TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 I413 2229358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2229358-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BERGER ETTL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 03.02.2020, Zl. B/NA/SEV-01-01/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.12.2018 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vom XXXX XXXX , XXXX ein, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse weitergeleitet wurde, welche in weiterer Folge die Zuordnung der Tätigkeit von XXXX XXXX der Unselbständigkeit oder der Selbständigkeit prüfte.

2. Mit Bescheid vom 03.02.2020, B/NA/SEV-01-01/2020, stellte die belangte Behörde fest: „Frau XXXX XXXX , VSNR XXXX , unterliegt auf Grund ihrer Tätigkeit als Business-English-Trainerin für die Dienstgeberin XXXX XXXX , am 20.05.2018, 05.06.2018, 03.07.2018, 05.07.2018, 24.07.2018, 31.07.2018, 09.07.2019, 10.07.2019, 16.07.2019, 17.07.2019, 22.11.2019, 12.12.2019, 19.12.2019 und im Zeitraum vom 28.08.2018 bis 21.12.2018, vom 08.01.2019 bis 26.06.2019 und vom 17.10.2019 bis 12.11.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“

3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 05.02.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 28.02.2020, mit der materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und die Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendet werden und beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass XXXX XXXX nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG anzusehen ist; in eventu, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass XXXX XXXX nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG anzusehen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da anderenfalls der vorzeitige Verzug des angefochtenen Bescheides erhebliche nachteilige Folgen für die Beschwerdeführerin haben würde, wobei öffentliche Interessen dadurch nicht nachteilig berührt werden.

4. Am 09.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 27.06.2020 teilte XXXX XXXX aufgrund der ihr am 23.06.2020 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, dass sie nicht Deutsch lesen könne, aber annehme, dass sie am 10.07.2020 zur mündlichen Verhandlung eingeladen worden sei. Sie sei auf Urlaub und außerhalb des Landes und werde daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Sie könne nicht mehr beitragen, zumal sie schon mehrfach einvernommen worden sei und viele Fragen beantwortet habe. Sie glaube nicht eine Angestellte von XXXX zu sein und hoffe, dass das endgültig auf faire Weise gelöst werde.

6. Am 29.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Mag. XXXX , der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater der Beschwerdeführerin und von XXXX XXXX Auskunft über deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundtatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geben könne. Zudem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Einvernahme der urlaubsabwesenden XXXX XXXX unverzichtbar sei. Telefonisch erörterte der erkennende Richter mit der einschreitenden Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, dass der beantragte Zeuge aufgrund der Kürze der verbleibenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr geladen werden könne und daher stellig gemacht werden solle, was auch mit Schreiben vom 02.07.2020 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, und verwies hinsichtlich XXXX XXXX auf die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 Abs 4 AVG.

7. Am 28.06.2020 übermittelte XXXX XXXX ein Anbringen in englischer Sprache, welches mit „To Whom It May Concern“ übertitelt ist, in der sie ihre Sichtweise mitteilte, keine Angestellte von XXXX zu sein.

8. Am 10.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, XXXX , ist Beraterin und Sprachtrainerin und in dieser Eigenschaft selbständig tätig. Sie betreibt ein Einzelunternehmen unter dem Namen XXXX ( XXXX ) und bietet Englischkurse für Anfänger bis Fortgeschrittene, maßgeschneiderte Kurse für alle Fächer, Englisch als Konversation, Matura Training und Nachhilfe, verschiedene Workshops, Business und Cambridge English Exams Training, Hilfe bei Übersetzungen Deutsch, Englisch und Französisch, Spezialisierung auf schriftliche Aufgaben sowie Instant Immersion Courses in Kunst, Medien, Literatur und Sport an.

XXXX XXXX ausgebildete Linguistin und ist als Business-English-Trainerin tätig. Sie gibt Englischunterricht in Unternehmen oder vereinzelt auch für Privatpersonen. XXXX XXXX ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie ist in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Beschwerdeführerin abhängig, die ihr die Möglichkeit eröffnet, entsprechend ihrer Ausbildung als Trainerin zu arbeiten.

Die Beschwerdeführerin akquiriert Kunden, bahnt Aufträge an und schließt mit den Unternehmen und/oder Einzelpersonen Vereinbarungen über die abzuhaltenden Kurse. Diese akquirierten Kurse bietet die Beschwerdeführerin ihrem Netz von Sprachtrainerinnen an. Diesem Netz gehören Sprachtrainerinnen an, die bis 2014 als solche bei der Beschwerdeführerin angestellt waren und Freunde der Beschwerdeführerin sind. Auch XXXX XXXX zählt zu dem Kreis der Sprachtrainerinnen, welchen die Beschwerdeführerin Kurse anbietet. Für ihre Akquisitionsleistungen verrechnet die Beschwerdeführerin eine Provision in Höhe von 20 % bis 40 %.

Seit Frühjahr 2019 schließt XXXX XXXX die Vereinbarungen direkt mit den Einzelpersonen, wobei sie eine Vorlage von XXXX dafür verwendet. Hauptsächlich erteilt sie Gruppenunterricht. Der Unterricht von Privatpersonen ist von untergeordneter Bedeutung.

Es besteht kein schriftlicher Vertrag zwischen XXXX XXXX und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit als Business-English-Trainerin. Diese Tätigkeit von XXXX XXXX erfolgt aufgrund mündlicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin.

Die Organisation der Kurse und die Kalkulation der Kurskosten erfolgen durch die Beschwerdeführerin. Sie verhandelt und vereinbart mit Unternehmen, wie viele Kurse angeboten werden und die Kosten für die jeweiligen Kurse ohne Beiziehung von XXXX XXXX .

Die Beschwerdeführerin erstellt Konzepte sowie maßgeschneiderte Englisch-Programme für Unternehmen. Sie erstellt das Angebot, vereinbart die Inhalte, Zielsetzungen, Zeiten, Trainer und Kosten der Kurse mit den Unternehmen. In die Konzept- und Angebotserstellung und die Vereinbarung von Inhalten, Zielsetzungen, Trainer und Kosten der Kurse ist XXXX XXXX nicht einbezogen.

Eine allenfalls erforderliche Evaluierung der Kursteilnehmer erfolgt nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber der Beschwerdeführerin und wird durch sie erstellt. Kursziele und das Niveau der Kursteilnehmer werden zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Auftraggebern besprochen und am Kursende in Feedbackgesprächen besprochen. Die entwickelten Kurse sehen eine Art Erfolgsbericht vor, der eine Gesamtübersicht der Kursteile und die Zielerreichung nach Informationen der Trainerinnen, darunter auch von XXXX XXXX , von der Beschwerdeführerin erstellt werden.

Für die Beschwerdeführerin sind mehrere Sprachtrainerinnen tätig. Sie waren ursprünglich Angestellte der Beschwerdeführerin und schienen auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin auf. Wegen mangelnder finanzieller Rentabilität beendete die Beschwerdeführerin die Arbeitsverhältnisse mit den Sprachtrainerinnen, wobei diese nunmehr als „Netz“ von Sprachtrainerinnen mit der Beschwerdeführerin verbunden sind und von ihr akquirierte Kurse angeboten erhalten. Die Homepage der Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf ein „Trainer-Netzwerk“ und führt dazu aus: „Ein Training ist nur so gut wie der Trainer/die Trainerin. Die Beziehungen zu den Teilnehmern sind die erste Priorität und bauen eine vertraute Atmosphäre. Wir sind mit einem professionellen Trainer-Netzwerk vernetzt damit jeder Teilnehmer das beste bekommt. Die selbständigen Trainer verstehen und streben nach CECs Vision, bieten die beste Qualität, und sind in ihre eigenen Spezialitäten im ganzen Land tätig. Sie lehren Kommunikations- und Sprachfertigkeiten, und sind gleichzeitig Coaches und Berater. Die unterschiedlichen Herkünfte und Erfahrungen sowie die brennende Neugierde von anderen lernen zu wollen, führen immer wieder zu Erfindungen von neuen Spielen und Übungen, welche für Sie Mehrwerte bieten. Anders gesagt, CECs Trainer-Netzwerk deckt alles ab.“

Die Beschwerdeführerin informiert die Sprachtrainerinnen über die Kurse, nachdem diese zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jeweiligen Auftraggeber fixiert und im Detail vereinbart wurden. Die Sprachtrainerinnen und die Beschwerdeführerin vereinbaren anschließend, wer die Kurse abhalten wird. Hierbei hat eine Sprachtrainerin keine Möglichkeit, Inhalte der Kurse, den Kursort, die Kursmaterialien und dergleichen zu beeinflussen. Einen einmal übernommenen Kurs muss die jeweilige Sprachtrainerin, so auch XXXX XXXX , persönlich abhalten.

XXXX XXXX ist verpflichtet, einmal übernommene Sprachkurse selbst abzuhalten. Sollte sie einen Termin nicht wahrnehmen können, wird von ihr selbständig in Absprache mit den Kursteilnehmern der Termin verschoben. Einmal konnte sie einen Termin nicht verschieben, da der Kurs immer am vereinbarten Termin stattfinden musste. In diesem Fall wurde sie von einer Sprachtrainerin, die auch für die Beschwerdeführerin arbeitet, vertreten, wobei die Beschwerdeführerin über diese Vertretung informiert und mit dieser einverstanden war. Notfalls würde im Vertretungsfall auch die Beschwerdeführerin selbst einspringen. Eine Vertretung durch eine Sprachtrainerin, die nicht für die Beschwerdeführerin im „Netz“ der Sprachtrainerinnen arbeitet, ist noch nie vorgekommen.

Die Kursdaten, die vorläufigen Kurszeiten und die Anzahl der Kurseinheiten sowie der Kursort werden XXXX XXXX von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Die Sprachkurse finden innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes statt. Die Dauer des Unterrichtszeitraumes ist kundenspezifisch und wird vom Kunden der Beschwerdeführerin vorgegeben. Hierbei sind Kurszeiten nach den Vorgaben der Kursteilnehmer und der Unternehmen festgelegt; teilweise werden sie in Absprache mit Kursteilnehmern und Unternehmen fixiert, teilweise sind sie an vorgegebenen Wochentagen und fixen Uhrzeiten abzuhalten, an die XXXX XXXX gebunden ist und deren Einhaltung über den von den Kursteilnehmern auszufüllenden Evaluierungsbogen kontrolliert wird. XXXX XXXX ist an diese Vorgaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Dauer und Anzahl der Kurseinheiten gebunden. Die ersten Kurstermine werden stets von der Beschwerdeführerin fixiert und sind für XXXX XXXX verpflichtend.

Die Sprachkurse finden in den Räumlichkeiten der Unternehmen statt. Die Beschwerdeführerin verfügt, ebenso wie XXXX XXXX über keine eigenen Kursräumlichkeiten.

Die Sprachkurse hält XXXX XXXX grundsätzlich nach den aus den Vorgesprächen ergebenden Zielen oder dem festgestellten Sprachniveau der Teilnehmer abgehalten. In die Vorgespräche ist XXXX XXXX nicht eingebunden. Die Inhalte der Sprachkurse legt XXXX XXXX in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin und den auftraggebenden Unternehmen fest. Während des Kurses kann es nach erfolgten Gesprächen mit dem auftraggebenden Unternehmen zu Anpassungen kommen.

Die Beschwerdeführerin schulte XXXX XXXX zu Beginn ihrer Tätigkeit ein. Alle bisherigen Aufträge als Business-English-Trainerin wurden XXXX XXXX von der Beschwerdeführerin vermittelt.

XXXX XXXX führt Aufzeichnungen über die von ihr übernommenen Kurse, und zwar in Form von Anwesenheitslisten und Stundenlisten. Zu diesen Aufzeichnungen ist sie seitens der Beschwerdeführerin verpflichtet.

Für ihre Tätigkeit als Sprachtrainerin erhält XXXX XXXX ein Entgelt. Dieses Entgelt wird von der Beschwerdeführerin mit dem Auftraggeber gemeinsam mit den Kurinhalten und -terminen vereinbart und Patrica XXXX im Rahmen der internen Auftragsvergabe überbunden. Das Honorar verrechnet XXXX XXXX dem Auftraggeber des Kurses direkt und bezahlt an die Beschwerdeführerin eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % bis 40 % des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Auftraggeber des Kurses vereinbarten Rechnungsbetrages. Hierbei stellt die Beschwerdeführerin XXXX XXXX die Vermittlungsgebühr mit eigener Honorarnote in Rechnung. Es kann aber auch sein, dass die Beschwerdeführerin direkt die Honorarnote an den Auftraggeber des Kurses stellt. In diesem Fall stellt XXXX XXXX ihre Leistung exklusive der Vermittlungsprovision der Beschwerdeführerin in Rechnung. Sofern Reisekosten anfallen, berücksichtigt XXXX XXXX diese in ihrer Rechnung.

Ihren Sprachtrainerinnen stellt die Beschwerdeführerin eine Drop-Box sowie Evaluierungsbögen und einen Google Kalender zur Verfügung. Die Drop-Box dient zum einen dem Austausch von Kursmaterialien unter den Sprachtrainerinnen und zum anderen der Ablage der Kursdokumentation. Die Evaluierungsbögen werden von XXXX XXXX vervielfältigt, den Kursteilnehmern ausgeteilt und die eingesammelten Evaluierungsbögen werden über die Drop-Box der Beschwerdeführerin übergeben. Im Google Kalender werden die Kurstermine eingetragen. Er ist allen zum Netzwerk der Beschwerdeführerin gehörenden Sprachtrainerinnen und der Beschwerdeführerin zugänglich. Über den Google Kalender und den Evaluierungsbogen werden Arbeitszeit, Arbeitsort und das Verhalten von XXXX XXXX durch Beschwerdeführerin kontrolliert.

Die Kursteilnehmer erhalten zum Kursende ein Zertifikat. Sie füllen am Ende des Kurses einen von der Beschwerdeführerin entwickelten Feedbackbogen aus. Diese ausgefüllten Bögen werden von der Beschwerdeführerin in der Drop-Box hochgeladen und von ihr ausgewertet. Am Ende der Kurse finden Evaluierungsgespräche mit den auftraggebenden Unternehmen und den Sprachtrainerinnen statt, an welchen auch die Beschwerdeführerin fallweise teilnimmt.

XXXX XXXX verwendet zur Abhaltung von Sprachkursen für die Beschwerdeführerin teilweise Unterlagen der Beschwerdeführerin, Betriebsmittel der Unternehmen, wie zB Beamer, Kurszimmer udgl, und teilweise auch eigene Unterlagen, einen eigenen Laptop oder eigene Bücher. Diese Betriebsmittel verwendet sie auch privat. Über eine betriebliche Struktur verfügt XXXX XXXX nicht. Sie unterhält keine Homepage, bewirbt ihre Tätigkeit nicht und hat auch keine eigenen Visitenkarte.

XXXX XXXX besitzt keine Gewerbeberechtigung und ist auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer oder einer Kammer der freien Berufe. Für ihre steuerlichen Belangte hat sie einen Steuerberater engagiert, der zugleich auch der Steuerberater der Beschwerdeführerin ist. Über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt XXXX XXXX nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Einvernahmeprotokolle vom 28.01.2019, vom 18.06.2019 und vom 10.07.2019, dem vom XXXX XXXX beantworteten Fragebogen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.12.2019 und des Steuerberaters vom 11.04.2019 sowie die vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden (Rechnungen und Universitätsdokumente). Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020.

XXXX XXXX wurde ebenfalls zu dieser Verhandlung mit Ladung vom 18.06.2020 geladen, welche ihr RSb zugestellt und am 23.06.2020 von ihr übernommen wurde. Mit E-Mail vom 29.06.2020 teilte sie hierzu in englischer Sprache mit, nicht Deutsch zu lesen und dass sie auf Urlaub sei und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Sie glaube auch, dass sie nicht etwas weiteres beitragen könne, da sie bereits mehrmals viele Fragen beantwortet habe und fest der Überzeugung sei, keine Angestellte von XXXX zu sein. Über Antrag vom 29.06.2020 der Beschwerdeführerin lud das Bundesverwaltungsgericht zudem den Steuerberater der Beschwerdeführerin und beantragte auch ausdrücklich die Einvernahme von XXXX XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht teilte hierauf der Beschwerdeführerin mit, den Steuerberater für die Verhandlung am 10.07.2020 stellig zu machen, was auch erfolgte. Der Steuerberater entschlug sich jedoch in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 der Aussage mit der Begründung, dass er zwar von der Beschwerdeführerin, nicht aber von XXXX XXXX von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei. Mit E-Mail vom 06.07.2020 brachte XXXX XXXX eine Stellungnahme in englischer Sprache ein, in der sie ausführte, weshalb ihres Erachtens kein Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin bzw XXXX vorliege.

Im Hinblick auf die E-Mails von XXXX XXXX ist darauf zu verweisen, dass E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung ist (§ 1 Abs 1 BVwG-EVV) und daher diese E-mails keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Das Bundesverwaltungsgericht war nicht gehindert, die mündliche Verhandlung am 10.07.2020 durchzuführen, obwohl die mitbeteiligte Partei XXXX XXXX trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dieser Verhandlung erschienen ist. Die Ladung wurde von ihr am 23.06.2020, sohin etwas mehr als zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Verhandlung, übernommen und damit ordnungsgemäß zugestellt. Zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen nannte sie nicht. „Vacation“ bzw Urlaub ist für sich gesehen kein zwingender Hindernisgrund. Gründe, weshalb sie am Erscheinen in der Verhandlung verhindert wäre, werden nicht vorgebracht, sodass keine Rechtfertigung für das Fernbleiben von XXXX XXXX bei der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 gegeben ist. Vielmehr zeigte XXXX XXXX hierdurch auf, dass sie nicht gewillt war, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken, sodass ihr eine Unterlassung der sie treffenden Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts anzulasten ist. Die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung war im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144) nicht erforderlich und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der mitbeteiligten Partei zulässig und ihre Abstandnahme von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Vorausgeschickt sei weiters, dass XXXX XXXX im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf verwiesen hat, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und diesen Umstand auch mehrfach als Begründung heranzog, ihre Aussagen vor der belangten Behörde als missverstanden zu bezeichnen. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass sie stets in einer von ihr verständlichen Sprache – in Englisch – befragt wurde (entweder durch eine der englischen Sprache mächtigen Organwalterin oder mit Hilfe eines Dolmetschers) und darüber hinaus auch die Möglichkeit erhielt, schriftlich die in englischer Sprache formulierten Fragen in ihrer Muttersprache zu beantworten. Hierbei zeigt sich, dass sich die schriftlich in englischer Sprache verfassten Antworten des am 19.02.2019 um 12:58 Uhr von XXXX XXXX der belangten Behörde übermittelten Beantwortung des Fragenkatalogs sich mit den Aussagen in der Einvernahme am 28.01.2019 inhaltlich weitestgehend decken. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die in der Niederschrift am 28.01.2019 festgehaltenen Aussagen der mitbeteiligten Partei nicht nur deren Aussagen entsprechen, sondern auch die entsprechenden Fragen von ihr verstanden wurden und entsprechend beantwortet werden konnten. Dass es keine maßgeblichen Verständigungsschwierigkeiten hierbei gab, zeigen zum einen die stets im Kontext zur Frage stehenden Antworten der mitbeteiligten Partei, aber auch der Umstand auf, dass die mitbeteiligte Partei ausdrücklich bestätigte, dass ihre Aussagen vollständig und korrekt seien. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die immer wieder ins Treffen geführten Sprachschwierigkeiten der mitbeteiligten Partei keine Auswirkungen auf die urkundlich in den Protokollen der Niederschriften ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 28.01.2019, vom 18.06.2019 und vom 10.07.2019 hatten.

2.2. Vor den in 2.1. getroffenen Erwägungen, basieren die getroffenen Feststellungen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges basiert unzweifelhaft auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff), dem Verwaltungsakt und – bezüglich des von ihr geführten Einzelunternehmens aus der Homepage http://www. XXXX -world.at/de/wer/ (Zugriff 10.07.2020).

Die Feststellungen zu XXXX XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus den beiden Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.01.2019 (va Protokoll S. 1 f) und vom 10.07.2019 (Protokoll S. 1) sowie aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Protokoll S 6), in der die Beschwerdeführerin näher auf die speziellen Kenntnisse von XXXX XXXX einging. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass XXXX XXXX als Business-English-Trainerin tätig war und Englischunterricht in Unternehmen oder vereinzelt auch für Privatpersonen gab (Protokoll vom 28.01.2019, S 7 und 13; Protokoll vom 18.06.2019, S 2 und vom 10.07.2019, S 5). Aus dem am 19.02.2019, 12:58 Uhr der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Fragebogen in englischer Sprache gibt XXXX XXXX am Schluss deutlich hervorgehoben in Blockbuchstaben an, dass die Beschwerdeführerin sich um sie sehr bemüht habe und ihr bei allen bürokratischen, steuerlichen und sonstigen Besonderheiten in Österreich unterstützt habe, schlicht und einfach deswegen, weil sie weder Deutsch sprechen noch verstehen könne und neu im Land sei. Hieraus ergibt sich – wie auch aus der Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihren Unwillen, der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 Folge zu leisten – die Feststellung, dass XXXX XXXX nicht in der Lage ist, sich auf Deutsch zu verständigen und von der Beschwerdeführerin weitgehend abhängig ist.

Dass die Beschwerdeführerin Kunden akquiriert, Aufträge anbahnt und mit den Unternehmen und/oder Einzelpersonen Vereinbarungen über die abzuhaltenden Kurse schließt, basiert auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Protokoll S 4 f). Die Beschwerdeführerin schildert nachvollziehbar, wie sie über verschiedene Stadien ihres Unternehmens zum jetzigen Geschäftsmodell gekommen ist, das zusammengefasst dahingehend besteht, dass die Beschwerdeführerin ihre bestehenden Kundenkontakte nutzt, um für diese Sprachkurse sowie die näheren Kursinhalte und -ziele einschließlich auch des dafür fälligen Honorars zu vereinbaren, und diese Kurse ihrem Netzwerk an Sprachtrainerinnen, die ihre ehemaligen Angestellten und Freunde waren und der Beschwerdeführerin die Besten erschienen, gegen Provision weitervermittelt (Verhandlungsprotokoll S 4 und 5). Auch XXXX XXXX wurde von der Beschwerdeführerin zu diesem Netzwerk dazugenommen, wie sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5) hervorgeht. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Akquisitionsleistungen eine Provision in Höhe von 20 % bis 40 % verrechnet, basiert auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S. 5), welche auch durch XXXX XXXX bestätigt wird, die von einer Vermittlungsgebühr zwischen 30 % bis 40 % spricht (Protokoll vom 28.01.2019, S 2).

Dass XXXX XXXX seit Frühjahr 2019 die Vereinbarungen direkt mit den Einzelpersonen schließt und dabei eine Vorlage von XXXX dafür verwendet, beruht auf ihrer glaubhaften Aussage vom 10.07.2019 (Protokoll S. 9). Aufgrund dieser Aussage geht hervor, dass sie hauptsächlich Gruppenunterricht erteilt und der Unterricht von Privatpersonen von untergeordneter Bedeutung ist (Protokoll vom 10.07.2019, S 2 f; ebenso Protokoll vom 28.01.2019, S 2, S 5 und S 8).

Am 28.01.2019 gab XXXX XXXX an, es gebe keine schriftlichen Verträge (Protokoll S 3), was auch aus ihren den Ausführungen vom 18.06.2019 hervorgeht, wenn sie mitteilt, erst im Frühjahr mit schriftlichen Vereinbarungen mit Kunden begonnen zu haben, wobei sie trotz Zusage solche Vereinbarungen nicht vorlegte und auch ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 diesbezüglich nicht nachgekommen ist. Daher ist festzustellen, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen XXXX XXXX und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit als Business-English-Trainerin gibt, sondern diese Tätigkeit von XXXX XXXX aufgrund mündlicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin erfolgt.

Dass die Organisation der Kurse und die Kalkulation der Kurskosten durch die Beschwerdeführerin erfolgen, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2020, wo sie eindrücklich beschreibt, wie sie vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis der Möglichkeiten ihrer Sprachtrainerinnen und des Marktes Kurse zusammenstellt und akquiriert (Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Aussagen von Patrica XXXX am 28.01.2019, am 18.06.2019 und am 10.07.2019 vor der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die organisatorische Seite der Business-English-Kurse innehat (Protokoll vom 18.06.2019, S. 1), bei manchen Kursen die Organisation und Einteilung der Kurse von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen wird (Protokoll vom 18.06.2019, S 2). Am 10.07.2019 (Protokoll S. 3) führte XXXX XXXX aus, dass die Kursorganisation von XXXX gemacht werde. Am 28.01.2019 beschrieb XXXX XXXX , dass die Beschwerdeführerin persönlich jedes halbe Jahr zu Unternehmen gehe, um die Nachfrage nach Kursen festzustellen und um „… Aufträge des Unternehmens XXXX an Land“ zu ziehen. XXXX XXXX beschreibt auch, wie eine Einigung zwischen ihr und den Unternehmen über einen Kurs erzielt wird und wie die konkrete Zuteilung eines Sprachkurses zu einem Sprachtrainer erfolgt (Protokoll vom 28.01.2019, S 6). Eine Einbeziehung von XXXX XXXX in diese Verhandlungen ist nicht festzustellen; im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin teilt selbst mit, dass die wisse, was ihre Sprachtrainerinnen können und habe den Überblick über den Bedarf des Kunden. Sie spreche dann mit den Sprachtrainerinnen (Verhandlungsprotokoll vom 10.07.2020, S 5). Hieraus steht unzweifelhaft fest, dass ohne Zutun von Sprachtrainerinnen einschließlich von XXXX XXXX die Beschwerdeführerin alle wesentlichen organisatorischen Festlegungen trifft, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Dass die Beschwerdeführerin Konzepte sowie maßgeschneiderte Englisch-Programme für Unternehmen erstellt, hierbei das Angebot vorbereitet, die Inhalte, Zielsetzungen, Zeiten, Trainer und Kosten der Kurse mit den Unternehmen vereinbart, geht unzweifelhaft aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5, aber auch S 8 f) hervor und wird durch die Aussage von XXXX XXXX vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S. 2, 6 ff), vom 18.06.2019 (Protokoll S. 2) und vom 10.07.2019 (Protokoll S. 3) bestätigt. Danach wird die gesamte Kursorganisation von XXXX , somit von der Beschwerdeführerin, gemacht. Am 18.06.2019 teilte XXXX XXXX der belangten Behörde bezüglich eines Kurses bei der Fa. XXXX mit, dass XXXX den Kontakt mit dieser Firma hergestellt und sie nicht wisse, welche Details vereinbart worden seien (Protokoll S. 2). Am 10.07.2019 umschreibt XXXX XXXX die Aufgabe der Beschwerdeführerin, bzw von XXXX , dass es grundsätzlich nach wie vor so sei, dass XXXX die Vereinbarungen mit den Unternehmen schließe und unterzeichne und sie selbst die Vereinbarungen mit Einzelpersonen mache und unterzeichne (Protokoll vom 10.07.2020, S 3). Hieraus ist abzuleiten, dass XXXX XXXX zwar ein Meeting mit XXXX hatte, wo über Details und Bedürfnisse der Kursteilnehmer gesprochen wurde, aber die konkreten Details des Konzepts und Angebots des Kurses Patrica XXXX nicht involvierten, sondern in den Händen von XXXX , also der Beschwerdeführerin, lagen. Die angesprochenen Einzelpersonen sind für XXXX XXXX im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin vereinbarten und vermittelten Kurse kein wesentlicher Teil ihrer Arbeit, zumal sie selbst von vier Kunden spricht und angibt gegenwärtig keine Einzelkunden zu haben. Zudem wurden auch solche Einzelkunden über XXXX vermittelt (Protokoll vom 10.07.2019, S 4) und hierfür auch eine Provision verrechnet wird (Protokoll vom 10.07.2019, S. 8). Diese Angaben erscheinen auch deswegen plausibel, weil XXXX XXXX nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig ist und somit gar nicht in der Lage war, solche Details auszuverhandeln (Beantwortung des Fragenkatalogs durch XXXX XXXX , übermittelt mit E-Mail vom 19.02.2019, 12:58 Uhr). In die Konzept- und Angebotserstellung und die Vereinbarung von Inhalten, Zielsetzungen, Trainer und Kosten der Kurse ist XXXX XXXX nicht einbezogen.

Die Feststellungen zu Evaluierung, Besprechung von Kurszielen und Kursniveau ergeben sich zweifelsfrei aus den Aussagen von XXXX XXXX im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 28.01.2019, S 6 und 13 f; Protokoll vom 10.07.2019, S 4) sowie der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass die entwickelten Kurse eine Art Erfolgsbericht vorsehen, der eine Gesamtübersicht der Kursteile und die Zielerreichung nach Informationen der Trainerinnen, darunter auch von XXXX XXXX , von der Beschwerdeführerin erstellt werden, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von XXXX XXXX vom 10.07.2019 (Protokoll S. 6), wenn sie angibt, Kursaufzeichnungen über Excel führen zu müssen, welche in der Drop Box hochgeladen werden. Weiters teilte sie mit, dass die Teilnehmer ein Zertifikat am Ende des Kurses erhielten, in dem der Inhalt des Kurses angeführt werde (Protokoll vom 10.07.2019, S. 6).

Dass für die Beschwerdeführerin mehrere Sprachtrainerinnen tätig sind, die ursprünglich Angestellte der Beschwerdeführerin waren und auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin aufschienen, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin vom 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4 f). Sie führte dort auch aus, dass sie finanziell so, dh mit Angestellten, nicht weitermachen könne – „das Schiff sinke“ – weshalb die Arbeitsverhältnisse mit den Sprachtrainerinnen beendet worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 10.07.2020, S 4). Sie führte weiter aus, dass diese (die fähigsten und besten Trainerinnen) nunmehr als „Netz“ von Sprachtrainerinnen mit der Beschwerdeführerin verbunden seien und von ihr akquirierte Kurse angeboten erhielten (Verhandlungsprotokoll vom 10.07.2020 S. 4). Das Zitat stammt von der Homepage der Beschwerdeführerin (https://www. XXXX -world.at/de/wer/ [Abfrage vom 21.10.2020]), welche diesbezüglich auf ein „Trainer-Netzwerk“ verweist. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin am 10.07.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch aus den Aussagen von XXXX XXXX am 28.01.2019 und am 18.06.2019 vor der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin die Sprachtrainerinnen über die Kurse informiert, nachdem diese zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jeweiligen Auftraggeber fixiert und im Detail vereinbart wurden. Im weiteren wird nach diesen Aussagen zwischen den Sprachtrainerinnen und der Beschwerdeführerin vereinbart, wer die Kurse abhalten wird. (Verhandlungsprotokoll vom 10.07.2020 S. 4 f; Protokoll vom 28.01.2019 S. 2 und S 6; Protokoll vom 18.06.2019, S. 2). Die Feststellung, dass eine Sprachtrainerin keine Möglichkeit hat, Inhalte der Kurse, den Kursort, die Kursmaterialien und dergleichen zu beeinflussen, ergibt sich aus der Aussage von XXXX XXXX vom 10.07.2019 (Protokoll S 4, S. 6 und S 7) sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein mit den Kunden fertig ausgehandeltes Kurskonzept gegen Provision den Sprachtrainerinnen zur Verfügung stellt. Dieses Geschäftsmodell erläuterte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 ausführlich, sodass das Bundesverwaltungsgericht den aufgrund dieser Erläuterungen und des von der Beschwerdeführerin erhaltenen persönlichen Eindrucks einer die Bedürfnisse ihrer Kunden sowie die Fähigkeiten ihrer Sprachtrainerinnen kennenden Person keinen Zweifel hat, dass die Beschwerdeführerin ein fix verabredetes Kurspaket, das jede Mitbestimmung einer Sprachtrainerin ausschließt, ihrem „Netz“ an Sprachtrainerinnen anzubieten. Aufgrund des bereits vereinbarten Kurskonzeptes besteht für eine Sprachtrainerin somit denklogisch nur mehr die Möglichkeit, dieses bereits vereinbarte Konzept zu akzeptieren oder abzulehnen; ein inhaltlicher Spielraum besteht für die Sprachtrainerin nicht. Dies wird auch durch die Aussage von XXXX XXXX bestätigt, dass nur Trainer, welche auch beim Unternehmen XXXX arbeiten, die Arbeit an ihrer statt verrichten können (Protokoll vom 28.01.2019, S 17). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird auch durch die schriftliche Fragebeantwortung (Fragen Nr 29 und 30), welche XXXX XXXX am 29.02.2019 der belangten Behörde übermittelt hatte, unterstrichen, wenn sie ausführt, niemanden in Österreich außerhalb ihres Kolleginnenkreises um die Beschwerdeführerin herum zu kennen, der Englisch unterrichtet, und sie daher die Beschwerdeführerin gefragt habe, den Kurs zu übernehmen. Dass die Sprachtrainerinnen einschließlich XXXX XXXX einen einmal übernommenen Kurs persönlich abhalten müssen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von XXXX XXXX , sie habe sich bislang nur einmal durch eine Kollegin von XXXX vertreten lassen, weil sie den Kurs nicht verschieben haben können (Protokoll vom 10.07.2019, S 7). Im Verhinderungsfall könnten laut der Aussage der Beschwerdeführerin Termine gewechselt oder der Kurs zeitlich verschoben werden (Verhandlungsprotokoll vom 10.07.2020, 9). Dass es zu weiteren Vertretungen gekommen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch aus diesem Grunde die Feststellung zu treffen war. Ganz allgemein konnten Vertretungen nur aus dem Kreis des „Netzes“ von Sprachtrainerinnen der Beschwerdeführerin erfolgen. Zudem führte XXXX XXXX an, dass sie nur einen Trainer außerhalb von XXXX kenne, der statt ihr die Kurseinheit abhalten könnte. Sie kenne aber niemanden, deshalb würde sie eher Trainer von XXXX fragen (Protokoll vom 28.01.2019, S 16). Die Beschwerdeführerin beantwortete hingegen die Frage, ob Sprachtrainerinnen sich vertreten lassen könnten, mit „ja“ und die Frage, ob eine Trainerin über eine allfällige Vertretung informiert mit „muss sie nicht“. Diese Aussagen sind vor dem Hintergrund der vorzitierten Aussagen aber auch im Lichte des von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschäftsmodells und des Anspruches an das Trainer-Netzwerk (siehe Homepage https://www. XXXX -world.at/de/wer/), die beste Qualität zu bieten, nicht glaubhaft. Eine glaubhafte Sicherung des Geschäftsmodells verbietet geradezu eine freie Vertretung, da nur im Rahmen des „Netzes“ der Sprachtrainerinnen, die die Beschwerdeführerin gut kennt und um deren Schwächen und Stärken sowie um deren Spezialitäten sie weiß, beste Qualität entsprechend der Vision von XXXX (siehe https://www. XXXX -world.at/de/wer/) zu bieten, möglich ist. Nicht zuletzt deswegen bietet auch die Beschwerdeführerin die akquirierten, auf die Teilnehmer hin maßgeschneiderten Kurse nur einem exklusiven Kreis, dem „Netz“ ihrer Sprachtrainerinnen an und nicht an eine offen Zahl von Sprachtrainern und Sprachtrainerinnen. Daher ist eine persönliche Arbeitsverpflichtung für XXXX XXXX (wie für alle anderen Sprachtrainerinnen) unzweifelhaft gegeben.

Die Feststellungen zur Weitergabe der Kursdaten, der vorläufigen Kurszeiten und der Anzahl der Kurseinheiten sowie der Kursort an XXXX XXXX durch die Beschwerdeführerin basiert auf der glaubhaften Aussage von XXXX XXXX (Protokoll vom 28.01.2019, S 6; Protokoll vom 10.07.2019, S 4 und S 5). Aus dieser Aussage ist auch abzuleiten, dass die Sprachkurse innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes stattfinden, wobei die Dauer des Unterrichtszeitraumes kundenspezifisch ist und vom Kunden der Beschwerdeführerin vorgegeben wird (vgl die diesbezüglichen Aussagen von XXXX XXXX am 28.01.2019, Protokoll S. 9 f [genaue Kurszeitenvorgaben seitens des auftraggebenden Unternehmens], und ihre weitere Aussage im Protokoll vom 10.07.2019, S 6 [individuelle Abstimmung]). Da Kurszeiten nach den Vorgaben der Kursteilnehmer und der Unternehmen individuell festgelegt werden bzw in Absprache mit Kursteilnehmern und Unternehmen fixiert werden, ist die betreffende Sprachtrainerin, so auch XXXX XXXX an diese Zeiten gebunden und kann nicht nach eigenem Gutdünken zu anderen Zeiten unterrichten (es sei denn, die Kunden der Beschwerdeführerin bzw die Kursteilnehmer stimmen einem anderen Zeitplan zu, vgl Protokoll vom 28.01.2019, S 10). Dass deren Einhaltung über den von den Kursteilnehmern auszufüllenden Evaluierungsbogen und über den Google Kalender kontrolliert werden kann und auch kontrolliert wird, ergibt sich aus der zweifelsfreien Aussage von XXXX XXXX am 28.01.2019 (Protokoll S. 13) zum Evaluierungsbogen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von XXXX XXXX am 28.01.2019, aber auch am 10.07.2019 vor der belangten Behörde besteht eine Bindung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Dauer und Anzahl der Kurseinheiten. Nach der glaubhaften Aussage von XXXX XXXX am 28.01.2019 (Protokoll S 14) legt die Beschwerdeführerin den ersten Termin bei Gruppenkursen fest und in weiterer Folge werden die Termine im Einvernehmen mit der Gruppe festgelegt. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 geschilderten Geschäftsmodells glaubhaft, da ja die Beschwerdeführerin die wesentlichen Eckpunkte, wozu auch der Starttermin zählt, im Vorfeld mit dem Kunden festlegt und dann das Kurspaket ihrem „Netz“ von Sprachtrainerinnen anbietet. Da dieses Paket im Rahmen des Angebots bereits feststeht, ist eine Sprachtrainerin an solche vereinbarten Vorgaben, wie Beginntermin, Kursziele, aber auch Kurspreis gebunden. Dass die Sprachkurse in den Räumlichkeiten der Unternehmen stattfinden und weder die Beschwerdeführerin noch XXXX XXXX über keine eigenen Kursräumlichkeiten verfügen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von XXXX XXXX vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S. 15) und am 10.07.2019 (Protokoll S. 5) und der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 7).

Die Art und Weise, wie Sprachkurse von XXXX XXXX abgehalten werden sowie die Feststellungen zu den Vorgesprächen und zur Festlegung der Inhalte der Sprachkurse sowie allfälliger Anpassungen, beruhen aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen von XXXX XXXX vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S 6, S 10 und S 12 f) und vom 10.07.2019 (Protokoll S 4)

Dass die Beschwerdeführerin XXXX XXXX zu Beginn ihrer Tätigkeit einschulte und alle bisherigen Aufträge als Business-English-Trainerin von der Beschwerdeführerin vermittelt wurden ergibt sich aus der Aussage von XXXX XXXX vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S 2 und S 16).

Dass XXXX XXXX Aufzeichnungen in Form von Anwesenheitslisten und Stundenlisten über die von ihr übernommenen Kurse führt und zu diesen Aufzeichnungen sie seitens der Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ergibt sich aus ihren Aussagen vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S 12) und am 10.07.2017 (Protokoll S. 6) sowie aus dem im Akt einliegenden Beantwortung des Fragenkatalogs, der am 19.02.2019 der belangen Behörde von XXXX XXXX übermittelt wurde (Antworten auf Fragen 11. und 12.).

Die Feststellungen zum bezogenen Entgelt für die Tätigkeit als Sprachtrainerin durch XXXX XXXX basiert auf den glaubhaften Aussagen von XXXX XXXX vor der belangten Behörde am 28.01.2019 (Protokoll S 2 und am 10.07.2019 (Protokoll S 4 und S 8) und der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5 und S 10) sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen im Akt einliegenden Beantwortung des Fragenkatalogs, der am 19.02.2019 der belangen Behörde von XXXX XXXX übermittelt wurde (Antworten auf Fragen 34. und 35.). Dass das Entgelt von der Beschwerdeführerin mit dem Auftraggeber gemeinsam mit den Kurinhalten und -terminen vereinbart und Patrica XXXX im Rahmen der internen Auftragsvergabe überbunden wird, ist aus dem in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5) geschilderten Geschäftsmodell zwingend abzuleiten. Aufgrund des Umstandes, dass XXXX XXXX in die Akquisition von Kursen nicht eingebunden ist, ist für sie das angebotene Kurshonorar letztlich nicht verhandelbar. Vor der belangten Behörde am 10.07.2019 teilte sie mit, dass das Honorar in Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin festgelegt werde (Protokoll S. 4). In der Einvernahme zuvor, am 28.01.2019 gab sie an, dass sie nach Stundensatz entlohnt werde, der von der Beschwerdeführerin bestimmt wurde (Protokoll S. 17). Diese Aussage erscheint im Lichte des geschilderten Geschäftsmodells, Kurse fix auszuverhandeln und dann gegen Provision weiterzugeben, glaubhafter als die später angegebene Vereinbarung des Honorars nach Vereinbarung. Aus diesen Aussagen von XXXX XXXX geht auch hervor, dass sie Rechnungen dem Auftraggeber des Kurses direkt stellt und an die Beschwerdeführerin eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % bis 40 % des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Auftraggeber des Kurses vereinbarten Rechnungsbetrages bezahlt. Die Verrechnung der Vermittlungsgebühr ergibt sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die Honoraransprüche der Sprachtrainerinnen, so auch der mitbeteiligten Partei, bestimmt, ist auch die Aussage von XXXX XXXX , wonach die Beschwerdeführerin diese sogar darauf aufmerksam machte, dass sie ein zu niedriges Kurshonorar verlange (Protokoll vom 10.07.2019, S 4), womit zum Ausdruck kommt, dass hier fixe, von der Beschwerdeführerin determinierte Sätze vorgeschrieben wurden. Der Beschwerdeführerin hätte es anderenfalls gleichgültig sein können, wenn das Kurshonorar vergleichsweise niedrig von der mitbeteiligten Partei angesetzt worden wäre, zumal sie annehmen hätte müssen, dass XXXX XXXX dieses Honorar aufgrund einer ihr sinnvoll erscheinenden Kalkulation erstellt hätte (und allenfalls bei ihr bestehende Kostenvorteile kalkulatorisch berücksichtigt hätte). Aus der im Akt einliegenden Beantwortung des Fragenkatalogs, der am 19.02.2019 der belangen Behörde von XXXX XXXX übermittelt wurde (Antwort auf Frage 34.), geht hervor, dass am Anfang XXXX sogar die Kosten der mitbeteiligten Partei bestimmte, weil sie die üblichen Gebühren für solche Kurse nicht kannte. Auch hieraus ist anzuleiten, dass von einer selbständigen Bestimmung ihres Honorars durch XXXX XXXX keine Rede sein kann, sondern das Honorar von der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dass bei anfallenden Reisekosten diese von XXXX XXXX in ihrer Rechnung berücksichtigt werden, gibt sie in der Einvernahme am 28.01.2019 (Protokoll S 9 und S 18) an.

Die Feststellungen zur Drop-Box und zum Google-Kalender, zu ihrem Zweck und ihrer Funktion sowie der Funktion des Evaluierungsbogens ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 (Verhandlungsprotokoll S 7) und von XXXX XXXX am 28.01.2019 (Protokoll S 8, S 12 und S 13) sowie am 10.07.2019 (Protokoll S 5 f).

Dass Kursteilnehmer zum Kursende ein Zertifikat erhalten und einen von der Beschwerdeführerin entwickelten Feedbackbogen ausfüllen, welche von der Beschwerdeführerin in der Drop-Box hochgeladen und von ihr ausgewertet werden (Protokoll vom 28.01.2019 S 14, Protokoll vom 10.07.2019, S 6) und dass am Ende der Kurse Evaluierungsgespräche mit den auftraggebenden Unternehmen und den Sprachtrainerinnen stattfinden, an welchen auch die Beschwerdeführerin fallweise teilnimmt, ergibt sich aus den Angaben von XXXX XXXX (Protokoll vom 28.01.2019, S 14).

Dass XXXX XXXX zur Abhaltung von Sprachkursen für die Beschwerdeführerin teilweise Unterlagen der Beschwerdeführerin, Betriebsmittel der Unternehmen, wie zB Beamer, Kurszimmer udgl, und teilweise auch eigene Unterlagen, einen eigenen Laptop oder eigene Bücher verwendet, diese Betriebsmittel auch privat nutzt, ergibt sich aus ihre diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der Einvernahme vom 28.01.2019 (Protokoll S 15), dem am 19.02.2020 der belangten Behörde übermittelten Fragebogen (Fragen Nr 21 und Nr 22) sowie der Einvernahme vom 10.07.2019 (Protokoll S. 5). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sie über keine betriebliche Struktur verfügt. In den Einvernahme am 10.07.2019 verneinte sie zudem, eine Homepage zu unterhalten, ihre Tätigkeit zu bewerben oder eine eigene Visitenkarte zu haben (Protokoll vom 10.07.2019 S 5).

Dass XXXX XXXX keine Gewerbeberechtigung besitzt und auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer oder einer Kammer der freien Berufe ist, beruht auf ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde (Protokoll S 4 und S 5). Für ihre steuerlichen Belange hat sie einen Steuerberater engagiert, der zugleich auch der Steuerberater der Beschwerdeführerin ist (ZV Mag. XXXX vom 10.07.2020, Verhandlungsprotokoll S 10). Über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt XXXX XXXX nicht (Protokoll vom 28.01.2019, S 18).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 105/2020, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Die mitbeteiligte Partei gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung iSd § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die mitbeteiligte Partei nicht in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehört.

§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Dienstnehmer ist demnach, wer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei denen Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag, gesellschaftsrechtliches Verhältnis) maßgeblich. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert wird (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs. 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung des Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anders Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1) Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach dem §§ 21 bis 24 BAO zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).

Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob nach außen die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zueinander stehen, sondern ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Sachverhalt als echtes Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebotes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht ausschlaggebend.

3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die mitbeteiligte Partei als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) oder ob sie eine selbständige Tätigkeit ausübte.

3.2.1. Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl VwSlg 12.325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte - wie bereits im Erkenntnis VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, ausgeführt - schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In VwGH 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol), 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), 07.05.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.

3.2.2. Zur Klärung der gegenständlichen Frage ist zunächst auf das von der Beschwerdeführerin erstellte Geschäftsmodell einzugehen. Dieses Geschäftsmodell ist dadurch charakterisiert, dass die Beschwerdeführerin über ihre Kontakte zu neuen und bisherigen Kunden ihres Einzelunternehmens XXXX Sprachkurse akquiriert, diese inhaltlich den Bedürfnissen der Kunden entsprechend ausrichtet und alle wesentlichen Vereinbarungen über den jeweiligen Kurs, sowohl was den Inhalt, den Ort, die Zeit, die Teilnehmergröße oder das Entgelt betrifft, mit dem Kunden vereinbart und dieses Kurspaket, wie es ausverhandelt ist, einem exklusiven Kreis von Sprachtrainerinnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten die Beschwerdeführerin genau kennt, angeboten wird. Übernimmt eine Sprachtrainerin ein solches Kurspaket, muss der Sprachkurs, wie zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kunden vereinbart durchgeführt werden und kann nur das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kunden vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt werden, von dem die jeweilige Sprachtrainerin der Beschwerdeführerin eine prozentuale Provision zwischen 20 % und 40 % schuldet. Der jeweiligen Sprachtrainerin steht eine gewisse Autonomie zu, etwa was Kursfolgetermine oder die konkrete didaktische Umsetzung des Inhaltes, nicht aber die wesentlichen Kursinhalte und –ziele an sich, anlangt, in den zentralen Punkten fehlt es der Sprachtrainerin jedoch an jeglicher Gestaltungsmöglichkeit, und zwar einerseits was ökonomisch mit „Einigung über Produkt und Preis“ umschrieben werden kann – es fehlt hier an jeder Gestaltungsmöglichkeit, das angebotene Kurspaket nach eigenen Vorstellungen, zB hinsichtlich der Honorarvorstellungen, aber auch hinsichtlich der Inhalte, zu beeinflussen. Der Sprachtrainerin bleibt nur die Möglichkeit das Kurspaket so wie es von der Beschwerdeführerin mit dem Kunden vereinbart worden ist, anzunehmen oder eben davon Abstand zu nehmen. Andererseits fehlt es aber auch an den fachlichen und inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung eines angenommenen Kurses, insbesondere am Merkmal einer freien Vertretungsmacht aber auch an der Macht, nach eigenem Gutdünken Termine für die Kurse abzuändern oder anzusetzen.

Damit ist iSd nach § 539a Abs 1 ASVG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dieses Geschäftsmodell als verschleierter Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei zu beurteilen. Wirtschaftlich betrachtet ist die von der Beschwerdeführerin eingeforderte Provision nichts anderes als die kalkulatorische Spanne, die einer Unternehmerin nach Abzug der Kosten des Arbeitsmitteleinsatzes, dem „Honorar“ (bzw Arbeitsentgelt) der mitbeteiligten Partei, für den von der Beschwerdeführerin ausgehandelten Kurs bleibt. Da die Beschwerdeführerin mit dem Kunden bereits die Einigung über Dienstleistung (Kurs) und Gegenleistung trifft und hierbei die von ihr bestimmten Stundensätze ihrer Sprachtrainerinnen kennt, kann die Beschwerdeführerin nicht anders verfahren, als hätte sie die Sprachtrainerinnen bei sich angestellt, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beschwerdeführerin bei dem gegenständlichen Modell keine Sozialversicherungsabgaben für ihre Sprachtrainerinnen leistet und diese Honorarnoten an die Endkunden stellen, den Gesamtbetrag einnehmen und hiervon die Differenz zwischen Gesamtbetrag und ihrem Honorar auf Stundensatzbasis der Beschwerdeführerin als Provision abführen. Weiters ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin akquirierten Kurse nur an einen engen Kreis von der Beschwerdeführerin bekannten Sprachtrainerinnen zur Übernahme offenstehen, nicht aber einem unbeschränkten Kreis von Sprachtrainern und Sprachtrainerinnen. Damit fehlt es wirtschaftlich betrachtet dem Geschäftsmodell an einem wesentlichen Element, jenem der Offenheit des Kreises der Abnehmer solcher Kurspakete. Die Beschwerdeführerin fungiert gerade nicht wie eine Börse, die Angebot (ausverhandelte Kurse) mit Nachfrage (interessierte Sprachtrainerinnen) vereinigt, um den besten Preis zu erhalten, sondern als Verteilungsplattform für einen beschränkten Kreis von Sprachtrainerinnen. Wirtschaftlich betrachtet besteht kein Unterschied zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und jener einer Chefin, die akquirierte Aufträge an ihre Angestellten zur Erledigung verteilt. Auch die Art der Honorierung verdeckt nur den Umstand, dass tatsächlich die Kurse von der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der auf die Sprachtrainerinnen entfallenden Honoraranteile nicht substanziell anders kalkuliert und ausverhandelt werden, wie wenn die Sprachtrainerinnen angestellte Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin wären. Vor diesem Hintergrund kann wirtschaftlich betrachtet von einem verschleierten Dienstverhältnis ausgegangen werden.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Sprachtrainerin wie XXXX XXXX die Abhaltung eines Sprachkurses schuldet. Eine Erteilung von Unterricht ist eine Dienstleistung, der Unterrichtende schuldet keinen Erfolg (hier: Sprachkenntnisse bei den Unterrichteten), sondern nur ein sorgfältiges Bemühen, die unterrichteten Sachverhalte zu vermitteln. XXXX XXXX war sohin verpflichtet, die übernommenen Kurse entsprechend den im Kurspaket vereinbarten Konditionen abzuhalten und sich um die Vermittlung des Stoffes zu bemühen, wofür ihr – von der Beschwerdeführerin (siehe dazu unten) – ein Entgelt geschuldet wurde. Damit verpflichtete sie sich auf eine gewisse Zeit – die Kursdauer – zur Dienstleistung für einen anderen, hier die Beschwerdeführerin (dazu unten), womit der Tatbestand eines Dienstvertrages nach § 1151 ABGB erfüllt ist. Die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Entgelt hat XXXX XXXX hingegen nicht übernommen, insbesondere auch deshalb, weil Vertragsinhalt eines Vertrages über einen Sprachkurs nicht die Herstellung eines Werkes (hier: eines Kurses) ist, sondern die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Erlernung einer Sprache.

3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der Sprachtrainerin XXXX XXXX in Form eines Dienstvertrages in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder in Form eines freien Dienstvertrages erfolgte.

3.2.3.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (ua) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl VwGH 25.05.2011, 2010/08/0025, mwN).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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