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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000273.X01Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020