RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0600

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0221 E 23. Oktober 2019 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen IFA nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. zur Prüfung der Zumutbarkeit einer IFA in Afghanistan bei nicht in ihrem Heimatstaat aufgewachsenen Asylwerbern etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0067 und die dort in Rn. 15 wiedergegebene Judikatur). In diesem Zusammenhang unterscheiden sich Asylwerber, die aufgrund einer möglichen asylrelevanten Verfolgung oder einer drohenden Verletzung des Art. 3 MRK nicht auf ihre Herkunftsprovinz verwiesen werden können, nicht von jenen, die über keine solche verfügen. Bei Asylwerbern, die keine Herkunftsprovinz haben, ist daher ebenfalls eine Prüfung vorzunehmen, ob ihnen im Herkunftsstaat eine IFA offen steht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung inkludiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140600.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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