtigten Rechtsanwalts ein, Beantragt wurde eine Fristerstreckung „bis 22.09.2020“, weil der Vertreter den Beschwerdeführer bisher nicht im PAZ XXXX habe besuchen können.

Mit Schreiben vom 08.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwalts einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe. Dazu wurde eine Frist von 3 Tagen ab Zustellung gesetzt. Bis zum heutigen Tag wurde auf dieses Schreiben nicht reagiert, insbesondere wurde kein Vermögensbekenntnis nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.

Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 8a Abs. 2 VwGVG lautet:

„Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.“

§ 8a Abs. 5 VwGVG lautet:

„In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.“

§ 66 Abs. 1 ZPO lautet:

„In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.“

Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe trotz eines Mängelbehebungsauftrags des Gerichts nicht erfüllt. Ein „lege artis“ erstelltes Vermögensbekenntnis ist bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht worden.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ist dementsprechend zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2233021.2.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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