TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W228 2230116-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §19

Spruch

W228 2230116-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:

„Auf Ihren am 7. Februar 2020 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Landesstelle Steiermark, eingebrachten Antrag wird festgestellt, dass Ihnen als frühere Ehegattin nach dem am 18. Oktober 2019 verstorbenen Mag. XXXX , Professor i.R., gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 01. November 2019 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 295,52 gebührt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 04.03.2020, Zl. XXXX , auf den von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 07.02.2020 eingebrachten Antrag festgestellt, dass ihr als frühere Ehegattin nach dem am 18.10.2019 verstorbenen Mag. XXXX , Professor i.R., gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 01.11.2019 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 296,25 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit dem Beamten am 18.03.1976 geschlossene Ehe mit Rechtskraft vom 29.01.2010 geschieden worden sei. Aufgrund des vor dem Bezirksgerichts Bad Radkersburg am 21.01.2010 geschlossenen Vergleichs habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich € 250,00 wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 2005, bestanden. Der Unterhaltsanspruch im Ablebensmonat betrage unter Berücksichtigung der Wertsicherung laut Auskunft der Statistik Austria vom 26.02.2020 € 296,25.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend die Berechnung der Höhe des Versorgungsbetrages ein Fehler vorliege. Laut Scheidungsurteil vom Jänner 2010 habe der VPI 2006 herangezogen werden sollen, den es aber nicht gab. Also gelte der VPI 2005 zum Zeitpunkt der Scheidung. Auf der Website der Statistik Austria gebe es sogar einen VPI-Rechner. Die Beschwerdeführerin habe auch noch einige Überweisungsbelege finden können und gehe daraus hervor, dass ihr ihr Exmann ab dem Jahr 2017 € 297,00 und ab Jänner 2018 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 € 300,00 überwiesen habe. Sie bitte daher um eine Neuberechnung des Versorgungsbezuges.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.04.2020 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.05.2020 der BVAEB die Beschwerde der Beschwerdeführerin inklusive der Beilagen vom 18.03.2020 übermittelt.

Am 24.06.2020 langte eine mit 17.06.2020 datierte Stellungnahme der BVAEB beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.06.2020 der Beschwerdeführerin das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2020 sowie die Stellungnahme der BVAEB vom 17.06.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zwischen der Beschwerdeführerin und Mag. XXXX am 18.03.1976 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 21.01.2010, Zl. 1 C 546/09s-9, mit Rechtskraft vom 29.01.2010 gemäß § 55a EheG geschieden.

Mag. XXXX ist am 18.10.2019 verstorben.

Aufgrund des vor dem Bezirksgericht Bad Radkersburg am 21.01.2010 geschlossenen Vergleiches bestand von der Beschwerdeführerin gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich € 250,00. Dieser Unterhalt wurde wertgesichert vereinbart und zwar nach dem VPI 2006, als Ausgangsbasis dient der für Dezember 2009 verlautbarte Index. Sollten sich nicht innerhalb eines Jahres Schwankungen von mehr als 5 % ergeben, wird die Wertsicherung jeweils nach Bekanntgabe des Jännerindex neu berechnet. Der jeweils zum 01.01. des Jahres erhöhte Unterhalt bildet wiederum die Grundlage für die jeweils nächste Unterhaltsberechnung. Bei Schwankungen von 5 % oder darüber innerhalb des Jahres wird zugleich eine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen.

Um die Höhe des Versorgungsbezuges auf Basis des Vergleichs vom 21.01.2010 feststellen zu können, wurde die Statistik Austria am 14.02.2020 von der BVAEB zur Berechnung des wertgesicherten Unterhaltsanspruchs am Sterbetag des Mag. XXXX ersucht.

In Beantwortung der Anfrage teilte die Statistik Austria mit Schreiben vom 26.02.2020 mit, dass der Unterhaltsanspruch durch Anwendung des Verbraucherpreisindex 2005 berechnet wurde, da es eine - wie im Vergleich angeführte - Verbraucherpreisindex Zeitreihe 2006 nicht gibt. Als Vergleichsmonat für die Berechnung wurde von der Statistik Austria der Monat Jänner 2019 herangezogen, da eine Anpassung immer im Jänner eines Jahres zu erfolgen hat und das Sterbedatum der 18.10.2019 war. Der mittels des Verbraucherpreisindex 2005 wertgesicherte Unterhaltsanspruch für die Beschwerdeführerin am Sterbetag des geschiedenen Ehegatten beträgt laut Schreiben der Statistik Austria vom 26.02.2020 € 296,25.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 21.01.2010, die Vergleichsausfertigung vom 21.01.2010 sowie die Sterbeurkunde vom 12.12.2019 liegen im Akt ein.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Gemäß § 19 Abs. 1a Z 1 PG 1965 ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Gemäß § 19 Abs. 4 PG 1965 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.

Da die Ehe der Beschwerdeführerin nach § 55a EheG einvernehmlich geschieden wurde, besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem verstorbenen Exmann, weshalb die Bestimmung des § 19 Abs. 1a PG 1965 nicht zur Anwendung gelangt. Daraus folgt, dass für die Bemessung des Versorgungsgenusses die Höhe des tatsächlich entrichteten Unterhalts durch den verstorbenen Exmann der Beschwerdeführerin irrelevant ist und sich damit die Höhe des Versorgungsgenusses gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 ausschließlich aus dem geschlossenen Vergleich ergibt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin von ihrem Exmann ab dem Jahr 2017 Unterhalt in Höhe von € 297,00 und ab Jänner 2018 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 € 300,00 überwiesen worden seien, geht daher ins Leere.

Für die Berechnung des wertgesicherten Unterhaltsanspruches ist laut Vergleich vom 21.01.2010 der für Dezember 2009 verlautbarte Index als Ausgangsbasis heranzuziehen. Mangels Bestehens einer Verbraucherpreisindex Zeitreihe 2006 ist die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültige Verbraucherpreisindex Zeitreihe 2005 heranzuziehen, welche im Dezember 2009 einen Ausgangswert von 108,2 vorsieht. Hinsichtlich des Vergleichsmonats sieht der Vergleich vor, dass sofern die Schwankung innerhalb eines Jahres nicht mehr als 5 % beträgt, die Wertsicherung jeweils nach Bekanntgabe des Jännerindex neu zu berechnen ist. Aufgrund des Ablebens des Mag. XXXX im Jahr 2019 ist grundsätzlich die Verbraucherpreisindex Zeitreihe 2005 für den Monat Jänner 2019 mit einem Vergleichswert von 127,9 heranzuziehen, sofern die Schwankung innerhalb eines Jahres (2019) nicht mehr als 5 % beträgt. Da der Vergleichswert der Verbraucherpreisindex Zeitreihe 2005 im Jahr 2019 von 127,9 auf 129,9 stieg, ergibt sich eine prozentuelle Erhöhung von 1,56%, sodass für die Berechnung des Unterhaltsanspruches der Vergleichswert für Jänner 2019 in Höhe von 127,9 heranzuziehen ist. Die Veränderungsrate beträgt somit rund 18,2 %, sodass sich ein Unterhaltsanspruch für das Jahr 2019 in Höhe von € 295,52 ergibt.

Auch die im Akt befindliche Berechnungsbeilage der Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung in gleicher Weise vorgenommen. Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde jedoch im Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 14.02.2020 irrtümlicherweise ein Unterhaltsanspruch von € 296,25 bekannt gegeben, der in der Folge von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellt wurde. Da es im Verwaltungsverfahren kein Verbot der Verschlechterung gibt, ist nunmehr der Versorgungsbezug in Höhe von monatlich brutto € 295,52 zuzusprechen.

Die Differenz zur seitens der Beschwerdeführerin mithilfe des VA-Rechners durchgeführten Berechnung und der Berechnung der Bundesanstalt Statistik Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Ausgangsmonat den Monat Jänner 2010 und als Vergleichsmonat den Monat Jänner 2020 herangezogen hat, also einen Zeitpunkt in welchem der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen Mag. XXXX aufgrund seines Ablebens bereits erloschen war. Da der Versorgungsbezug der früheren Ehegattin gemäß S 19 Abs. 4 PG 1965 mit dem Unterhaltsanspruch, den die frühere Ehegattin an dessen Sterbetag gehabt hat, begrenzt ist, war aufgrund des Umstandes, dass die Schwankung des Vergleichswertes im Jahr 2019 weniger als 5 % betrug, dem Vergleich entsprechend, der Monat Jänner 2019 als Vergleichsmonat heranzuziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Scheidung Unterhaltsanspruch Vergleich Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2230116.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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