TE Bvwg Beschluss 2020/9/24 W229 2100024-2

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W229 2100024-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH, Schraubenwerkstraße 3/1, 2620 Neunkirchen, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.11.2018, GZ: W229 2100024-1/20E, abgeschlossenen Verfahren beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem am 29.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz beantragte XXXX im Wege seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: der Antragsteller) die Bewilligung der Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sowie dem erhobenen Beschwerdebegehren vom 05.12.2014 stattzugeben.

2.1. Mit Bescheid vom 31.10.2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2014 "bis laufend" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert sei. Als Beitragsgrundlagen wurden monatlich EUR 1.089,54 in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie EUR 4.358,16 in der Unfallversicherung festgesetzt.

2.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05.12.2014, einlangend beim SVB am 10.12.2014, fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass der gemäß seiner Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GesBR) auf ihn entfallende Einheitswertanteil lediglich EUR 550,-- betrage; dem entspreche – gemessen am Einkommensteuerbescheid 2013 – ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 350,--. Damit überschreite er nicht die Versicherungsgrenze nach dem BSVG. Zur Begründung, warum er mit 1 % in der GesBR verbleibe, teilte er mit, dass "bei Aushilfstätigkeiten die rechtliche und versicherungstechnische Absicherung meinerseits vom Betrieb noch vollständig in Kraft sein soll (Rechtsschutzversicherung, u.a.)". Da es sich jedoch nur um geringfügige Aushilfsarbeiten handle, könne man von keinem Arbeitseinkommen ausgehen.

2.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss eines mit 29.01.2015 datierten Vorlageberichts vor.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und erließ sodann den Beschluss, GZ W131 2100024-1/8E, mit dem es den Bescheid der SVB gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückverwies.

2.5. Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ro 2016/08/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof über die zu dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Revision dahingehend erkannt, dass der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.

2.6. Mit 13.12.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W229 zugeteilt.

2.7. Mit Erkenntnis vom 29.11.2019, W229 2100024-1/20E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

2.8. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Angaben des Antragstellers.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

2.1.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

2.2.1. Der vorliegende Antrag zielt darauf auf, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2018, W229 2100024-1/20E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dem Antragssteller erstmals mit Schreiben der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 14.05.2019 samt Beilagen, zugestellt am 15.05.2019, zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Antragsgegner/die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entgegen den falschen Angaben im Verfahren sehr wohl Unterlagen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse in der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bzw. der landwirtschaftlichen Flächen bekannt waren, wonach ideelles Miteigentum aller Gesellschafter und Betriebsführer ersichtlich sei. Im Rahmen des vor bzw. gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahrens habe der Antragsteller trotz wiederholter schriftlicher und telefonischer Anfragen keinerlei Auskunft über die von der Antragsgegnerin angenommenen Eigentumsverhältnisse, sowohl an dem von der GesbR geführten Betriebes, als auch an den von der GesbR bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, erhalten. Erstmals mit Schreiben vom 14.05.2019 sei er in Kenntnis über die von der Antragsgegnerin angenommenen Eigentumsverhältnisse gelangt, welche jedoch tatsachenwidrig sind. (…) Die Angaben der Antragsgegnerin zu den Eigentumsverhältnissen seien dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren ohne diese zu hinterfragen, geschweige denn ein geeignetes Beweisverfahren abzuführen, übernommen worden, dies sogar – sollten der Behörde die dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.05.2019 zugekommenen Eigentumsbögen vorgelegen haben – aktenwidrig. Tatsächlich seien sämtliche der an der betreffenden GesbR beteiligten Gesellschafter (Antragsgegner, XXXX , XXXX sowie XXXX ) Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten landwirtschaftlichen Betriebes und darüber hinaus sei jeder dieser Gesellschaft Allein- bzw. Miteigentümer der von der GesbR bewirtschafteten Flächen. Hätte das Gericht die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den landwirtschaftlichen Flächen sowie am Betrieb berücksichtigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 BSVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht lit. h) des § 23 Abs. 3 BSVG, sondern vielmehr lit. b) zur Anwendung gelangt. Durch die Anwendung des lit. b) hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des nicht Erreichens bzw. Überschreitens der Grenze von € 1.500,00 eine Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung nicht bestehe.

2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/08/0105; siehe weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN; vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Folgeanträgen etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/19/0267, mwN).

2.2.3. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und wurde vor allem damit begründet, dem Antragssteller sei erstmals mit Schreiben der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 14.05.2019 samt Beilagen, zugestellt am 15.05.2019, zur Kenntnis gebracht worden, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entgegen den falschen Angaben im Verfahren sehr wohl Unterlagen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse in der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bzw. der landwirtschaftlichen Flächen bekannt waren, wonach ideelles Miteigentum aller Gesellschafter und Betriebsführer ersichtlich sei. Hätte das Gericht die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den landwirtschaftlichen Flächen sowie am Betrieb berücksichtigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 BSVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht lit. h) des § 23 Abs. 3 BSVG, sondern vielmehr lit. b) zur Anwendung gelangt.

Mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer erst mit dem von ihm genannten Schreiben bekannt geworden ist, dass der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse in der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bzw. der landwirtschaftlichen Flächen bekannt gewesen seien, bringt er jedoch insofern keine neu hervorgekommenen (Tatsachen oder) Beweismittel vor, als er seinem eigenen Vorbringen nach angibt, diese seien der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht schon anlässlich der Behandlung der wiederaufzunehmenden Rechtssache bekannt gewesen und nicht berücksichtigt worden. Da dem Antragsteller als Gesellschafter der GesbR die eigenen Eigentumsverhältnisse bzw. jene der GesbR zudem stets bekannt gewesen sein mussten, kann auch nicht gesehen werden, weshalb diese von ihm nicht bereits im Verfahren durch Vorlage entsprechender Unterlagen geltend gemacht werden konnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in der Beschwerde vom 05.12.2014 selbst jene Angaben zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich zweier Grundstücke tätigte, von welchen das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen ausgegangen ist. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der Behörde zu den Eigentumsverhältnissen, ohne diese zu hinterfragen übernommen habe, dies sogar – sollten der Behörde die Eigentumsbögen vorgelegen haben – aktenwidrig und somit im Ergebnis eine unrichtige Beurteilung moniert, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Handhabe dafür bietet, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 09.05.2020, Ra 2019/14/0309 mHa VwGH 7.11.1995, 95/20/0223) und andererseits der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen ermöglicht, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064 mHa VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031 sowie zuletzt VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0005).

2.3. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Wiederaufnahmewerber auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG und § 32 VwGVG.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2100024.2.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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