RS Vwgh 1974/11/18 0273/74

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Veröffentlicht am 18.11.1974
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1

Rechtssatz

Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000273.X01

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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