Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
BBG §40Spruch
W201 2233094-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.06.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.
2. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2019 basierenden Sachverständigengutachten
Dris. XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
? Befund XXXX 14.10.2019: KM-Ödem dist.Tibia b.OSG-instab.re. Z.n. AE Z.n, TE Mb. Schlatter Z.n. Autounfall 1995, Kopfverletzung Naht Nikontinabusus Z.n. Ilomedininfusioinstherapie KM- Ödem re. Sprungelenk. Allergie : Tetanusimfpstoff, Pollen. Durchgeführte Maßnahmen nihil. Empfohlene Medikation: Pantoprazol, Seractil bei Bedarf.
? MRT-rechtes Sprunggelenk 24.09.2019: Status idem zur Voruntersuchung vom Juli des Jahres. Chondropathie Grad IV im oberen Sprunggelenk medialseitig mit Knochenmarködem subchondral an der Tibia und minimal auch am Talus. Narbige Band- und Sehnenveränderungen, wie beschrieben.
? MRT rechter Fuß 17.05.2019: Geringes Restödem im Talus rechts. Subchondrales Knochenmarködem an der ventralen Tibia im Sinne einer Arthrose des oberen Sprunggelenks.
? MRT beide Füße 07.01.2019: Rechts: Knochenmarködem im Caput und Collum tali sowie distal an der anterioren Tibia rechts bei bereits deutlicher Chondropathie im oberen Sprunggelenk anterior. Chronische Verbreiterung der Peroneussehnen, Ruptur des Lig. fibulotalare anterius sowie überlastungsbedingte Verbreiterung der vorderen Syndesmosebänder. Links bestehen keine eindeutigen Knochenmarködeme, auch sind keine Bandrupturen nachzuweisen. Chronische Verbreiterung der Peroneussehnen. Lendovaginitis der Sehne des Flexor hallucis longus.
Klinischer Status –Fachstatus:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand: BMI 34,3.
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken angedeutet durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist lateral verstärkt. Kniegelenke beidseits unauffällig. Füße beidseits Rückfußvarus beidseits von 20°, Hohlfuß und ggr. Sichelfuß beidseits, Zehen berühren den Boden nicht. Sprunggelenk beidseits Bänder überdehnt, fester Anschlag. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: Finger-Boden-Abstand: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen ist annähernd unauffällig, hinkfrei, ohne Schuhe Belastung am lateralen Fußrand. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
01
Fußdeformität beidseits
Unterer Rahmensatz, da mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades bei Rückfußvarus und Hohlfuß beidseits, inkludiert Knorpelschaden am Sprunggelenk medial rechts.
02.05.36
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
3. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 06.02.2020 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei es ihm nicht möglich gewesen auf einem Bein zu stehen und auch sei die freihändige Hocke nicht möglich. Auch entspreche die Feststellung „Abdomen klinisch unauffällig, kein Druckschmerz“ nicht dem tatsächlichen Zustand. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 400 Metern sei ihm selbst mit Unterarmstützkrücken nicht möglich. Auch mit Krücke sei es ihm unter Schmerzen nur möglich 70 – 100 Meter zurückzulegen. Er habe weitere Untersuchungen bei den behandelnden Ärzten und müsse auch zu seinem Orthopäden um das weitere Prozedere hinsichtlich einer Versteifung des Sprunggelenkes und Behebung der Fehlstellung zu besprechen.
4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 01.04.2020 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher (auszugweise) Folgendes zu entnehmen ist:
„Weitere Befunde wurden vorgelegt:
? XXXX 07.02.2020 (erstmals Vorstellung mit der Fragestellung einer hereditären Neuropathie. Es besteht der dringende Verdacht auf eine hereditäre motorisch sensible Neuropathie. Um eine weitere Eingrenzung zu treffen ist vor Einleitung einer genetischen Diagnostik eine NLG-Untersuchung erforderlich.)
? Ambulanz Orthopädie 27.12.2019 (Chondropathie Grad 4 OSG re, Sublux tali dext invet, anhaltende Instabilität OSG re, Therapie und Verlauf: VO Orthese)
? Röntgen beide Sprunggelenke 23.07.2019 (Dorsaler Fersensporn rechts, Obere Sprunggelenksarthrose bds.)
? MRT des rechten Sprunggelenkes 23.07.2019 (KM Ödem regredient, CP IV Ruptur des Lig.
? talofibulare anterius, narbige Veränderungen)
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 11.12.2019 festgestellten Defizite im Bereich der Füße wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch durch die objektivierbare Funktionsminderung eine hochgradige Einschränkung der Gehstrecke, wie o.a., gerade eben nicht begründet werden konnte.
Die festgestellte Fußdeformität mit Hohlfuß und Rückfußvarus bds. unter Berücksichtigung des Knorpelschadens am Sprunggelenk rechts wurde, unter Beachtung des Gangbilds, in korrekter Höhe eingestuft. Die vorgelegten Befunde stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung. Die Verdachtsdiagnose „hereditäre motorisch sensible Neuropathie“ ist bisher nicht verifiziert, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
5. Mit email vom 02.04.2020 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
6. Zur Überprüfung der Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine weitere - auf der Aktenlage basierende – mit 10.04.2019 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher (auszugweise) Folgendes zu entnehmen ist:
„Ein weiterer Befund wird vorgelegt:
? Befund physikalische Medizin Nervenleitgeschwindigkeit vom 12.03.2020 Fragestellung: NLG bei V.a. HMSN (1) erbeten. Lokalstatus UE und OE bds.: Kraft: 0E bds. KG 5, UE bds.: Hüftflexion KG 5, Knieextension KG 5, Plantarflexion bds. KG 4 Vorfußextension bds. KG 4, Fußdeformationen (Hohifuß) bds., Sensibilität zum Testzeitpunkt auf Berührung It. Pat. unauffällig. Sensomotorische Polyneuropathie.
Stellungnahme:
Der nachgereichte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Maßgeblich sind funktionelle Defizite, welche im Status ausführlich beschrieben werden und als Grundlage für die Einstufung nach den Kriterien der EVO herangezogen werden.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird.“
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahmen übermittelt.
Dem angefochtenen Bescheid wurde die Anmerkung hinzugefügt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.
8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht nachvollziehen könne, dass sein Einspruch ohne weitere Untersuchung abgelehnt worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die gleiche Ärztin seinen Einspruch bearbeitet habe. Er habe weitere Untersuchungen im Krankenhaus gehabt und habe neue Befunde bekommen. Er habe sich jedenfalls eine neuerliche Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt erwartet.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.07.20120 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 25.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 17.07.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
01
Fußdeformität beidseits
Unterer Rahmensatz, da mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades bei Rückfußvarus und Hohlfuß beidseits, inkludiert Knorpelschaden am Sprunggelenk medial rechts.
02.05.36
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, deren ergänzende Stellungnahmen sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzungen sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktions-einschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt.
Die Beurteilung der beidseitigen Fußdeformität erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, unter Richtsatzposition 02.05.36 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, da bei Rückfußvarus und Hohlfuß beidseits und Knorpelschaden am Sprunggelenk rechts medial, nur gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen. Der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zu dieser Richtsatzposition wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. So ist Richtsatzposition 02.05.36 für nicht kompensierte Fußdeformitäten beidseitig bei geringen bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen heranzuziehen. Höhergradige Funktionseinschränkungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden und werden auch in den vorgelegten Befunden nicht dokumentiert. So fanden sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung die Bänder der Sprunggelenke zwar beidseits überdehnt, bestand aber ein fester Anschlag und waren die Gelenke aktiv seitengleich frei beweglich, das Gangbild präsentierte sich mit Halbschuhen und einer Unterarmstützkrücke annähernd unauffällig und hinkfrei, wobei ohne Schuhe die Belastung am lateralen Fußrand liegt. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgte somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und konnte eine höhere Einschätzung dieses Leidens nicht erfolgen. Den resultierenden Beschwerden wurde durch die Heranziehung dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen.
Bezüglich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer mit seinem Orthopäden das weitere Prozedere besprechen werde und dass eventuell eine Versteifung des Sprunggelenkes und eine Behebung der Fehlstellung erfolgen werde, ist anzumerken, dass eine Operation jedenfalls der Verbesserung des Leidenszustandes dient.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Feststellung im Gutachten vom 11.12.2019 - das Abdomen sei klinisch unauffällig und es liege kein Druckschmerz vor - nicht den Tatsachen entspreche, wird festgehalten, dass vom Beschwerdeführer weder Angaben zu einer im Bereich des Abdomens bestehenden Gesundheitsschädigung gemacht wurden, noch wurden Befunde in Vorlage gebracht, welche ein diesbezügliches Leiden dokumentieren würden. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.
Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des XXXX vom 11.03.2020 ist festzuhalten, dass darin zwar dargestellt wird, das der elektrophysiologische Befund mit einer sensomotorischen Polyneuropathie vereinbar ist, gleichzeitig wird darin aber beschrieben, dass an beiden oberen Extremitäten ein Kraftgrad 5 vorliegt und an den unteren Extremitäten beidseits die Hüftflexion mit Kraftgrad 5, die Knieextension mit Kraftgrad 5, die Plantarflexion beidseits mit Kraftgrad 4 und die Vorfußextension beidseits mit Kraftgrad 4 erhoben wurden und der Patient die Sensibilität bei Berührung als unauffällig angab. Das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung lässt sich aus diesem Befund daher nicht ableiten.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Überprüfung seiner Einwendungen durch die gleiche Sachverständige, welche das erste Gutachten verfasst habe, erfolgt sei, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016,
Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach sogar die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, der gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde ist, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist. Auch stellt die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar. (vgl. VwGH 13. April 2000, 99/07/0155; 15. November 2001, 2001/07/0146).
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahmen, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzungen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Auf den Fall bezogen:
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt.
Der Beschwerdeführer ist dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden mit der Beschwerde nicht in Vorlage gebracht.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2233094.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020