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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §11 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0001 E 23. Jänner 2018 RS 3Stammrechtssatz
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann (vgl. etwa die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4. "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 226 ff). Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140600.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020