RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2018/11/0100

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0101
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0098 E 14.10.2020

Rechtssatz

Die Landwirteeigenschaft wird in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 als eine der Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung festgelegt. Letztere wiederum ist gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. eine Voraussetzung für die Parteistellung im weiteren Verfahren. Eine gesonderte Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen und insbesondere der Landwirteeigenschaft sieht das NÖ GVG 2007 nicht vor. Überdies ist die Vorfrage der Interessentenstellung - welche bejahendenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen kann - und damit auch die Vorfrage der Landwirteeigenschaft ohnedies im Genehmigungsverfahren zu klären. Die diesbezüglichen Erwägungen hätten jedenfalls in der Begründung des Genehmigungsbescheides ihren Niederschlag zu finden. Wird in diesem Bescheid einer Person, die ihr Interesse am Erwerb der Liegenschaft angemeldet hat, die Interessentenstellung mangels Landwirteeigenschaft abgesprochen und damit ihre Parteistellung verneint, so kann diese Person den Genehmigungsbescheid bekämpfen. Da somit die strittige Frage in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären ist, scheidet die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf aus.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110100.L01

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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