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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die Landwirteeigenschaft wird in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 als eine der Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung festgelegt. Letztere wiederum ist gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. eine Voraussetzung für die Parteistellung im weiteren Verfahren. Eine gesonderte Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen und insbesondere der Landwirteeigenschaft sieht das NÖ GVG 2007 nicht vor. Überdies ist die Vorfrage der Interessentenstellung - welche bejahendenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen kann - und damit auch die Vorfrage der Landwirteeigenschaft ohnedies im Genehmigungsverfahren zu klären. Die diesbezüglichen Erwägungen hätten jedenfalls in der Begründung des Genehmigungsbescheides ihren Niederschlag zu finden. Wird in diesem Bescheid einer Person, die ihr Interesse am Erwerb der Liegenschaft angemeldet hat, die Interessentenstellung mangels Landwirteeigenschaft abgesprochen und damit ihre Parteistellung verneint, so kann diese Person den Genehmigungsbescheid bekämpfen. Da somit die strittige Frage in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären ist, scheidet die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf aus.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110100.L01Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020