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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Der VwGH ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen weder dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Urteils eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden, noch kommt ihm - wie der Einschreiter aufgrund seines Hinweises auf die §§ 321g, 321h und 321i StGB offenbar meint - eine Rolle als "Vorgesetzter" im Hinblick auf Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030014.X03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020