Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0082 E 19. November 2015 RS 5Stammrechtssatz
Die Ausführungen im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wonach Ziel des Entwurfes sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine "Entscheidung in Einem" zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FNG, 1803 BlgNR 24. GP, 3 und 5), sprechen dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der "Entscheidung in Einem" und Verhinderung nachfolgender Verfahren (hier: der allfälligen Anstrengung eines Verfahrens nach dem FrPolG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzielt, steht dem nicht entgegen, war doch offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140175.L03Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020