Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W151 2222569-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.05.2019, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 07.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (in Folge PVA) für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX .
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.05.2019 wurde diesem Antrag der BF ab 01.03.2014, endend mit 31.07.2017, stattgegeben. Für den Zeitraum vom 07.06.2002 bis 28.02.2014 und ab 01.08.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass für diesen Zeitraum keine Berechtigung zur Selbstversicherung besteht.
3. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, ihr Sohn sei nicht selbständig und würde weiterhin ihrer Hilfe und häuslicher Pflege bedürfen.
4. Mit Schreiben vom 14.08.2019, einlangend am 20.08.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.
5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des behinderten Kindes beauftragte das BVwG zwei weitere medizinische Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Innere Medizin. Dabei wurde der dafür in Betracht kommende Begutachtungszeitraum mit Juni 2007 bis Juli 2017 festgelegt.
6. Am 27.02.2020 legte die PVA diese Sachverständigengutachten vor. Aus rein medizinischer Sicht ergäben sich die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG rückwirkend ab Juni 2007 und werde dies auf Basis der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches ausdrücklich außer Streit gestellt. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages auf Selbstversicherung gemäß §18a ASVG für den Zeitraum ab Juni 2007 bis Februar 2014 wies die Behörde darauf hin, dass die BF für ihr Kind XXXX erst ab dem 01.03.2014 erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe, sodass daher erst ab dem 01.03.2014 die Selbstversicherung festgestellt werden konnte.
7. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF im Parteiengehör übermittelt, die hierzu in der Folge keine Gegenäußerung einbrachte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Mutter des am XXXX geborenen behinderten Kindes XXXX . Er lebt seit seiner Geburt im Elternhaus.
Die BF bezog für ihn erhöhte Familienbeihilfe ab März 2014, nicht jedoch davor im Zeitraum ab Juni 2007 bis Februar 2014.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.05.2019 wurde dem Antrag der BF vom 07.07.2017 auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab 01.03.2014, endend mit 31.07.2017, stattgegeben. Für den Zeitraum vom 07.06.2002 bis 28.02.2014 und ab 01.08.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass für diesen Zeitraum keine Berechtigung zur Selbstversicherung besteht.
Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gerechnet ab Antragstellung, Juli 2017, maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden, somit längstens bis Juni 2006.
Für die vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten war daher dieser Beurteilungszeitraum zugrunde zugelegen.
Aus den Gutachten folgt bezogen auf den Beurteilungszeitraum, dass der behinderte Sohn der BF an atypischem Autismus (ICD-10: F84.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom leidet und im gesamten Begutachtungszeitraum (Juni 2006 bis Juli 2017) derart pflegebedürftig war, dass dessen Pflege unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der BF erfolgte. Es lagen somit zwar im Betrachtungszeitraum die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung der freiwilligen Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung vor, aber es fehlte im Begutachtungszeitraum vom Juni 2007 bis Februar 2014 an der Voraussetzung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind.
Dadurch, dass die PVA in ihrem Bescheid feststellte, dass für den Zeitraum vom 07.06.2002 (richtigerweise Juni 2007) bis 28.02.2014 und ab 01.08.2017 keine Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht, hat sie im Ergebnis rechtlich korrekt den Bescheid erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, sowie in die ärztlichen Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie vom 22.02.2020 und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2020.
Die Feststellung zu den Zeiträumen des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe für XXXX bezog, ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 13.12.2017. Darin ist ausgewiesen, dass die BF im Zeitraum von März 2014 bis Juni 2020 erhöhte Familienbeihilfe bezog. Ausdrücklich unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG rückwirkend ab Juni 2007 bis Februar 2014 gegeben waren.
In den angeführten Gutachten, denen jeweils Untersuchungen des Kindes vom 11.02.2020 zugrunde lagen, wurden die pflegerelevanten Diagnosen atypischer Autismus (ICD-10: F84.1) sowie Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom gestellt. Im Gutachten von Dr. XXXX wird in der Gesamtbeurteilung wie folgt ausgeführt: „Der 17-jährige XXXX benötigt Motivationsgespräche um sich zu pflegen. In den übrigen ADL ist er selbstständig. Er ist nicht in der Lage alleine eine Mahlzeit zuzubereiten oder Wohnung und Wäsche sauber zu halten. Des Weiteren benötigt er Unterstützung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne für Amtswege. Dies ergibt einen Pflegebedarf von 80 Stunden pro Monat und somit Pflegestufe 1.“ Dr. XXXX führte in ihrer Gesamtbeurteilung wie folgt aus: „Der PW benötigt nach wie vor teilweise Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden (die Kleidung muss bereitgelegt werden) sowie Motivationsgespräche für die tägliche und erweiterte Körperpflege. In den übrigen ADL ist er weitgehend selbstständig. Medikamente nimmer keine ein. Es ist nicht in der Lage, sich eine Mahlzeit zuzubereiten, Wohnung und Wäsche sauber zu halten. Er benötigt Unterstützung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne Begleitung bei Arzt- und Amtswegen. Dies ergibt einen Pflegebedarf von 69 Stunden pro Monat und somit Pflegestufe 1.“
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorliegenden Sachverständigenbeweise für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurden diese auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Sie werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Aus den Gutachten folgt bezogen auf den Beurteilungszeitraum, dass das behinderte Kind im gesamten Begutachtungszeitraum (Juni 2006 bis Juli 2017) derart pflegebedürftig war, dass dessen Pflege unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der BF erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
3.3 Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:
§ 18a Abs. 1 in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung lautet wie folgt:
„§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. und 2. 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
[…]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) und (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]"
Zu A) Abweisung:
Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG setzt einen gemeinsamen Wohnsitz der pflegenden Person und des behinderten Kindes im Inland und den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, das Unterschreiten des Maximalalters sowie das Fehlen von Ausschlusszeiten voraus.
Ausweislich der Aktenlage lebt der behinderte Sohn seit Geburt im Elternhaus und hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auch das Maximalalter nicht überschritten.
Unbestritten ist weiters, dass die BF für den Zeitraum von Juni 2007 bis Februar 2014 für das Kind XXXX keine erhöhte Familienbeihilfe bezog. Da es somit schon an der Voraussetzung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe in diesem Zeitraum fehlt, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Zeitraumes abzuweisen.
Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung kann gemäß § 669 Abs. 3 ASVG gerechnet ab Antragstellung, Juli 2017, maximal für 120 Monate bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt werden, somit längstens bis Juni 2006 (siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, wonach bei einer Antragstellung immer die dem Antrag näheren Monate rückwirkend bis zu max. 120 Monaten zu berücksichtigen sind, soferne die Voraussetzungen dafür vorliegen)
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 (ASVG) stellt nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG11 (2020) § 18a Rz 4a mit Verweis auf VwGH Ro 2014/08/0084).
Das BVwG gab daher zwei medizinische Gutachten in Auftrag, denen der oben genannte Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde. Aus den Gutachten folgt bezogen auf diesen Beurteilungszeitraum, dass der behinderte Sohn der BF an atypischem Autismus (ICD-10: F84.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom leidet und im gesamten Begutachtungszeitraum (Juni 2006 bis Juli 2017) derart pflegebedürftig war, dass dessen Pflege unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der BF erfolgte. Es lagen somit zwar im Betrachtungszeitraum die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung der freiwilligen Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung vor, aber es fehlte im Begutachtungszeitraum vom Juni 2007 bis Februar 2014 an der Voraussetzung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind.
Dadurch, dass die PVA in ihrem Bescheid feststellte, dass für den Zeitraum vom 07.06.2002 (richtigerweise Juni 2007) bis 28.02.2014 und ab 01.08.2017 keine Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht, hat sie im Ergebnis rechtlich korrekt den Bescheid erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Familienbeihilfe Pensionsversicherung Sachverständigengutachten Selbstversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2222569.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020