TE Vwgh Beschluss 1997/9/25 97/16/0208

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 16. April 1996 auf "bescheidmäßige Gebührenberechnung", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter i.S.d. § 24 Abs. 2 VwGG, hat insbesondere seit dem Jahre 1992 eine große Anzahl von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie von Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Geschäftszahlen protokolliert wurden.

Am 16. April 1996 stellte er an die belangte Behörde folgenden "Antrag auf bescheidmäßige Gebührenberechnung":

"In der antragsgegenständlichen Sache selbst bringe ich vor, daß beim Bg Döbling am 5.4.96, sowie am Bg Wien Innere Stadt Klagen über jeweils Ö.S. 10.000,- gegen Mag. Benno Kapler V. Bg Donaustadt, sowie Vizepräsident HR U Amtsmißbrauchsant, geistig abnormem Rechtsbrecher O sowie gegen Kehrichterin Z eingebracht werden mußten, weil diese zwar ganz gerne Vorteile in Kauf nehmen, aber dafür partout nicht zahlen wollen. Vorbehaltlich Verfahrenshilfeantrag stelle ich den Antrag, die tariflichen Gerichtsgebühren von jeweils Ö.S. 450,-- pro Mahnklage zu reduzieren. Art. 1 d. 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das in BGBl. Nr. 210/1958 unkorrekt ins Deutsche übersetzt wurde, die exaktere Übersetzung befindet sich im vorerwähnten Schriftstück sowie in Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Manzverlag Wien 1988, RN 999ff, und besagt im wesentlichen daß das Recht den Fruchtgenuß an Rechtsgütern umfaßt. Die Gerichtsgebühren verletzen mich insofern in diesem Grundrecht, als sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand der Gerichte im überwiegenden Maße bereits aus dem allgemeinen Steueraufkommen bezahlt wird. Bräche nämlich plötzlich in der Bevölkerung der große Friede aus, keine Klagen etc. werden mehr eingebracht, würden die unter Pragmatisierung stehenden Richter ihre Bezüge weiterhin erhalten, die Mitarbeiter der Kanzleien genauso, eventuell käme es zu geringfügigen Personalreduktionen, das Gebäude des Justizpalastes würde weiterhin baulich instand gehalten werden, etc. Auch die Räume inklusive der Verhandlungssäle würden beheizt werden.

Es entfiele in erster Linie der Aufwand für Postporto, für Papier der Computerausdrucke, für Verhandlungsprotokolle, Richterplanstellen müßten nicht nachbesetzt werden, etc.. In Anbetracht der Höhe der Gebühren und in Anbetracht der tatsächlich entstehenden Aufwendungen, die einem einzigen Zivilprozeß zuzurechnen sind, Postporto wird nicht nach Streitwert, sondern nach Gewicht des beförderten Papieres berechnet, ist der Betrag von Ö.S. 450,- auffallend mißverhältnismäßig zum realen Mehraufwand, der nicht bereits durch das allgemeine Steueraufkommen bezahlt wurde, sodaß zur Wahrung meiner Rechte die vorliegende bescheidmäßige Entscheidung benötigt wird."

Die Gerichtsgebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. Nr. 501/1984, stellen ebenso wie die Gerichtsgebühren i. S.d. Vorgängerbestimmungen Abgaben, und zwar ausschließliche Bundesabgaben, dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1969, B 35/69, Slg. Nr. 6028). Der Abgabencharakter der Gerichtsgebühren steht im Hinblick auf ihre in den Finanzausgleichsgesetzen vorgenommene Qualifikation als ausschließliche Bundesabgaben außer Zweifel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1984, Zl. 93/15/0079). Für derartige Abgaben besteht aber kein Erfordernis einer Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte

(vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, 2 ff und die dort angeführte ständige Rechtsprechung). Wie aus verschiedenen Bestimmungen des GGG ersichtlich ist (vgl. z.B. Anmerkung 3 zu TP 1), ist ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes nicht jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Da Abgaben allen Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Aufwandes der beteiligten Gebietskörperschaften auferlegt sind, ist jegliche Zuordnung einer Abgabenleistung zu einem bestimmten Aufwand der Gebietskörperschaft (hier durch die Tätigkeit eines Organwalters) von vornherein ausgeschlossen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der gegenständliche Antrag als geradezu absurd anzusehen, der - jedenfalls nach der besonderen Lage des Falles - auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöste (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165 u.a.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung hatte ein - dem Berichter vorbehaltener - Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu entfallen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160208.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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