TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W192 2234524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W192 2234524-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zahl: 1090728805-191221724, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 23.05.2019 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, welcher mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 14.10.2019 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Nachweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung erbracht und es lägen auch keine anderweitigen Gründe für eine gemäß § 21 Abs. 2 NAG zulässige Inlandsantragstellung vor.

Diese Entscheidung erwuchs mit dem 19.11.2019 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28.11.2019 verständigte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Abweisung des Antrages.

Am 18.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ladung sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt.

Im Rahmen einer durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2020 eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über zwölf Jahre als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit durch Handel; er kaufe in Österreich gebrauchte Gegenstände, vornehmlich Autos und Handys, und verkaufe diese gewinnbringend in Serbien. Aus diesem Grund sei er regelmäßig in Österreich, habe sich jedoch bis zum aktuellen Aufenthalt stets an die Vorgaben der Sichtvermerksbefreiung für serbische Staatsbürger gehalten. 2019 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Fachkraft im Mangelberuf“ gestellt. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Ausbildung nicht auf der Mangelberufliste aufscheine, habe er Österreich wieder verlassen und habe die entsprechenden Unterlagenanforderungen der MA 35 unbeachtet gelassen. Es werde die Beischaffung des Behördenaktes der MA 35 beantragt, in welchem eine vollständige Kopie des Reisepasses einliege, welche ersichtlich mache, dass der Beschwerdeführer die erlaubten sichtvermerkfreien Zeiten stets eingehalten habe. Nach seiner Ausreise Ende Mai 2019 sei der Beschwerdeführer erstmals am 20.02.2020 wieder in das Schengengebiet eingereist. Der sichtvermerkfreie Aufenthalt habe daher am 19.05.2020 geendet. Grund der Einreise sei der beabsichtigte Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen gewesen, bei seiner Einreise habe der Beschwerdeführer über EUR 10.000,- verfügt. Mitte März habe er nicht mehr ausreisen können und angesichts der Ausgangsbeschränkungen auch die geplanten Fahrzeugankäufe nicht durchführen können. Eine Ausreise wäre tatsächlich bereits Ende Mai möglich gewesen, der Beschwerdeführer sei jedoch – tatsächlich unerlaubterweise – in Österreich geblieben, um den nun wieder startenden Gebrauchtwagenhandel durchzuführen und habe nun einen Kastenwagen um EUR 6.500,- erworben. Er habe noch einige Tage in Österreich bleiben wollen, um gebrauchte Handys zu erwerben, die für die nächsten Tage geplante Ausreise sei aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses nicht möglich gewesen. Ihm seien noch ca. EUR 2.000,- verblieben; Mietkosten seien ihm keine entstanden, da er bei einem Freund unentgeltlich wohnen könne. Der Beschwerdeführer sei in Serbien versichert, sodass aufgrund des serbisch/österreichischen Versicherungsabkommens für den Reiseaufenthalt eine Versicherungsdeckung durch die staatliche serbische Versicherung für den Fall der notwendigen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bestehe. Die seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bereue er zutiefst. Zur Schlägerei sei es gekommen, da das spätere Opfer die in dem Lokal arbeitende Freundin des Beschwerdeführers belästigt hätte. Es handle sich um die erstmalige, bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegende, Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ersuche, von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.

Anlässlich einer am 23.06.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin und seines bevollmächtigten Vertreters zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente; seine letzte Einreise in das Bundesgebiet sei am 20.02.2020 in einem PKW erfolgt und habe den Zweck gehabt, einen PKW und einige Möbel zu erwerben, welche er dann nach Serbien habe mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Österreich, jedoch einen guten Freund, welche aus der gleichen Stadt wie er selbst stamme und hier lebe, sodass der Beschwerdeführer immer wieder hierhergekommen sei, um Sachen zu erwerben, welche er in der Folge in Serbien verkauft hätte. Seine visumfreien Einreisen habe er demnach dazu genutzt, seinen Freund zu besuchen und um Dinge käuflich zu erwerben. Zum Grund des eingebrachten Antrags auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ führte der Beschwerdeführer aus, er übe den Beruf eines LKW-Fahrers aus und habe mitbekommen, dass es hier jemanden gebe, der dem Beschwerdeführer angeboten habe, bei der Stellung eines Antrags für den Aufenthaltstitel zu helfen. Falls es funktioniert hätte, wäre der Beschwerdeführer hergekommen, um hier zu arbeiten und zu wohnen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haus wohne. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und sich demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet zu befinden. Zudem sei eine rechtskräftige Verurteilung eines österreichischen Landesgerichts vom 21.04.2017 wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB aktenkundig. Darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt werde, gab der Beschwerdeführer an, er sei seiner Meinung nach in dem erwähnten Fall nicht schuldig gewesen und es tue ihm sehr leid; es sei das erste Mal gewesen, dass er ein solches Problem und Schwierigkeiten mit dem Gesetz gehabt habe. Der Beschwerdeführer betonte, zu bereuen, was passiert sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Für die Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich und in Serbien gebe es zwei Einnahmequellen; er habe als Berufsfahrer gearbeitet und gut verdient; andererseits kaufe er desöfteren Fahrzeuge in Österreich, welche er nach Serbien mitnehme, dort herrichte und verkaufe. Zudem würden in Österreich oft Möbel verschenkt werden, welche der Beschwerdeführer ebenfalls mitnehme, herrichte und in Serbien verkaufe. Er verdiene mindestens EUR 2.000,- bis 2.500,- im Monat. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial integriert und habe hier keine Krankenversicherung. Seine einzige Verbindung zu Österreich sei der bei der MA 35 gestellte Antrag. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Der Beschwerdeführer hege keine Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei letztmals am 20.02.2020 ins Bundesgebiet eingereist und habe hier einen ordentlichen Wohnsitz. Dieser sei mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.04.2017 verurteilt worden und habe den Besitz ausreichender Existenzmittel nicht nachweisen können. Dieser habe trotz entsprechender Aufforderung an seinen bevollmächtigten Vertreter keine Belege hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer besitze keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Staat und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister bereits wiederholt in Österreich aufgehalten, jedoch mit Ausnahme des Kontakts zu hier lebenden Bekannten und Freunden keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan. Dessen Lebensmittelpunkt befinde sich eindeutig in Serbien, wo seine gesamte Familie aufhältig sei. Eine Integration in Österreich, welche einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünde, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gegeben, da sich aus den vorliegenden Länderberichten sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung ergeben hätte und auch die aktuell vorherrschende COVID 19-Pandemie keinen relevanten Grundrechtseingriff begründe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mittellos und sei zuletzt bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, trotzdem ihm die Ausreise nach Serbien seit dem 22.05.2020 wieder möglich gewesen wäre. Zudem sei gesamtbetrachtend die im Jahr 2017 ergangene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in die zu treffende Gefährdungsprognose miteinzubeziehen.

3. Gegen Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 25.08.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer verfüge tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel und es bestünde keine Gefahr, dass dieser einer illegalen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könnte. Der Beschwerdeführer sei am 20.02.2020 in das Schengengebiet eingereist und habe zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet finanzielle Mittel in der Höhe von über EUR 10.000,- bei sich gehabt, um Fahrzeuge und Möbel zu erwerben, welche er nach Serbien bringen und dort wiederverkaufen wollte. Dies sei ihm aufgrund der COVID 19-Pandemie und der Ausgangsbeschränkungen jedoch ab Mitte März nicht mehr möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei der Beschwerdeführer noch im Besitz von EUR 2.000,- gewesen und die Behörde habe nicht aufgezeigt, weshalb diese Mittel nicht für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel genügen würden. Eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liege daher nicht vor. Die nicht bestrittene Verurteilung durch ein Landesgericht bereue der Beschwerdeführer zutiefst. Bei der Straftat habe es sich um eine Schlägerei in einem Lokal gehandelt. Das spätere Opfer habe die Freundin des Beschwerdeführers belästigt, woraufhin es zu besagter Schlägerei gekommen sei. Diese Verurteilung liege dreieinhalb Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sich keine weiteren Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Dieser habe gegen die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit für serbische Staatsangehörige verstoßen, wobei es sich hier um das erste Vergehen gegen die österreichischen Einreisebestimmungen gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer bedauere dies und werde die österreichische Rechtsordnung nicht neuerlich verletzten. Eine negative Zukunftsprognose sei nicht gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer war von 25.10.2017 bis 08.02.2019, von 27.02.2019 bis 10.09.2019 sowie seit dem 10.10.2019 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er stellte am 23.05.2019 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, welcher mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 14.10.2019 wegen einer Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer reiste letztmals am 20.02.2020 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 18.06.2020 erfolgte eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers wegen Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts sowie eine Sicherstellung seines Reisepasses.

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet über Barmittel oder über legale Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.04.2017 war der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Serbisch. Seine Eltern und seine Schwester leben in Serbien, wo der Beschwerdeführer die Schule absolviert hat und zuletzt in seinem Elternhaus lebte. In Österreich lebt ein Freund des Beschwerdeführers, von dessen Seite er während seines Aufenthaltes durch eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den aktenkundig in Vorlage gebrachten serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Das Datum seiner letztmaligen Einreise am 20.02.2020 wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben und ist demnach unstrittig. Der Beschwerdeführer räumte ausdrücklich ein, nach dem 19.05.2020 in Kenntnis der Überschreitung der höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verblieben zu sein; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine frühere Ausreise auch vor dem Hintergrund der durch die COVID 19-Pandemie bedingten Reise- und Ausgangsbeschränkungen möglich gewesen wäre, da in Serbien mit 22.05.2020 die Einreisebeschränkungen sowohl für serbische Staatsangehörige als auch Ausländer aufgehoben wurden. Die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers erfolgte erst in Zusammenhang mit der polizeilichen Anzeige der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes am 18.06.2020, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer eine frühere Ausreise allenfalls faktisch nicht möglich gewesen wäre.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, mit Ausnahme des Kontakts zu einem in Österreich lebenden Freund über Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben. Vielmehr ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich, dass sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er sich in Österreich in der Vergangenheit lediglich zwecks Besuchs seines Freundes und zwecks Ankaufens gebrauchter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände fallweise aufgehalten hat.

2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt einliegende Urteilsausfertigung. Die Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.5. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Nichtvorhandensein nachgewiesener ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Dieser hat im Verfahren zwar das Vorhandensein nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel behauptet, jedoch keine entsprechenden Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen erbracht. Sein Vorbringen, wonach er zuletzt im Besitz von finanziellen Mitteln in Höhe von EUR 2.000,- gewesen sei und ein monatliches Einkommen von rund EUR 2.000,- bis 2.500,- erwirtschaftet hätte und daher nicht als vermögenslos zu qualifizieren sei, wurde – trotz konkreter diesbezüglicher Aufforderung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er im Vorfeld seiner polizeilichen Anzeige am 18.06.2020 respektive der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.06.2020 bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte, sodass davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet intendiert hatte, zu dessen Finanzierung er nicht im Stande gewesen wäre.

2.6. Aufgrund der Mittellosigkeit, der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, sowie der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.7. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von achtzehn Monaten gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und im Jahr 2017 wegen Körperverletzung verurteilt worden sei, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Wie festgestellt, ging der Beschwerdeführer zuletzt keiner nachgewiesenen legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen. Sofern Im Verfahren auf das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers verwiesen worden ist, ist zu entgegnen, dass diese Behauptung in keiner Weise belegt wurde. Der Beschwerdeführer hätte den allfälligen Besitz von Geldmitteln von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung nicht entgegengetreten werden.

Hinzu kommt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt als unrechtmäßig erwies. Das Bundesamt hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der rezenten Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie mit 22.05.2020 in Kenntnis der Überschreitung der höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verblieben ist, sodass auch dieser Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist.

Schließlich weist der Beschwerdeführer eine aus April 2017 stammende rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, Freiheitsstrafe von drei Monaten auf.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) und der Verhinderung von Straftaten als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen im Bundesgebiet dargetan; eine vorübergehende Verunmöglichung von Besuchen seines Freundes in Österreich sowie der hier durchgeführten Ankäufe von Gebrauchtwaren hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es steht ihm offen, den Kontakt zu hier lebenden Freunde und Bekannten während der (noch offenen) Dauer des Einreiseverbotes telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten. Weitere familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von achtzehn Monaten in Relation zum ihr zur Verfügung stehenden Rahmen von maximal fünf Jahren unter Berücksichtigung des als vergleichsweise gering einzustufenden Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, in welchem sich die Gefahr illegaler Mittelbeschaffung noch nicht realisiert hat, als angemessen.

3.2.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen und strafrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten und es wurden keine Nachweise für vorhandene finanzielle Mittel des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit Pandemie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2234524.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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