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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §138Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0274 B 24. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. etwa betreffend das in seinem § 28 Abs. 1 Z 2 ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der VwGH betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140175.L05Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020