Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0214 B 14. November 2019 RS 2Stammrechtssatz
Nach der infolge § 17 VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L15Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020