Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
I413 2226536-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der SVA der Bauern Regionalbüro Vorarlberg (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen Landesstelle Vorarlberg) vom 03.10.2019, OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.10.2019, OB: XXXX , entscheid die belangte Behörde:
"1. Sie sind vom 01.01.2016 bis 30.11.2017 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
2. Für die unter Punkt 1. festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie Beitragspflicht wie folgt:
In der Krankenversicherung:
Zeitraum
Monatliche
Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
ergibt
Jan 2016 bis Dez 2016
EUR 767,15
EUR 58,69
EUR 704,28
Jan 2017 bis Nov 2017
EUR 785,56
EUR 60,10
EUR 661,10
insgesamt
EUR 1.365,38
In der Pensionsversicherung:
Zeitraum
Monatliche
Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
ergibt
Jan 2016 bis Dez 2016
EUR 415,72
EUR 70,67
EUR 848,04
Jan 2017 bis Nov 2017
EUR 425,70
EUR 72,37
EUR 796,07
insgesamt
EUR 1.644,11
In Summe betragen die Beiträge für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung EUR 3.009,49.
Die festgestellten Beiträge sind von Ihnen binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu bezahlen.
3. Ihnen wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 258,68 vorgeschrieben. Sie haben diesen binnen 4 Wochen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu bezahlen."
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.10.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 (eingelangt am 12.12.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 29.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führte gemeinsam mit XXXX im Zeitraum vom 01.1.2016 bis 30.11.2017 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX . Hintergrund dieser gemeinsamen Bewirtschaftung war es, dem Beschwerdeführer, der kein Landwirt ist, das landwirtschaftliche Grundstück GST-Nr. XXXX verkaufen zu können.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftete gemeinsam mit XXXX dessen die in dessen Eigentum stehenden Flächen im Ausmaß von 0,1665 ha landwirtschaftlicher Fläche. Sie wurde mit einem Einheitswert von EUR 0,00 bewertet. Zudem waren auch die von XXXX zugepachtete landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 3,7 ha, welche mit einen Hektarsatz von EUR 686,51 gepachtet waren, gemeldet. Aufgrund der Zupachtung mit einer Gegenleistung wurde dem Beschwerdeführer ein Einheitswert von EUR 1.702,53 angerechnet.
Am 15.06.2018 teilte XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihm unter der AMA-Betriebsnummer XXXX aus seinem Mitbesitz seine 2/15-(Mit-)Eigentumsanteile bewirtschafte, sowie die 2/15-Miteigentumsanteile seiner Schwester XXXX ohne Gegenleistung zugepachtet hätte.
Unter Berücksichtigung der mit vollem Wert zuzurechnenden 2/15-Miteigentumsanteile beträgt der Einheitswert EUR 330,75. Der Einheitswert für die zugepachteten Flächen beträgt EUR 2.149,88.
Der Gesamteinheitswert beträgt vom 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 4.183,16. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt vom 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 2.091,58.
Eine Anmeldung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2017 ist bis dato nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, die vorgelegte Beschwerde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.07.2020.
Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX im angegebenen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden AMA-Bewirtschafterswechseln (AS 3 ff). Dass Hintergrund der gemeinsamen Bewirtschaftung jener war, dem Beschwerdeführer als Nicht-Landwirt das landwirtschaftliche Grundstück Nr XXXX verkaufen zu können, basiert auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und im Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zu den bewirtschafteten, im Eigentum bzw in Pacht stehender landwirtschaftlicher Flächen basieren auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes Feldkirch EW-AZ: XXXX sowie EW-AZ XXXX . Dass die landwirtschaftlichen Flächen 3,7200 ha umfassen, ergibt sich aus den Grundstücksnummern im Mehrfachantrag unter HBNR XXXX . Dass diese nicht bewirtschaftet würden, wie im E-Mail vom 11.06.2019 nachträglich vorgebracht wird, ist nicht glaubhaft. Aufgrund der Erklärung vom 15.06.2018 sind 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile von XXXX und weitere 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile seiner Schwester XXXX , bewertet in Ew-Az XXXX naturalbewirtschaftet, was XXXX auch im E-Mail vom 11.06.2019 bestätigt hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl Nr 559/1978 idF BGBl I Nr 73/2020, sind nach diesem Bundesgesetz ua Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 1 Abs 2 BSVG jedoch für die in Abs 1 Z 1 leg cit genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs 3, 3a und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind im Sinne der Verweisung auf das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl Nr 287/1984, gemäß dessen durch Art 151 Abs 63 Z 4 B-VG (idF BGBl I Nr 14/2019) außer Kraft getretenen § 5 solche der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit dies in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Im diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschule, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 (§ 23 Abs 1 Z 1 BSVG) oder bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs 4 leg cit ermittelte Beitragsgrundlage (§ 23 Abs 1 Z 2 BSVG). Der Versicherungswert ist gemäß § 23 Abs 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt bei Einheitswerten bis zu 5.000 € 13,34110.
Im gegenständlichen Fall wurden im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2017 insgesamt land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Gesamteinheitswert EUR 4.183,16 gemeinsam bewirtschaftet. Gemäß § 23 Abs 3 BSVG ist der Einheitswert eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wie dem gegenständlichen, in der Kranken- und Pensionsversicherung anteilsmäßig aufzuteilen. Damit beträgt der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung für diesen Zeitraum EUR 2.091,58 und übersteigt damit die Grenze gemäß § 1 Abs 2 BSVG von EUR 1.500,00, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer gegeben ist.
Die Berechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2017 wurden der Höhe nach nicht angefochten und erweisen sich auch als gesetzmäßig berechnet.
Hieran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde vorbringt – nur auf Vorschlag von XXXX den Mitbewirtschafterwechsel ausgefüllt hat, um letztlich ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben zu können, welches letztlich an eine andere Person verkauft worden ist. Die Frage eines Doppelverkaufs einer Liegenschaft ist eine zivilrechtliche und nicht im Rahmen der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherung zu klären. Zudem hat die Lösung dieser Frage keinen Einfluss auf das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens. Dieses betrifft lediglich die Frage der Bewirtschaftung iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den Beschwerdeführer, welche durch die vorliegenden angezeigten Bewirtschafterwechsel dokumentiert sind. Die Motive dieses Bewirtschafterwechsels bzw die Motive des Beschwerdeführers für die Meldung als Mitbewirtschafter sind für die Frage der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht zu prüfen und auch zur Klärung der Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht relevant, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen waren im vorliegenden Einzelfall keine solchen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der klaren Rechtslage und betraf einen Einzelfall, der für sich genommen nicht reversibel ist.
Schlagworte
Beitragspflicht Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2226536.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020