Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
AlVG §10Spruch
W262 2224854-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020, W262 2224854-1/4E, erhobenen Revision, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020, W262 2224854-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2019, GZ 2019-0566-3-000978, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 11.08.2019, gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2020) brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:
„Ich erhebe meine Ausführungen in der Beschwerde zu Punkt 3. zum Inhalt des Begehrens auf Beimessung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 29.05.2020 hat mich das AMS, gestützt auf die angefochtene Entscheidung des BVwG, zur Rückerstattung von EUR 1.528,80 verpflichtet und behält diese Rückforderung von meinem laufenden Leistungsbezug ein. Die Notstandshilfe deckt ohnehin nur meinen notwendigsten Grundbedarf und versetzt mich die faktische Kürzung dieser Leistung in existenzielle Schwierigkeiten.
Öffentliche Interessen stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 2.12.2014 zu G74/2014 ua führte der VfGH aus, er anerkenne zwar, dass mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen begegnet werde soll. Trotz dieses Gesichtspunkts widerspricht nach dieser Rsp ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, nicht Rechnung trägt (vgl VfGH 2.12.2014, G74/2014 ua).
Ich stelle daher den
ANTRAG,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizumessen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A, VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie hier – einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung auferlegt wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut.
Allein mit dem Vorbringen, die Notstandshilfe decke ohnehin nur seinen notwendigsten Grundbedarf und die faktische Kürzung dieser Leistung versetzte ihn in existenzielle Schwierigkeiten, wird diesem Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens des Antragstellers nicht nachgekommen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2224854.1.01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020