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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde der LE in K, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 7, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde K, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 1966 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde K gemäß den §§ 16, 26 und 27 der Bauordnung für Niederösterreich (Landesgesetz und Verordnungsblatt Nr. 36/1883) in der damals geltenden Fassung die Bewilligung zur Herstellung von Zu- und Umbauten auf der Parzelle 366/3 der Katastralgemeinde K (K, B-Gasse 13). In der Begründung des Bescheides wurde auf das Ergebnis der am 5. Dezember 1966 stattgefundenen Bauverhandlung hingewiesen. Der Bescheid wurde den Bauwerbern (ML und RL) und den Grundeigentümern, nicht aber der Beschwerdeführerin - diese ist nach der Aktenlage Miteigentümerin der Nachbarparzelle 366/2 - zugestellt.
Aus Anlaß eines Einspruches der Beschwerdeführerin, mit dem u. a. geltend gemacht wurde, daß die Beschwerdeführerin vom Stattfinden der Bauverhandlung (5. Dezember 1966) nicht verständigt worden sei, beraumte der Bürgermeister mit dem Ladungsbescheid vom 22. Dezember 1967, der unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG 1950 auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden war, für den 3. März 1967 eine weitere Verhandlung an. Am 2. März 1967 langte beim Gemeindeamt ein Schreiben der Beschwerdeführerin und des Dr. JH -eines weiteren Miteigentümers der Nachbarparzelle -, beide rechtsfreundlich vertreten, ein, in dem die Nichtzuziehung zur Verhandlung vom 5. Dezember 1966 gerügt und abschließend folgendes ausgeführt wurde: „Vorsichtshalber erheben wir gegen den eingereichten Bauplan und den Antrag auf Baubewilligung alle Einwendungen, die sich daraus ergeben, daß dieser Bauplan (Antrag) nicht der Bauordnung für Niederösterreich und den Verbauungsvorschriften der Stadtgemeinde K entspricht, insbesondere hinsichtlich Gebäudehöhe, Abstand des projektierten Gebäudes von unserer Grundgrenze, Fensteröffnungen, die zu unserer Liegenschaft gerichtet sind, usw.“
In der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. März 1967 heißt es wörtlich:
„Zu der heutigen Verhandlung wurden die Anrainer ordnungsgemäß geladen, haben in den Bauplan Einsicht genommen und geben folgende Stellungnahme ab: Herr Dr. H. erhebt gegen die Bauführung keine Einwendung.
Frau LE stimmt dem Bauvorhaben zu, wenn die im Zuge der Verhandlung angeregte Grundtauschaktion realisiert und eine Instandsetzung des Hofgebäudes auf der Liegenschaft N 7 durch die Bauwerber erfolgt. Die Bauwerber erklären, daß sie mit einer Grundregelung in der vorgeschlagenen Weise einverstanden sind, daß sie ferner die hiezu notwendigen Vermessungsarbeiten mit Durchführung übernehmen und mit Zustimmung der Eigentümer HE den in der Reiche zwischen den beiden Liegenschaften liegenden Schutt und die dort wuchernden Pflanzen entfernen wollen und überdies eine einmalige Geldabfindung in der Höhe von S 10.000,-- an Frau E leisten wollen. Die schadhafte Dachdeckung und die Dachrinne des Hauses N 5 werden ehestens instandgesetzt. Abschließend wird festgestellt, daß die privaten Vereinbarungen zwischen den Parteien ehestens erfolgen werden.“
(Bei der Verhandlung wurden laut Niederschrift ferner ein Augenschein vorgenommen und die Vorgänge im Zusammenhang mit der Ladung zur Verhandlung vom 5. Dezember 1966 erörtert.) Die Niederschrift trägt u. a. die Unterschriften der Beschwerdeführerin und des Rechtsanwaltes, durch den diese damals vertreten war.
Am 15. März 1967 langte beim Gemeindeamt folgendes Schreiben der Beschwerdeführerin ein:
„Erhebe hiemit Einspruch gegen die Baubewilligung, da ich keine Verständigung zu der am 5. Dezember stattgefundenen Verhandlung erhielt, und erkläre hiemit meine Unterschrift am Protokoll vom 3. März 1967 für ungültig, da die Rechtslage nicht geklärt war.“
Mit dem Schriftsatz vom 15. März 1967 erhob die Beschwerdeführerin gegen den - ihr nicht zugestellten - Bewilligungsbescheid betreffend die Liegenschaft K, B-gasse 13, Berufung.
Mit dem Bescheid vom 16. Jänner 1968 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde K die Berufung der Beschwerdeführerin zurück, da „die in der Niederschrift vom 3. März 1967 aufgezeigten Einwendungen und Verlangen privatrechtlicher Natur und daher im Zivilrechtsweg zu bereinigen“ seien.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung nach § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965. Mit dem Bescheid vom 12. März 1970 behob die Niederösterreichische Landesregierung den Bescheid des Gemeinderates vom 16. Jänner 1968 und verwies die Angelegenheit zur Entscheidung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde K zurück. In der Begründung des Vorstellungsbescheides wurde ausgeführt: Aus den Bauakten gehe eindeutig hervor, daß die Baubehörde erster Instanz die Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin unterlassen habe, denn die Ladung zur Bauverhandlung vom 5. Dezember 1966 sei nicht von der Beschwerdeführerin übernommen worden, welcher auch eine Bescheidausfertigung nicht zugestellt worden sei. Durch diese Unterlassung sei das Bauverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft geblieben. Um diesen Verfahrensmangel zu sanieren, habe die Baubehörde erster Instanz mit der übergangenen Partei am 3. März 1967 eine Ergänzungsverhandlung durchgeführt, auf Grund welcher nunmehr die erste Instanz der Beschwerdeführerin gegenüber einen Bescheid über das Bauvorhaben zu erlassen habe. Die Berufungsbehörde habe nunmehr entschieden ohne, daß eine Sachentscheidung der zunächst zuständigen ersten Instanz vorgelegen sei. Über die Berufung gegen den der Beschwerdeführerin nur faktisch zur Kenntnis gelangten Bescheid vom 6. Dezember 1966 hätte daher wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit niemals mit Zurückweisung abgesprochen werden dürfen. Die Baubehörde erster Instanz habe nunmehr auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 3. März 1967 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Befassung der Berufungsinstanz sei zunächst nicht gegeben.
Daraufhin erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 13. August 1971. Der Spruch des - „ergänzt, neu erlassenen“ - Bescheides stimmt mit jenem des Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 6. Dezember 1966 überein, enthält jedoch folgenden Zusatz: Bauwerber und Anrainer werden wegen allfälliger Durchsetzung der getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Unter anderem stellt sie darin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die von ML und RL beantragte Baubewilligung versagt werde.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde K geltend, weil dieser nicht binnen sechs Monaten über die Berufung entschieden habe.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Unzutreffend ist die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, es fehle der Beschwerdeführerin schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges die Beschwerdelegitimation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 31. Oktober 1966, Zl. 1160/64, den Beschluß vom 18. September 1967, Zl. 1304/67, und das Erkenntnis vom 6. Dezember 1971, Zl. 1806/71), von welcher abzugehen kein Anlaß besteht, ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - im Beschwerdefall liegt eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei gemäß § 32 Abs. 2 Z. 9 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung vor - die Anrufung der Aufsichtsbehörde im Devolutionsweg unzulässig; es kann vielmehr bei einer Säumnis der obersten Gemeindebehörde, hier des Gemeinderates, unmittelbar die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG eingebracht werden.
Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt aber voraus, daß die belangte Behörde zu einer Sachentscheidung verpflichtet war (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 1159/A, und vom 23. Februar 1970, Zl. 300/70).
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 13. August 1971 wurde unter Berufung auf den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1970 erlassen, mit dem der Bescheid des Gemeinderates vom 16. Jänner 1968 gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung aufgehoben worden war. Diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde war von der Rechtsansicht getragen, es habe die Baubehörde mit der Beschwerdeführerin als zunächst übergangener Partei am 3. März 1967 eine „Ergänzungsverhandlung“ durchgeführt; auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung habe die Baubehörde erster Instanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung zu treffen. Die Aufsichtsbehörde hat damit, wie die Bescheidbegründung insgesamt erkennen läßt, der Rechtsansicht Ausdruck gegeben, es habe die Baubehörde erster Instanz als die zunächst zuständige Behörde auch gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid in der gegenständlichen Bauangelegenheit zu erlassen, wobei hinsichtlich des Inhaltes dieses Bescheides nur gesagt wurde, daß das Ergebnis der Verhandlung vom 3. März 1967 zugrunde zu legen sei. Den Vorstellungsbescheid hat keine der Parteien beim Verwaltungsgerichtshof angefochten.
Zufolge § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung war die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Die Bindung an die im Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht besteht in diesem Fall auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, und zwar selbst dann, wenn die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen nicht der objektiven Rechtslage entsprächen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Slg. N. F. Nr. 8091/A, vom 28. Oktober 1971, Slg. N. F. Nr. 8095/A, und vom 27. November 1972, Slg. N. F. Nr. 8325/A).
Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, spätestens bei der Verhandlung vom 3. März 1967, die gerade der Sanierung des durch die nicht ordnungsgemäße Zuziehung der Beschwerdeführerin zum früheren Verfahren entstandenen Mangels diente, ihre Rechte geltend zu machen. Die von der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung abgegebene Erklärung hat nun den Inhalt, daß die Beschwerdeführerin dem in Rede stehenden Bauvorhaben zustimme, dafür aber bestimmte Leistungen der Bauwerber - die Durchführung eines Grundtausches und die Instandsetzung einer Baulichkeit auf der Nachbarliegenschaft - erwarte.
Zustimmung bedeutet aber den Verzicht auf Einwendungen. Wie ein Größenschluß aus § 42 Abs. 1 AVG 1950 ergibt, treten auch im Falle der Zustimmung die Präklusionsfolgen nach der angeführten Gesetzesstelle ein. Die Präklusion kann auch nicht dadurch abgewendet werden, daß sich der Verhandlungsteilnehmer, in welcher Form immer, vorbehält, später Einwendungen zu erheben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4966/A, und vom 19. Oktober 1970, Zl. 751/70).
Die Beschwerdeführerin hat demnach bis zum Ende jener Verhandlung, zu der sie nach der Aktenlage rechtzeitig und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 geladen worden war, die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes nicht geltend gemacht. Der erwähnte Vorbehalt der Beschwerdeführerin betraf die Ausführung des Bauvorhabens; mit diesem Verlangen wurde die Beschwerdeführerin schon durch den mit Berufung angefochtenen Bescheid - zu Recht - auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Wohl lag der Baubehörde erster Instanz bei der Verhandlung vom 3. März 1967 auch die vorher erstattete schriftliche Äußerung der Beschwerdeführerin vor, mit der eingewendet wurde, daß das in Rede stehende Bauvorhaben der Bauordnung für Niederösterreich und den Verbauungsvorschriften der Stadtgemeinde K widerspreche; dies läßt aber eine andere Deutung der mündlichen Äußerung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu, weil die lediglich „vorsichtshalber“ erhobenen schriftlichen Einwendungen nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung selbst, auf das es hier allein ankommt, als überholt anzusehen sind.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Berufung auch vor, sie habe nie eine Erklärung abgegeben, mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein; aus dem Verwaltungsakt sei ersichtlich, mit welcher Vehemenz sie sich gegen die unzulässige Bauführung wehre.
Der Verwaltungsgerichtshof wertet dieses Vorbringen angesichts der gesamten Aktenlage nicht in dem Sinne, daß die Beschwerdeführerin damit - nach § 15 AVG 1950 - den Gegenbeweis der Unrichtigkeit ihrer in der Niederschrift vom 3. März 1967 beurkundeten Zustimmungserklärung antreten wolle, zumal in der Berufung keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt werden. Daß der Beschwerdeführerin die Bedeutung der in dieser Niederschrift bezeugten Vorgänge bekannt war, zeigt schon ihr Schreiben vom 15. März 1967, mit dem sie „ihre Unterschrift auf dem Protokoll für ungültig erklärte, da die Rechtslage nicht geklärt war“. (Anzumerken ist, daß ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassenden Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer gerade wegen der im § 42 Abs. 1 AVG 1950 umschriebenen Präklusionsfolgen rechtlich wirkungslos ist, aus welchen Gründen immer sich der Verhandlungsteilnehmer dazu bestimmt sieht.) Die Beschwerdeführerin hat aber weder in dem Schreiben vom 15. März 1967 noch in ihren späteren Eingaben die Unrichtigkeit der Verhandlungsniederschrift vom 3. März 1967 behauptet oder angedeutet. Sie hat vielmehr in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 16. Jänner 1968 ausdrücklich auf die von ihr erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben bezug genommen, die sie nach der von ihr damals vertretenen - wie schon ausgeführt wurde, verfehlten - Rechtsansicht nur deshalb nicht für gegeben hielt, weil die dabei gestellten Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Bei dieser Situation hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, daß die Verhandlungsniederschrift vom 3. März 1967, welche neben der Unterschrift der Beschwerdeführerin auch die ihres damaligen Anwaltes trägt, den Verhandlungsverlauf in dem in Rede stehenden Punkt richtig wiedergibt.
Aus diesen Gründen nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin solange, als sie eine im öffentlichen Rechtsbereich wirksame Einwendung hätte erheben können, keine derartige Einwendung erhoben hat. Die Beschwerdeführerin ist daher so zu behandeln, als ob sie nach Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 13. August 1971 auf ihr Berufungsrecht verzichtet hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1961, Slg. N. F. Nr. 5621/A). Eine - durch die inzwischen (31. Dezember 1969) in Kraft getretene Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 166/1969, oder (neu) in Geltung gesetzte Verbauungsvorschriften - möglicherweise eingetretene Änderung der Rechtstellung der Beschwerdeführerin war außer Betracht zu lassen, weil sich diese nur auf die nähere Ausführung (Begründung) rechtzeitig erhobener Einwendungen auswirken könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 12. Oktober 1970, Zl. 1386/69).
Als von den Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 betroffener Anrainer kam der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf, daß über ihre Berufung eine Sachentscheidung getroffen werde, nicht zu. Nach der schon oben dargestellten Rechtslage fehlte daher der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000273.X00Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020