Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §891;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der EM in B, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, Kasernplatz 2/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Oktober 1996, Zl. Jv 3430-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem Ehescheidungsverfahren schlossen die Beschwerdeführerin und H.M. für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe am 23. Oktober 1995 folgenden Vergleich:
"1.
(Die Beschwerdeführerin) und (H.M.) sind auf Grund des Übergabevertrages vom 13.12.1989 je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaften ... im Gesamtausmaß von
727 m2 ... und dem darauf errichteten Wohnhaus.
(H.M.) überläßt und übergibt seinen Hälfteanteil an diesen Liegenschaften an (die Beschwerdeführerin) und diese übernimmt diesen Hälfteanteil in ihr Eigentum, sodaß sie nunmehr Alleineigentümerin dieser Liegenschaften ist.
...
Weiters übernimmt die Übernehmerin zur Verzinsung und
Tilgung die im Lastenblatt ... eingetragenen Darlehen
von S 844.764,--, S 155.000,--, S 480.000,--,
S 213.000,-- und S 138.312,-- ... und verpflichtet
sich, den Übergeber hinsichtlich dieser Darlehen
schad- und klaglos zu halten.
...
2.c) (H.M.) verpflichtet sich, das Haus ... von den unter
(2) a) angeführten Gegenständen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung zu räumen und die Liegenschaft (der Beschwerdeführerin) geräumt zu übergeben.
...
4. Zur Abgeltung seiner Ansprüche aus der Vermögensteilung und insbesondere der Übertragung seines Hälfteanteiles an den Liegenschaften in ... erhält (H.M.) von (der Beschwerdeführerin) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung einen Barbetrag von S 500.000,-- ausbezahlt.
...
5.b) Auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung wird vereinbart, daß (H.M.) (der Beschwerdeführerin) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 7.000,-- bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein leistet ..."
Mit Zahlungsverpflichtung vom 27. August 1996 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,499.076,--, die Vergleichsgebühr (zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG) in der Höhe von S 39.680,-- vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, als Wert der unbeweglichen Sache sei gemäß § 15 GGG der Einheitswert - im Beschwerdefall der halbe Einheitswert - in der Höhe von S 128.500,-- anzusetzen, sodaß sich unter Einbeziehung der Unterhaltsansprüche von S 168.000,-- eine Gesamtbemessungsgrundlage von S 296.500,-- ergebe. Selbst wenn die Übernahme der halben pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten mit S 665.500,-- zuzüglich S 500.000,-- Ausgleichszahlung und S 168.000,-- Unterhaltszahlung gerechnet würden, ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von
S 1,333.500,--.
Mit dem Bescheid vom 30. Oktober 1996 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Der Zahlungsauftrag wurde von Amts wegen wie folgt berichtigt:
"Einhebungsgebühr (§ 6 GEG) S 100,--
Vergleich (TP 1 GGG) Pkt. 1: S 1,331.161,--
Pkt.2c: S 7.950,--
Pkt. 4: S 500.000,--
Pkt.5b: S 168.000,--
S 2,007.111,-- S 40.570,--
abzüglich bereits entrichteter PG von S 990,--
zu zahlen S 39.680,--"
Dies mit der Begründung, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, für Punkt 1 des Vergleiches lediglich die Hälfte des bestehenden Einheitswertes heranzuziehen, könne nicht nähergetreten werden, weil sich die Beschwerdeführerin als Klägerin für die Übergabe des Hälfteanteils eben verpflichtet habe, die auf dem Grundbuchskörper bestehenden Lasten alleine abzutragen. Der Meinung, für die betreffende Summe hätten beide Vergleichsparteien ohnehin solidarisch gehaftet, sodaß von der Beschwerdeführerin allenfalls 50 % der Verbindlichkeiten zusätzlich übernommen würden, sei entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt sei, daß ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vorliege, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde, dies selbst dann, wenn ein Vergleich nur deshalb protokolliert werde, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruchs geschaffen werde. Zutreffend seien für die Berechnung der Bemessungsgrundlage jedoch nur die offenen Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,331.000,-- heranzuziehen gewesen und nicht die laut Grundbuchsstand eingetragenen Darlehensbeträge. Die von der Beschwerdeführerin an H.M. zu leistende Ausgleichszahlung von S 500.000,-- stehe in keinem synallagmatischen Verhältnis zu einem anderen Vergleichspunkt, da insbesondere die Übergabe des dem H.M. gehörigen Hälfteanteils bei Berechnung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben sei. Von seiten des Kostenbeamten sei es jedoch unterlassen worden, gemäß § 15 Abs. 2 GGG Pkt. 2c) bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf § 16 Z. 1 lit. c GGG mit S 7.950,-- miteinzubeziehen. Der für die getroffene Unterhaltsvereinbarung veranschlagte Wert von S 168.000,-- sei von der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Dadurch ergebe sich die Bemessungsgrundlage von S 2,007.111,--, wofür gemäß TP 1 GGG ein Gebührenanspruch des Bundes in Höhe von S 40.570,-- entstanden sei und unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühren in Höhe von S 990,-- sich der Restbetrag mit S 39.580,-- beziffere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer S 5.900,-- übersteigenden Pauschalgebühr verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG trifft bei zivilgerichtlichem Verfahren grundsätzlich den Kläger die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühren.
Bemessungsgrundlage ist nach § 14 GGG, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Ist der Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/16/0108) ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.
Nach Punkt 1 des Vergleichs überließ H.M. seinen Hälfteanteil an der im Vergleich näher umschriebenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin und diese verpflichtete sich, die mit S 1,331.000,-- aushaftenden Darlehen zu tilgen und den Übgeber hinsichtlich dieser Darlehen schad- und klaglos zu halten.
Somit bestand einerseits die Verpflichtung des H.M., der Beschwerdeführerin den Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft zu übergeben und andererseits die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, mit H.M. solidarisch eingegangene Darlehensverpflichtungen alleine zu tilgen.
Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für eine Entlastung des anderen aus der Haftung sorgt (vgl. nochmals Erkenntnis vom 28. Juni 1995).
Die Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich verpflichtet, die dort angeführten Darlehen zu tilgen und H.M. hinsichtlich dieser Darlehen schad- und klaglos zu halten. Demnach ist diese Leistung der Beschwerdeführerin, zu der sie der Vergleich verpflichtet, jedenfalls Teil der Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung. Die Gegenleistung des H.M., die in der Übergabe des Hälfteanteils der Liegenschaft bestand und gemäß § 15 GGG mit dem Einheitswert anzusetzen gewesen wäre, wurde in die Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen (vgl. zur Miteinbeziehung der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage das hg. Erkenntnis vom 9. März 1973, VwSlg 4.516 F).
Die Beschwerdeführerin hat weiters die Bezahlung eines Barbetrages von S 500.000,-- an H.M. übernommen. Diese Zahlung ist nach dem Inhalt des Vergleiches eine Gegenleistung zur Abgeltung der Ansprüche des H.M. aus der Vermögensteilung und insbesondere der Übertragung seines Hälfteanteils an den Liegenschaften, somit eine Leistung der Beschwerdeführerin, zu der sie der Vergleich verpflichtete, und daher deswegen Teil der Bemessungsgrundlage.
Gegen die übrigen Ansätze in der Bemessungsgrundlage bringt die Beschwerde nichts vor. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160279.X00Im RIS seit
24.10.2001