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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 17Stammrechtssatz
Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140586.L03Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021